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   OLG Hamm, 25.07.1990 - 20 U 100/90   

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OLG Hamm, 25.07.1990 - 20 U 100/90 (https://dejure.org/1990,16147)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.07.1990 - 20 U 100/90 (https://dejure.org/1990,16147)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Juli 1990 - 20 U 100/90 (https://dejure.org/1990,16147)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • r+s 1991, 361
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 19.10.2005 - IV ZR 89/05

    Erstmalige Berufung des Versicherers auf den Ablauf der Klagefrist in der

    Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, um zunächst die Frage zu klären, ob die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 12 Abs. 3 VVG nur dann eintritt, wenn sich der Versicherer im Prozess darauf beruft (so BGH, Urteil vom 27. November 1958 - II ZR 90/57 - NJW 1959, 241; OLG Hamm r+s 1991, 361; ÖOGH SZ 56/23; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 32) oder ob der Ablauf einer vom Versicherer nach § 12 Abs. 3 VVG ordnungsgemäß in Lauf gesetzten Frist vom Gericht von Amts wegen beachtet werden muss (so u.a. Prölss in Prölss/Martin aaO Rdn. 45 m.w.N.; Gruber in BK, VVG § 12 Rdn. 45 m.w.N.; KG VersR 1984, 977).
  • OLG Hamm, 16.09.1994 - 20 U 11/94

    Klageerhebung; Verfristet; Verzicht; Zweite Instanz; Kostenfolge

    Soweit die Kl. auf die Entscheidung des Senats durch Beschluß vom 25.7.1990 (r + s 91, 361) hinweist, so folgt daraus entgegen dem zum Teil irreführenden veröffentlichten Leitsatz (der Redaktion) nicht, daß der Versicherer stets dann auf den Fristablauf des § 12 Abs. 3 VVG verzichtet, wenn er im Prozeß zur.
  • OLG Hamm, 06.09.1996 - 20 U 103/96

    Wahrung der Klagefrist; Nachweis des Diebstahls durch den Versicherer in der

    Eine Verzögerung, die zeitlich vor Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG liegt, darf dem Versicherungsnehmer nicht vorgeworfen werden, da dieser die Klagefrist bis zum letzten Tag ausschöpfen kann und deshalb nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er die Klage erst am letzten Tag der Frist eingereicht hätte (BGH VersR 1969, 413; Senat r + s 1991, 361).
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