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   OLG Karlsruhe, 21.03.2002 - 12 U 284/01   

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OLG Karlsruhe, 21.03.2002 - 12 U 284/01 (https://dejure.org/2002,1110)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.03.2002 - 12 U 284/01 (https://dejure.org/2002,1110)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. März 2002 - 12 U 284/01 (https://dejure.org/2002,1110)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Judicialis

    ARB 75 § 4 Abs. 1 k

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ARB 75 § 4 Abs. 1 k
    Reichweite der Ausschlussklausel für Baurisiken in § 4 Abs. 1 k ARB 75. Mit Anmerkung: Josef Berger

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARB 75 § 4 Abs. 1 k
    Versicherungsrecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Reichweite des vertraglichen Ausschlusses des Baurisikos

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Versicherungsrecht; Risikoausschluss nach § 4 Abs. 1 k ARB 75; Verletzung von Nebenpflichten des Kreditgebers; Renditemöglichkeiten einer noch nicht fertiggestellten Immobilie; Deckungsschutzklage; Baufinanzierung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ARB 75 § 4 Abs. 1k
    Rechtschutzversicherung nach ARB 75 auch für Streitigkeiten wegen falscher Anlageberatung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsschutzversicherung: Gilt der Ausschluss des Baurisikos auch für Streitigkeiten über die Baufinanzierung? (IBR 2002, 388)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 964
  • MDR 2002, 1371
  • NZBau 2002, 682
  • VersR 2002, 842
  • WM 2003, 404
  • BauR 2002, 1451 (Ls.)
  • r+s 2002, 418
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.10.1985 - IVa ZR 49/84

    Beschränkung der Klage auf Festsstellung der Deckungspflicht auf Auslegung einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.03.2002 - 12 U 284/01
    Bei der Auslegung dessen, was im Sinne des § 4 Abs. 1 k ARB in einem unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes steht, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Ausschlussklauseln nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142; BGH VersR 1986, 132).

    Ob danach die mit der Baufinanzierung zusammenhängenden Fragen unter den Ausschuss fallen, ist umstritten (BGH VersR 1986, 132 unter Hinweis auf Böhme, ARB 4. Auflage, § 4 Rn. 34; Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 4. Auflage, § 4 Rn. 109).

    Allerdings würde sich der Senat damit in Widerspruch setzen zu der ganz überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH VersR 1986, 132; OLG Stuttgart MDR 2000, 335; Harbauer, a.a.O.; Kurzka, r+s 1999, 511).

    Erforderlich ist ein zeitlicher und darüber hinaus auch ein innerer sachlicher Bezug zur Planung und Errichtung der Immobilie (BGH VersR 1986, 132).

    Mit dem Baurisiko besteht daher allenfalls ein mittelbarer Zusammenhang (vgl. auch BGH VersR 1986, 132).

  • BGH, 01.02.1989 - IVa ZR 247/87

    Begriff und Umfnag des Baurisikos

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.03.2002 - 12 U 284/01
    Auch unter Beachtung dieser billigenswerten Zielsetzung der Ausschlussklausel kann jedoch nicht übersehen werden, dass die Fassung selbst wenig geglückt und in ihrem Wortsinn nicht eindeutig ist (BGH VersR 1989, 470).

    ARB 94 zwischenzeitlich auch umgesetzten - klareren Fassung bedurft (vgl. auch BGH VersR 1989, 470).

    Dieser Zusammenhang ist dann anzunehmen, wenn er rechtlich untrennbar mit den Bauleistungen verbunden ist ( BGH VersR 1990, 485; BGH VersR 1989, 470).

  • OLG München, 17.05.1999 - 31 U 6639/98

    Rückabwicklung der Baufinanzierung nach HWiG unterliegt dem Ausschluss durch die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.03.2002 - 12 U 284/01
    Allerdings würde sich der Senat damit in Widerspruch setzen zu der ganz überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH VersR 1986, 132; OLG Stuttgart MDR 2000, 335; Harbauer, a.a.O.; Kurzka, r+s 1999, 511).
  • OLG Hamm, 03.12.1999 - 20 U 121/99

    Umfang der Rechtsschutzversicherung; Deckung für Streitigkeiten über Rückzahlung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.03.2002 - 12 U 284/01
    Dieses selbst muss sich als typisches Baurisiko darstellen (OLG Hamm NVersZ 2000, 492).
  • BGH, 10.11.1993 - IV ZR 87/93

    Umfang der Baurisiko-Klausel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.03.2002 - 12 U 284/01
    Danach ist maßgebend für die Anwendung des Risikoausschlusses, ob das im Rechtsschutzfall wahrzunehmende Interesse in einem qualifizierten Zusammenhang steht mit der Planung und Errichtung und damit mit dem speziellen Baurisiko (BGH NJW-RR 1994, 217).
  • BGH, 14.02.1990 - IV ZR 4/89

    Risikoausschluss des ARB § 4 Abs. 1 Buchstabe k

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.03.2002 - 12 U 284/01
    Dieser Zusammenhang ist dann anzunehmen, wenn er rechtlich untrennbar mit den Bauleistungen verbunden ist ( BGH VersR 1990, 485; BGH VersR 1989, 470).
  • BGH, 17.09.1975 - IV ZR 17/75

    Suchtklausel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.03.2002 - 12 U 284/01
    Bei der Auslegung dessen, was im Sinne des § 4 Abs. 1 k ARB in einem unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes steht, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Ausschlussklauseln nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142; BGH VersR 1986, 132).
  • OLG Stuttgart, 21.01.2000 - 9 W 58/99

    Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung im Streit um Baufinanzierung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.03.2002 - 12 U 284/01
    Allerdings würde sich der Senat damit in Widerspruch setzen zu der ganz überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH VersR 1986, 132; OLG Stuttgart MDR 2000, 335; Harbauer, a.a.O.; Kurzka, r+s 1999, 511).
  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 170/03

    Umfang der Baufinanzierungsklausel in der Rechtschutzversicherung

    Damit verfolgt § 3 (1) d) ARB 94 den - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den unter dd) gesondert aufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 2, zu § 4 (1) k ARB 75; OLG Karlsruhe r+s 2002, 418 m. Anm. Armbrüster, EWiR 2002, 551).

    bb) Für eine einschränkende Auslegung dieser Klausel dahin, daß der Rechtsstreit sich als Verwirklichung des typischen Baurisikos darstellen müsse, ist danach kein Raum (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2002, 418; offen gelassen in OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 247; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 27. Aufl. § 3 ARB 94 Rdn. 3).

    Der Erwerbsvorgang darf nur nicht losgelöst von der Planung und Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteiles sein (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1993 aaO; OLG Frankfurt r+s 2002, 288; OLG Köln r+s 2000, 423; OLG Karlsruhe r+s 2002, 418 und NJW-RR 2003, 247; Harbauer/Maier, aaO Rdn. 6 b).

  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 189/03

    Umfang des Ausschlusses des Baurisikos in der Rechtschutzversicherung

    Damit verfolgt § 3 (1) d) ARB 94 den - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den unter dd) gesondert aufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 2 zu § 4 (1) k ARB 75; OLG Karlsruhe r+s 2002, 418 m. Anm. Armbrüster, EWiR 2002, 551).

    bb) Für eine einschränkende Auslegung dieser Klausel dahin, daß der Rechtsstreit sich als Verwirklichung des typischen Baurisikos darstellen müsse, ist danach kein Raum (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2002, 418; offen gelassen in OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 247; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 27. Aufl. § 3 ARB 94 Rdn. 3).

    Der Erwerbsvorgang darf nur nicht losgelöst von der Planung und Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteiles sein (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1993 aaO; OLG Frankfurt r+s 2002, 288; OLG Köln r+s 2000, 423; OLG Karlsruhe r+s 2002, 418 und NJW-RR 2003, 247; Harbauer/Maier, aaO Rdn. 6 b).

  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 173/03

    Umfang der Baufinanzierungsklausel in der Rechtschutzversicherung

    Damit verfolgt § 3 (1) d) ARB 98 den - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den unter dd) gesondert aufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 2 zu § 4 (1) k ARB 75; OLG Karlsruhe r+s 2002, 418 m. Anm. Armbrüster, EWiR 2002, 551).

    bb) Für eine einschränkende Auslegung dieser Klausel dahin, daß der Rechtsstreit sich als Verwirklichung des typischen Baurisikos darstellen müsse, ist danach kein Raum (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2002, 418; offen gelassen in OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 247; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 27. Aufl. § 3 ARB 94 Rdn. 3).

    Der Erwerbsvorgang darf nur nicht losgelöst von der Planung und Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteiles sein (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1993 aaO; OLG Frankfurt r+s 2002, 288; OLG Köln r+s 2000, 423; OLG Karlsruhe r+s 2002, 418 und NJW-RR 2003, 247; Harbauer/Maier, aaO Rdn. 6 b).

  • OLG Karlsruhe, 03.07.2003 - 12 U 53/03

    Leistungsfreiheit der Rechtsschutzversicherung: Risikoausschluss "Baurisiko" bei

    Dieser Zusammenhang war dann anzunehmen, wenn er rechtlich untrennbar mit den Bauleistungen verbunden ist (Senat r+s 2002, 418; NJW-RR 2003, 247).

