Rechtsprechung
   AG Hannover, 01.08.1997 - 522 C 5551/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,16169
AG Hannover, 01.08.1997 - 522 C 5551/97 (https://dejure.org/1997,16169)
AG Hannover, Entscheidung vom 01.08.1997 - 522 C 5551/97 (https://dejure.org/1997,16169)
AG Hannover, Entscheidung vom 01. August 1997 - 522 C 5551/97 (https://dejure.org/1997,16169)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,16169) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • r+s 1998, 27
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 17.03.1999 - IV ZR 218/97

    Bedingungsanpassungsklausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen unwirksam

    Nur unter diesen Voraussetzungen der Vertragslücke und der Störung des Äquivalenzverhältnisses ist eine nachträgliche Anpassung des Vertragsinhalts gerechtfertigt, die durch eine Anpassungsklausel geregelt werden kann (für die Zulässigkeit einer Anpassungsklausel vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. Vorbem. I Rdn. 28; Präve, Versicherungsbedingungen und AGB-Gesetz 1998 Rdn. 446 ff.; Entzian, NVersZ 1998, 65; Schimikowski, r+s 1998, 27; Schwintowski, VuR 1998, 128; Matusche-Beckmann, NJW 1998, 112; K. Johannsen, DZWir 1998, 115, die eine Anpassungsbefugnis aber nur auf Fälle unwirksamer Klauseln beschränkt; a.A. Reiff, EWiR 1997, 961).
  • AG Düsseldorf, 21.11.2006 - 40 C 7288/06

    Antrag eines Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherungauf

    Aufgrund der qualitativen Verschiedenheit beider Anspruchsarten ist eine Ausweitung des Versicherungsschutzes über den Wortlaut hinaus nicht möglich (vgl. AG Hannover, r+s 1998, 27; AG Lingen, r+s 1998, 28).
  • AG Düsseldorf, 16.03.2006 - 232 C 13366/05
    Der vorbeugende Unterlassungsanspruch, nämlich Unterlassen einer Äußerung, dient nicht der Wiederherstellung des Zustandes, wie er ohne die in der Vergangenheit liegende unwahre Tatsachenbehauptung bestehen würde, und stellt daher keinen Schadenersatzanspruch dar (so auch Amtsgericht Hannover, Urteil vom 1.8.1997, 522 C 5551/97).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht