Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.11.2008

Rechtsprechung
   BGH, 16.09.2008 - VI ZR 296/07   

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https://dejure.org/2008,2013
BGH, 16.09.2008 - VI ZR 296/07 (https://dejure.org/2008,2013)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2008 - VI ZR 296/07 (https://dejure.org/2008,2013)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2008 - VI ZR 296/07 (https://dejure.org/2008,2013)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Auslegung und Anpassung einer umfassenden Abfindungsvereinbarung bei beiderseitigem Irrtum des Geschädigten und des Kfz-Haftpflichtversicherers über die Höhe von Leistungen der Sozialversicherungsträger

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung und Anpassung einer umfassenden Abfindungsvereinbarung bei gemeinsamem Irrtum des Geschädigten und des Haftpflichtversicherers über die Höhe der anderweitig zu zahlenden Verletztenrente; Voraussetzungen des Anspruchs des Geschädigten auf Nachforderungen wegen ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Umfassende Abfindungsvereinbarung zwischen Geschädigtem und Haftpflichtversicherer des Schädigers - gemeinsamer Irrtum über die Höhe der zu zahlenden Verletztenrente - Irrtum von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite - maßgebliche Beeinflussung des Inhalts der ...

  • RA Kotz

    Abfindungsvereinbarung - Auslegung und Anpassung

  • Judicialis

    BGB § 242 (Bb); ; BGB § 779; ; BGB § 313 n.F.

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242; BGB § 779; BGB § 313
    Anpassung einer umfassenden Abfindungsvereinbarung bei Irrtum über einen ihren Inhalt maßgeblich beeinflussenden Rechnungsposten

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Anfängliches Fehlen Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und gemeinsamer Motivirrtum beim Abfindungsvergleich; Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung

  • RA Kotz

    Abfindungsvereinbarung nach Verkehrsunfall - Auslegung und Anpassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242 § 779, (n.F.) § 313
    Rechtsfolgen der Zugrundelegung einer unrichtigen Verletztenrente in einer Abfindungsvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auslegung & Anpassung v. umfassender Abfindungsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Abfindungsvereinbarung nicht voreilig treffen!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Irrtum bei Abfindungsvereinbarung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Störung der Geschäftsgrundlage bei gemeinsamem Irrtum über die Berechnungsgrundlage

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Anfängliches Fehlen Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und gemeinsamer Motivirrtum beim Abfindungsvergleich; Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1716
  • NZV 2009, 75
  • VersR 2008, 1648
  • r+s 2009, 83
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.02.2008 - VI ZR 154/07

    Anpassung eines Abfindungsvergleichs wegen Reduzierung des Landesblindengeldes in

    Auszug aus BGH, 16.09.2008 - VI ZR 296/07
    Soweit der Geschädigte das Risiko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbetrages maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen und sie sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ verändern können, ist ihm die Berufung auf eine Veränderung der Vergleichsgrundlage verwehrt (Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649, 650).

    Das Fehlen einer Vereinbarung in einem regelungsbedürftigen Punkt, welches für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich ist (BGHZ 84, 1, 7), liegt nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - aaO, S. 651).

  • BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80

    Enteignung; Rückübereignung; Ergänzende Auslegung; Drohende Enteignung;

    Auszug aus BGH, 16.09.2008 - VI ZR 296/07
    Das Fehlen einer Vereinbarung in einem regelungsbedürftigen Punkt, welches für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich ist (BGHZ 84, 1, 7), liegt nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - aaO, S. 651).
  • BGH, 12.07.1983 - VI ZR 176/81

    Keine Anpassung bei unvorhergesehenen strukturellen Besoldungsverbesserungen bei

    Auszug aus BGH, 16.09.2008 - VI ZR 296/07
    Soweit der Geschädigte das Risiko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbetrages maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen und sie sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ verändern können, ist ihm die Berufung auf eine Veränderung der Vergleichsgrundlage verwehrt (Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649, 650).
  • BGH, 19.06.1990 - VI ZR 255/89

