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   OLG Köln, 04.12.2001 - 9 U 229/00   

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https://dejure.org/2001,16490
OLG Köln, 04.12.2001 - 9 U 229/00 (https://dejure.org/2001,16490)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.12.2001 - 9 U 229/00 (https://dejure.org/2001,16490)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. Dezember 2001 - 9 U 229/00 (https://dejure.org/2001,16490)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf eine Kaskoentschädigung aus einer Teilkaskoversicherung; Sachverständigenverfahren als Fälligkeitsvoraussetzung eines Entschädigungsanspruchs; Schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung einer ihm durch die Abweisung als derzeit unbegründet ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • r+s 2002, 188
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Köln, 23.11.2000 - 24 O 403/99

    Hebegebühr des Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Köln, 04.12.2001 - 9 U 229/00
    Die Berufung des Klägers gegen das am 23.11.2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 403/99 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 01.02.1974 - IV ZR 2/72

    Berechnung entgangenen Bankgewinns

    Auszug aus OLG Köln, 04.12.2001 - 9 U 229/00
    In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung, sondern auf den Zeitpunkt an, in dem der Versicherer von dem Ermittlungsergebnis durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakten Kenntnis erlangt (BGH, VersR 1974, 639, 640).
  • OLG Frankfurt, 02.02.1990 - 2 U 199/89

    Klageabweisung als unbegründet, wenn der Versicherer im Prozeß den Einwand nach

    Auszug aus OLG Köln, 04.12.2001 - 9 U 229/00
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherer die Leistung schon dem Grunde nach endgültig abgelehnt hat (OLG Frankfurt, VersR 1990, 1384, 1385; Römer in Römer/Langheid, VVG, § 64 Rn. 31) oder den Versicherungsnehmer seinerseits auf den Klageweg verwiesen hat (Knappmann, a.a.O., § 14 AKB Rn. 2).
  • BGH, 21.04.1988 - VII ZR 372/86

    Abweisung der Klage als endgültig unbegründet in der Berufungsinstanz;

    Auszug aus OLG Köln, 04.12.2001 - 9 U 229/00
    Ein Kläger, der - wie hier - den gesamten Anspruch zur Überprüfung durch das Berufungsgericht stellt und somit weiterhin ein umfassendes Sachurteil erstrebt, hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der ihm durch die Abweisung als derzeit unbegründet in erster Instanz erwachsenen Rechtsstellung (BGH, WM 1988, 1196, 1198).
  • OLG Köln, 11.07.1995 - 9 U 390/94
    Auszug aus OLG Köln, 04.12.2001 - 9 U 229/00
    Dabei verstößt der Versicherer auch dann nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn er nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls mit dem Versicherungsnehmer zunächst über die Schadenshöhe verhandelt und in diesem Zusammenhang auch Sachverständigengutachten eingeholt hat, den seiner Meinung nach angemessenen Entschädigungsbetrag zahlt und sich im Rechtsstreit in Bezug auf die weitergehende Forderung des Versicherungsnehmers auf § 14 AKB beruft (Senat, r+s 1996, 14; OLG Frankfurt, a. a. O.).
  • BGH, 14.04.2021 - IV ZR 105/20

    Wird ein kaskoversichertes Fahrzeug, welches bei einem Unfall beschädigt oder

    Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage nicht an deren Unzulässigkeit scheitern lassen, denn selbst wenn die Klägerin nach A.2.10.1 AKB gehalten gewesen wäre, das dort geregelte Sachverständigenverfahren einzuleiten, hätte die Nichtbeachtung dieser Regelung nicht die Unzulässigkeit der Klage zur Folge, sondern könnte lediglich dazu führen, dass der mit der Klage verfolgte Anspruch noch nicht fällig wäre (vgl. dazu OLG Köln r+s 2002, 188 [juris Rn. 5]; OLG Saarbrücken VersR 1996, 882; LG Frankfurt/Oder r+s 2014, 120 [juris Rn. 27]; Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung AKB 19. Aufl. AKB 2015 A.2 Rn. 738).
  • AG Düsseldorf, 04.01.2010 - 231 C 11625/09

    Notwendigkeit des Sachverständigenverfahrens und zur Einbeziehung der AKB

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherer die Regulierung schon dem Grunde nach endgültig abgelehnt hat (OLG Frankfurt, Versicherungsrecht 1990, S. 1384) oder den Versicherungsnehmer seinerseits auf den Klageweg verwiesen hat (OLG Köln, RuS 2002, S. 188 ff.).

    Ein solcher Verzicht liegt noch nicht vor, wenn der Versicherer vor Einleitung des Sachverständigenverfahrens ein Gutachten einholt, um einen Entschädigungsvorschlag vorzubereiten (OLG Köln, RuS 2002, S. 188 ff.).

    Das ergibt sich insbesondere, wenn man Sinn und Zweck des Sachverständigenverfahrens berücksichtigt (vgl. OLG Köln, RuS 2002, S. 188 ff.).

  • LG Düsseldorf, 15.05.2009 - 20 S 188/08

    Einwand Sachverständigenverfahren als Fälligkeitsvoraussetzung für

    Die wohl überwiegende Rechtsprechung geht davon aus, dass die Erhebung der Einrede der Schiedsgutachterklausel erst im Prozess nicht gegen § 242 BGB verstößt (OLG Köln, NVersZ 2002, 222; OLG Köln, Urteil vom 11.07.1995, 9 U 390/94; LG Köln Urteil vom 21.09.1981, 24 (74) O 541/79).

    Der Versicherer verstößt selbst dann nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn er nach Eintritt eines Versicherungsfalles mit dem Versicherungsnehmer zunächst über die Schadenshöhe verhandelt und in diesem Zusammenhang auch Sachverständigengutachten eingeholt hat, den seiner Meinung nach angemessenen Entschädigungsbetrag zahlt und sich im Rechtsstreit in Bezug auf die weitergehende Forderung des Versicherungsnehmers auf § 14 AKB beruft (OLG Köln, NVersZ 2002, 222; OLG Köln, r+s 1996, 14; OLG Frankfurt, VersR 1990, 1384, 1385).

    Vielmehr war es Sache des Klägers, die Rechtslage umfassend zu prüfen (vgl. OLG Köln, NVersZ 2002, 222).

  • LG Frankfurt/Oder, 17.12.2013 - 16 S 131/13

    Kraftfahrzeugversicherung: Zurückweisung des von der Gegenseite benannten

    Klagt daher ein Versicherungsnehmer vor Durchführung des Sachverständigenverfahrens, führt die Berufung des Versicherers auf die vorrangige Durchführung des Sachverständigenverfahrens zur Abweisung der Klage als unbegründet (stRspr., OLG Köln r+s 2002, 188; OLG Saarbrücken VersR 1996, 882; OLG Nürnberg NJW-RR 1995, 544; Meinecke, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung AKB-Kommentar, 18. Aufl. AKB A.2.17 Rn. 2 m.w.N.).
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