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   OLG Hamm, 16.09.1999 - 6 U 75/99   

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https://dejure.org/1999,2657
OLG Hamm, 16.09.1999 - 6 U 75/99 (https://dejure.org/1999,2657)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.09.1999 - 6 U 75/99 (https://dejure.org/1999,2657)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. September 1999 - 6 U 75/99 (https://dejure.org/1999,2657)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 249 § 251 Abs. 1 § 252
    Nutzungsausfall und ausfallbedingt entgangener Gewinn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 1010
  • r+s 1999, 458
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 20.09.1971 - 12 U 226/71

    Der Nutzungsausfall für einen städtischen Müllwagen ist nach den Vorhaltekosten

    Auszug aus OLG Hamm, 16.09.1999 - 6 U 75/99
    Dies ist beispielsweise entschieden worden für einen Polizeistreifenwagen (LG Köln VersR 1967, 986), für ein Bundeswehrfahrzeug (BGH NJW 1985, 2471) und für einen Müllwagen (KG MDR 1972, 50).
  • BGH, 26.03.1985 - VI ZR 267/83

    Nutzungsausfall für Fahrzeuge von Behörden oder gemeinnützigen Einrichtungen

    Auszug aus OLG Hamm, 16.09.1999 - 6 U 75/99
    Dies ist beispielsweise entschieden worden für einen Polizeistreifenwagen (LG Köln VersR 1967, 986), für ein Bundeswehrfahrzeug (BGH NJW 1985, 2471) und für einen Müllwagen (KG MDR 1972, 50).
  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus OLG Hamm, 16.09.1999 - 6 U 75/99
    Sämtliche Entscheidungen sind aber zeitlich vor dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 09.07.1986 (BGHZ 98, 212 ff.) ergangen.
  • OLG Celle, 01.04.1993 - 14 U 62/92

    Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten ohne Abzug für ersparte Eigenkosten;

    Auszug aus OLG Hamm, 16.09.1999 - 6 U 75/99
    Anstatt des ausgefallenen Mercedes 300 SE hat die Klägerin jeweils einen VW angemietet, so daß der in anderen Fällen übliche Eigenersparnisabzug hier nicht geboten war (vgl. OLG Celle VersR 94, 741; Senat in r + s 99, 194 f.).
  • OLG Hamm, 18.05.1989 - 6 U 278/88
    Auszug aus OLG Hamm, 16.09.1999 - 6 U 75/99
    Für diese Fälle muß es deshalb nach Auffassung des Senats bei Entschädigungen für entgangenen Gewinn nach § 252 BGB oder für den Ersatz von Mietwagenkosten - im Falle der tatsächlichen Anmietung - verbleiben (so auch Staudinger/Schiemann, 13. Bearbeitung 1998, § 251 BGB, Rdn. 81; ebenso Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl. 1997, Anh. I, Rdn. 129; Senat in NJW-RR 1989, 1194).
  • KG, 23.10.1969 - 12 U 563/69

    Anspruch einer offenen Handelsgesellschaft auf Zahlung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 16.09.1999 - 6 U 75/99
    Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, daß nach der älteren Rspr. auch eine Handelsgesellschaft in Einzelfällen Gläubigerin eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung sein konnte (KG VersR 1970, 185), ferner eine öffentlich rechtliche Körperschaft oder eine gemeinnützige Einrichtung.
  • OLG Düsseldorf, 02.04.2001 - 1 U 132/00

    Anspruch bei Ausfall eines GmbH-Geschäftsführer-Wagens

    Wenn auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet wird, kann Ersatz nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch/Rädel/Splitter beansprucht werden (gegen OLG Hamm, 16.9.99, 6 U 75/99, MDR 00, 1010 = OLGR Hamm 00, 169 = r+s 99, 458).

    Auch ohne private Mitbenutzung kann bei Pkw/Kombi, die nur, mittelbar der Gewinnerzielung dienen, deren Ausfall den betrieblichen Ablauf aber spürbar beeinträchtigt, ein Nutzungsausfall nach der Tabelle "Sanden/Danner/Küppers-busch/Rädel/Splitter" zu ersetzen sein (a.A. OLG Hamm, 6. ZS, r+s 1999, S. 458; wie hier OLG Hamm, 9. ZS, NZV 1993, S. 65, inzwischen aufgegeben durch Urt. v. 7.4.2000, Zfs.2000 S 341).