    Von dieser Fassung des Risikoausschlusses unterscheidet sich § 3 Abs. 1 d dd ARB 94 bezüglich der Baufinanzierung in wesentlichen Punkten (Senat NJW-RR 2003, 247; Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl. § 3 ARB 94 Rdn 8; Armbrüster EWiR 2002, 551; Maier r+s 2002, 419; siehe auch Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Aufl., § 3 ARB 94 Rdn 6).

  • OLG Celle, 19.08.2004 - 8 U 49/04

    Auslegung der "Baurisikoklausel" nach § 4 Abs. 1 k) ARB (Allgemeine

    Diese Auffassung des BGH bezüglich einer engen auf typische Baurisiken der Planung und Errichtung eines mängelfreien Gebäudes gerichteten Auslegung der Klausel unter Ausschluss von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Baufinanzierung und dem Erwerbsrisiko wird auch von Teilen der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln VersR 2003, 1437: Täuschung des Erwerbers einer Eigentumswohnung durch den Verkäufer über den zu erzielenden Mietzins der als Anlageobjekt erworbenen Wohnung; OLG Karlsruhe VersR 2002, 842: Ansprüche des Käufers einer fast fertigen Eigentumswohnung gegenüber einem Kreditinstitut wegen unzutreffender Angaben zu überhöht kalkulierten Nettomieten; OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 462: mangelnde Aufklärung durch Verkäufer einer mangelfrei errichteten Eigentumswohnung über bauordnungsrechtliche Nutzungsbeschränkungen; LG Coburg VersR 2002, 1275: betrügerische Schädigung bei Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds) sowie in der Literatur vertreten (vgl. Harbauer, a. a. O.; Rdnr. 93 f., 99; Prölss/Martin, a. a. O.).

    Derartige Rentabilitätsgesichtspunkte genügen aber für einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Planung eines Gebäudes ebenso wenig wie etwa der Erwerb einer bereits genutzten Immobilie zum Zweck der Vermietung über einen Mietpool (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2002, 842 f.).

  • OLG Karlsruhe, 01.04.2004 - 12 U 141/03

    Rechtsschutzversicherung: Rechtsverstoß eines Sachversicherers bei erklärter

    Zwar wird er § 3 (1) d dd ARB 96 nicht dahin verstehen, dass sich zwingend das sogenannte Baurisiko realisiert haben muss, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die anläßlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden mit der Folge, dass nur Streitigkeiten in direktem Zusammenhang gerade mit der Finanzierung solcher Bauleistungen erfasst wären (vgl. die Senatsurteile vom 29. Januar 2004 - 12 U 96/03 - unter 2 c; VersR 2004, 59 und VersR 2002, 842; zu § 4 Abs. 1 k ARB 75 BGH VersR 2003, 454 unter II 2).
  • OLG Karlsruhe, 04.02.2005 - 12 U 227/04

    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung: Wissentliche Pflichtverletzung des

    Bei der Auslegung dessen, was im Sinne von § 4 Nr. 5 AVB unter wissentlichem Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder sonstigen wissentlichen Pflichtverletzungen zu verstehen ist, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Ausschlussklauseln nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142; BGH VersR 1986, 132; Senat VersR 2002, 842).
  • OLG Karlsruhe, 12.11.2002 - 12 U 190/02

    Lückenloser Versicherungsschutz bei Wechsel der Rechtsschutzversicherung:

    Der Senat hat sich dieser Auffassung im Urteil vom 21.3.2002 (NVersZ 2002, 327 = r+s 2002, 418) - trotz grundsätzlicher Bedenken wegen des Begriffs der Unmittelbarkeit - angeschlossen und ist damit auch davon ausgegangen, dass unter Umständen bereits nach § 4 Abs. 1 k ARB 75 Rechtsstreitigkeiten über die Baufinanzierung vom Ausschlusstatbestand erfasst werden können, dass aber nicht jeder Rechtsstreit über die Baufinanzierung von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
  • OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 202/02

    Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung: Risikoausschluss der wissentlichen

    Bei der Auslegung dessen, was im Sinne von § 4 Nr. 5 AVB unter wissentlichem Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigen) oder sonstigen wissentlichen Pflichtverletzungen zu verstehen ist, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Ausschlussklauseln nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142; BGH VersR 1986, 132; Senat VersR 2002, 842).
  • OLG Schleswig, 22.07.2002 - 16 W 66/02

    Umfang des Bau-Risikoausschlusses in der Rechtsschutzversicherung

    Nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur besteht ein solcher qualifizierter Zusammenhang zwischen der Planung und Errichtung eines Gebäudes und der Finanzierung dieses Vorhabens durch zweckgerichtete entsprechende Darlehen von Kreditinstituten (dazu die Nachweise in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 21. März 2002, VersR 2002, 842).
  • OLG Düsseldorf, 22.07.2003 - 4 U 16/03

    Ausschluss von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung eines

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