    Festhalten an einem Abfindungsvergleich nach Veränderungen der die Schadenshöhe

    Auszug aus BGH, 16.09.2008 - VI ZR 296/07
    Soweit der Geschädigte das Risiko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbetrages maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen und sie sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ verändern können, ist ihm die Berufung auf eine Veränderung der Vergleichsgrundlage verwehrt (Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649, 650).
  • BGH, 28.02.1961 - VI ZR 95/60

    Einschränkende Auslegung eines Abfindungsvergleichs hinsichtlich von Ansprüchen

    Auszug aus BGH, 16.09.2008 - VI ZR 296/07
    Soweit der Geschädigte das Risiko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbetrages maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen und sie sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ verändern können, ist ihm die Berufung auf eine Veränderung der Vergleichsgrundlage verwehrt (Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649, 650).
  • BGH, 26.09.2018 - VIII ZR 187/17

    Kauf von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH: Vorliegen eines Rechtskaufs;

    Denn nach § 313 Abs. 1, 2 BGB kommt die Anpassung eines Vertrags wegen wesentlicher Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind und sich als falsch herausstellen, nur in Betracht, wenn und soweit die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie dieser Fehlvorstellung nicht erlegen wären (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. September 2008 - VI ZR 296/07, VersR 2008, 1648 Rn. 23; MünchKommBGB/Finkenauer, 7. Aufl., § 313 Rn. 58), und einem Vertragsteil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 52/09

    Zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages

    Eine solche vertragliche Risikoverteilung schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649, 650; vom 16. September 2008 - VI ZR 296/07 - VersR 2008, 1648; BGH BGHZ 120, 10, 24; 121, 378, 392; 129, 236, 253; 181, 77, 97 - DAX; Urteile vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - aaO; vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 - aaO).
  • OLG München, 18.04.2018 - 7 U 3130/17

    Unzulässiges Berufen auf Abgeltungsklausel in Aufhebungsvereinbarung bei

    Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Berufung des Schuldners eines Schadensersatzanspruches auf eine Abgeltungsklausel dann treuwidrig ist, wenn die Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen erheblich gestört ist und das für eine Seite eine unbillige Härte bedeutet (Urteil vom 29.1.1992 - XII ZR 124/90; Urteil vom 16.9.2008 - VI ZR 296/07).

    Die Bezugsentscheidungen betrafen unerkannte existenzgefährdende Altlasten auf einem Pachtgrundstück (XII ZR 124/90) bzw. massivste unvorhergesehene Spätfolgen einer Körperverletzung (VI ZR 296/07).

  • OLG München, 16.05.2018 - 7 U 3130/17

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Schäden der Gesellschaft im

    Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Berufung des Schuldners eines Schadensersatzanspruches auf eine Abgeltungsklausel dann treuwidrig ist, wenn die Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen erheblich gestört ist und das für eine Seite eine unbillige Härte bedeutet (Urteil vom 29.1.1992 - XII ZR 124/90; Urteil vom 16.9.2008 - VI ZR 296/07).

    Die Bezugsentscheidungen betrafen unerkannte existenzgefährdende Altlasten auf einem Pachtgrundstück (XII ZR 124/90) bzw. massivste unvorhergesehene Spätfolgen einer Körperverletzung (VI ZR 296/07).

  • OLG München, 14.09.2018 - 10 U 629/17

    Verbindlichkeit des Abfindungsvergleichs und Verjährung von Ansprüchen aus

    Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BGH vom 16.09.2008 zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH VersR 2008, 1648 ff.) betrifft eine völlig andere Ausgangslage als die hier vorliegende behauptete Unvorhersehbarkeit von Entwicklungen nach einem Verkehrsunfall.
  • OLG Düsseldorf, 17.01.2017 - 24 U 38/16

    Ansprüche des Verkäufers eines Gewerbegrundstücks wegen unterbliebenen

    Wenn eine Partei das Risiko in Kauf nimmt, dass sich die Grundlagen einer Vereinbarung verändern können, ist ihr die Berufung auf eine Veränderung der Grundlagen verwehrt (vgl. zur Grundlage eines Abfindungsvergleichs: BGH v. 16.09.2008, VI ZR 296/07, Rn. 13, juris).
  • OLG Jena, 06.07.2011 - 4 U 277/11