    Sie ist durch die Entscheidung des Großen Senats vom 09.07.1986 (NJW 1987, S. 50) nicht überholt, wie mitunter angenommen wird (z.B. OLG Hamm, 6. ZS, r+s 1999, 458 = MDR 2000, S. 1010; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Vorbem. § 249 Rz. 24 a).

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2009 - 5 U 147/07

    Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs

    Vielfach wird in der Rechtsprechung und Literatur die Entscheidung des Großen Senats dahin interpretiert, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht komme, sondern in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeuges oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug zu bemessen sei; dieser so eingeschränkte Nutzungsschaden müsse jeweils konkret dargelegt und - im Bestreitensfalle - nachgewiesen werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.09.1999, 6 U 75/99, r +s 1999, 458, 459; OLG Köln Urteil vom 08.12.1994, 18 U 117/94, VersR 1995, 719, sowie die weiteren umfangreichen Nachweise in BGH Urteil 04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 2008, 127, 128 Tz. 9).
  • LG Limburg, 11.10.2023 - 1 O 423/21
    Sofern die Klägerin also ihrem Geschäftsführer das Fahrzeug für private Zwecke zur Verfügung gestellt hat, vermag dessen Ausfall für diese Zwecke einen eigenen Schaden der Klägerin nicht zu begründen; vielmehr handelt es sich allenfalls um einen nicht erstattungsfähigen Drittschaden (vgl. OLG Hamm MDR 2000, 1010, 1011).
  • OLG Karlsruhe, 14.01.2000 - 10 U 181/99

    Integritätszuschlag bei fachgerechter Reparatur eines Kfz; Bestimmung des

    Nicht ausreichend ist jedoch eine sog. Billigreparatur, die zwar die Fahrbereitschaft, nicht aber den qualitativen Zustand des Fahrzeugs auch nur annähernd wiederherstellt (OLG Karlsruhe, DAR 1999, 313 = OLGR 1999, 336; OLG Hamm r+s 1999, 458; OLG Düsseldorf r+s 1997, 286; OLG Schleswig r+s 1997, 461; Diehl, ZfS 1997, 94, 95).
  • LG Dortmund, 08.11.2022 - 21 O 363/21
    Sofern die Klägerin also ihrem Geschäftsführer das Fahrzeug für private Zwecke zur Verfügung gestellt hat, vermag dessen Ausfall für diese Zwecke einen eigenen Schaden der Klägerin nicht zu begründen; vielmehr handelt es sich allenfalls um einen nicht erstattungsfähigen Drittschaden (vgl. OLG Hamm, MDR 2000, 1010, 1011).
  • LG Düsseldorf, 04.12.2007 - 10 O 502/06
    Bei Pkw, die nur mittelbar der Gewinnerzielung dienen, deren Ausfall den betrieblichen Ablauf aber spürbar beeinträchtigt, kann ein Nutzungsausfall nach der Tabelle "Sanden/Danner/Küppersbusch/Rädel/Splitter" zu ersetzen sein (a.A. OLG Hamm, -- 6. ZS -- r + s 1999, S. 458; wie hier OLG Hamm -- 9 ZS -- NZV 1993, S. 65, inzwischen aufgegeben durch Urt. v. 7.4.2000, Zfs 2000 S 341).
  • AG Düsseldorf, 13.03.2006 - 55 C 6725/05

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für einen zu

    Dies ergibt sich mit der Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des OLG Hamm, NJW-RR 2001, Seite 165 bis 166 und des 6. Zivilsenats des OLG Hamm, MDR 2000, Seite 1010, 1011, bereits daraus, dass der Ausfall des Pkws, den ein Gewerbebetrieb seinem Geschäftsführer zur Nutzung zur Verfügung stellt, ein nicht erstattungsfähiger Drittschaden ist.
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