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   LG Waldshut-Tiengen, 30.09.2005 - 2 O 336/03   

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https://dejure.org/2005,19697
LG Waldshut-Tiengen, 30.09.2005 - 2 O 336/03 (https://dejure.org/2005,19697)
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 30.09.2005 - 2 O 336/03 (https://dejure.org/2005,19697)
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 30. September 2005 - 2 O 336/03 (https://dejure.org/2005,19697)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Feuerversicherung: Regress nach grob fahrlässiger Brandverursachung durch den Unterpächter eines versicherten Gewerbeobjekts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz nach grob fahrlässiger Brandverursachung durch einen Unterpächter eines versicherten Gewerbeobjekts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • r+s 2006, 115
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 30.09.2005 - 2 O 336/03
    Insoweit ist auch zu bedenken, dass zur Begründung der ergänzenden Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages vom Bundesgerichtshof angeführt wird, sie beruhe auf dem für den Versicherer erkennbaren Interesse des Versicherungsnehmers, dem als Vermieter daran gelegen sei, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen (vgl. grundlegend BGH, NJW 2001, 1353, 1354 unter 3 c = VersR 2001, 94; BGH, NVersZ 2001, 230 f.).

    Doch ist diese Frage letztlich bereits im Grundsatzurteil des IV. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 08.11.2000 (BGH, NJW 2001, 1353 ff.) ablehnend entschieden worden, ging es doch in dem dort zu entscheidenden Fall um eine Haftung der Mieterin für einen von den Untermietern möglicherweise schuldhaft herbeigeführten Wohnungsbrand.

  • BGH, 12.12.2001 - XII ZR 153/99

    Auslegung eines Gebäude-Feuer-Versicherungsvertrages; Verursachung des

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 30.09.2005 - 2 O 336/03
    Überdies hat zwar der XII. Senat des Bundesgerichtshofes die vom Oberlandesgericht Celle aufgeworfene Frage in seinem Beschluss vom 12.12.2001 ausdrücklich offengelassen (vgl. BGH, VersR 2002, 433).
  • BGH, 14.02.2001 - VIII ZR 292/98

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 30.09.2005 - 2 O 336/03
    Insoweit ist auch zu bedenken, dass zur Begründung der ergänzenden Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages vom Bundesgerichtshof angeführt wird, sie beruhe auf dem für den Versicherer erkennbaren Interesse des Versicherungsnehmers, dem als Vermieter daran gelegen sei, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen (vgl. grundlegend BGH, NJW 2001, 1353, 1354 unter 3 c = VersR 2001, 94; BGH, NVersZ 2001, 230 f.).
  • BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 28/04

    Darlegungs- und Beweislast für eine Beschädigung der Mietwohnung durch den

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 30.09.2005 - 2 O 336/03
    Im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergibt eine ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages im allgemeinen einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers nämlich nur für die Fälle, in denen der Mieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (vgl. zuletzt BGH, VersR 2005, 498 unter 2).
  • BGH, 26.01.2000 - XII ZR 204/97

    Gebäudeversicherung - Mieter - Hauseigentümer - Regreß - Brandschutz -

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 30.09.2005 - 2 O 336/03
    Das Gericht hat auch nicht feststellen können, dass es sich hier um einen Fall des Augenblicksversagens im Rahmen routinemäßiger Kontrolle gehandelt hätte (vgl. insoweit nur BGH, NVersZ 2000, 427 m.w.N.).
  • OLG Celle, 19.03.1998 - 2 U 184/96

    Schadensersatz wegen eines eingetretenen Wasserschadens ; Pflichtverletzungen im

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 30.09.2005 - 2 O 336/03
    Der von der Beklagten im Anschluss an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (NVersZ 1998, 42 ff.) vertretenen Rechtsmeinung, diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei konsequent dahin fortzuführen, dass der Versicherer auch dann keinen Rückgriff solle nehmen können, wenn es nicht um die Haftung des Mieters für eigenes Verschulden, sondern für fremdes Verschulden gehe, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt.
  • OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 8 U 13/06

    Gebäudefeuerversicherung: Berufung eines Untermieters im Regressprozess des

    Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass für den Fall, dass der schädigende Dritte Untermieters des Mieters ist, die besondere Regelung des § 540 Abs. 2 BGB n.F. durch den versicherungsrechtlichen Lösungsansatz des BGH nicht ausgeschlossen sein soll ( so LG Waldshut-Tiengen r + s 2006, 115 und OLG Hamm VersR 99, 843 für die vergleichbare Haftungsvermutung des § 832 BGB i. V. mit § 549 Abs. 3 BGB a.F. = § 540 Abs. 2 BGB n.F.).
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