    Unfallversicherung: Voraussetzungen für ein Abweichen von einem umfassenden

    Soweit der Geschädigte das Risiko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des Betrages maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen und sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ verändern können, ist ihm die Berufung auf eine Veränderung der Vergleichsgrundlage verwehrt (BGH, Urteil vom 16.09.2008, Aktenzeichen VI ZR 296/07).
  • OLG Hamburg, 01.04.2010 - 1 U 81/09
    Ähnlich wie bei einem Abfindungsvergleich (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2008, VI ZR 296/07, NJW-RR 2008, 1716 f. m.w.N.) übernimmt dabei grundsätzlich jede Partei das Risiko, dass sie ihr günstige Einwendungen oder Einreden aus dem ursprünglichen Rechtsverhältnis nicht mehr geltend machen kann.
  • LG Ingolstadt, 13.01.2017 - 41 O 2181/14

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall bei Abschluss einer

    Das Gericht folgt auch nicht der Auffassung der Klägerin unter Berufen auf eine Entscheidung des BGH vom 16.09.2008 (VI ZR 296/07; VersR 2008, 1648 ff), dass die Klägerin jedenfalls deshalb Nachforderungen stellen könnte, weil ihr ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht zuzumuten sei.
  • KG, 10.11.2014 - 22 U 72/14

    Verkehrsunfall - Abfindungsvergleich - Voraussetzungen für Nachforderungen

    Eine nachträgliche Abänderung ist für die hier geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu erzielen, weil es Teil des vom Kläger vertraglich übernommenen Risikos ist, dass er Ansprüche übersieht oder etwaige Ansprüche erst später bekannt werden (vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649 ff.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VI ZR 296/07 - NZV 2009, 75 [13 f.]).
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Rechtsprechung
   BGH, 25.11.2008 - VI ZR 245/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1619
BGH, 25.11.2008 - VI ZR 245/07 (https://dejure.org/2008,1619)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2008 - VI ZR 245/07 (https://dejure.org/2008,1619)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2008 - VI ZR 245/07 (https://dejure.org/2008,1619)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Anschaffung eines differenzbesteuerten Ersatzfahrzeugs durch den vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht eines vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten zum Erwerb eines regelbesteuerten Fahrzeugs bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs

  • Judicialis

    UStG § 15 Abs. 1; ; BGB § 254 Abs. 2; ; BGB § 249 Fb; ; BGB § 254 Dc

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    BGB § 249; BGB § 254; UStG § 15 Abs. 1; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 8; UStG § 14 a Abs. 6; UStG § 14 c; UStG § 25 a Abs. 3; UStG § 4
    Zulässige Anschaffung eines differenzbesteuerten Kfz bei begrenztem Marktangebot von regelbesteuerten vergleichbaren Kfz (hier: 30 %)

  • captain-huk.de

    Schadenersatz auf Basis des Bruttowiederbeschaffungswertes bei Vorsteuerabzugsberechtigung

  • rechtsportal.de

    BGB § 249; BGB § 254 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1
    Pflicht eines vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten zum Erwerb eines regelbesteuerten Fahrzeugs bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Schadensrecht - Pflicht zum Erwerb eines regelbesteuertes Fahrzeugs?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kfz-Versicherung - Unternehmer darf Ersatzfahrzeug differenzbesteuert kaufen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Keine Pflicht zur Anschaffung eines regelbesteuerten Fahrzeugs als Ersatzfahrzeug

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Totalschadenabrechnung auf Bruttobasis bei Firmenfahrzeug

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    BGH hat entschieden - Unternehmer muss nicht netto kaufen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 319
  • MDR 2009, 198
  • NZV 2009, 134
  • VersR 2009, 516
  • r+s 2009, 83
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.05.1989 - X ZR 25/88

    Kein Ersatz der Umsatzsteuer des vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten

    Auszug aus BGH, 25.11.2008 - VI ZR 245/07
    Im Streitfall liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen die Rechtsprechung angenommen hat, dass die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht vom Schädiger zu erstatten ist, soweit der Halter eines für Geschäftszwecke benutzten Fahrzeugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl.Senatsurteil vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71 - VersR 1972, 973, 974; BGH, Urteil vom 22. Mai 1989 - X ZR 25/88 - NJW-RR 1990, 32, 33).
  • BGH, 06.06.1972 - VI ZR 49/71

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verursachung eines Verkehrsunfalls -

    Auszug aus BGH, 25.11.2008 - VI ZR 245/07
    Im Streitfall liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen die Rechtsprechung angenommen hat, dass die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht vom Schädiger zu erstatten ist, soweit der Halter eines für Geschäftszwecke benutzten Fahrzeugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl.Senatsurteil vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71 - VersR 1972, 973, 974; BGH, Urteil vom 22. Mai 1989 - X ZR 25/88 - NJW-RR 1990, 32, 33).
  • BGH, 13.09.2016 - VI ZR 654/15

    Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Gutachtenbasis: Berechnung des vom

    Da die fiktive Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB von vornherein nicht zu erstatten ist, ist es entgegen der Auffassung der Revision nicht erheblich, dass die bei Differenzbesteuerung im (fiktiven) Brutto-Wiederbeschaffungswert enthaltene (fiktive) Umsatzsteuer von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht erfasst würde (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. November 2008 - VI ZR 245/07, r + s 2009, 83 mwN).
  • OLG Hamm, 26.08.2016 - 7 U 22/16

    Nachzügler muss warten, wenn der Querverkehr schon länger Grün hat

    aa) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass bei der hier vorgenommenen (zulässigen) fiktiven Berechnung auf Gutachtenbasis trotz tatsächlicher Ersatzbeschaffung der Geschädigte seiner Schadensberechnung nur den Nettowiederbeschaffungswert zu Grunde legen kann (vgl. BGH, VersR 2009, 516; OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2010 - 9 U 147/09 -, juris).
  • OLG Hamm, 19.02.2010 - 9 U 147/09

    Ansatz des Wiederbeschaffungswerts bei fiktiver Schadensberechnung aufgrund

    Dies bedeutet, dass sie aber nicht wegen der Ersatzbeschaffung auf Grundlage der BGH-Rechtsprechung (VersR 2006, 238; VersR 2009, 516) Anspruch auf Ersatz des Bruttowiederbeschaffungswertes hat.

    Nur für die konkrete Schadensberechnung hat der BGH (VersR 2009, 516) entschieden, dass ein vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter nicht verpflichtet ist, beim Erwerb eines Ersatzfahrzeuges ein regelbesteuertes Fahrzeug anzuschaffen.

  • OLG Hamm, 22.11.2012 - 6 U 90/12

    Ansprüche der Eigentümerin einer Bundesautobahn wegen unfallbedingter Schäden

    Im vorliegenden Fall ist die Schädigerin diejenige, die wie ein Endverbraucher die unstreitig entstandene Umsatzsteuerschuld zu begleichen hat (vgl. BGH NJW-RR 2009, 319).
  • LG Essen, 10.02.2016 - 20 O 155/13

    Bemessung des Umfangs des zu ersetzenden Schadens seitens der Verkehrsteilnehmer

    Dies bedeutet, dass sie aber nicht wegen der Ersatzbeschaffung auf Grundlage der BGH-Rechtsprechung (VersR 2006, 238; VersR 2009, 516) Anspruch auf Ersatz des Bruttowiederbeschaffungswertes hat.

    Nur für die konkrete Schadensberechnung hat der BGH (VersR 2009, 516) entschieden, dass ein vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter nicht verpflichtet ist, beim Erwerb eines Ersatzfahrzeuges ein regelbesteuertes Fahrzeug anzuschaffen.

  • LG Essen, 05.04.2012 - 8 O 278/11

    Anspruch des Eigentümers einer Straßenanlage gegenüber dem Halter eines

    Würde man dies als Ausprägung der Schadensminderungspflicht von der Klägerin verlangen, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass das gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestehende Wahlrecht auf die erste Alternative des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (Herstellung durch den Schädiger) beschränkt würde (vgl. zur Bedeutung dieses Wahlrechts Urteilsanmerkung Diehl zu BGH, Beschluss v. 25.11.2008, VI ZR 245/07, ZFS 2009, 326).
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