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   OLG Köln, 14.06.2005 - 9 U 175/04   

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https://dejure.org/2005,5517
OLG Köln, 14.06.2005 - 9 U 175/04 (https://dejure.org/2005,5517)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.06.2005 - 9 U 175/04 (https://dejure.org/2005,5517)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Juni 2005 - 9 U 175/04 (https://dejure.org/2005,5517)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entschädigungsanspruch gegen eine Versicherung; Leistungspflichten eines Versicherers bei fehlender Anzeige des Verlustes eines Versicherungsgegenstandes durch den Versicherungsnehmer; Pflichten eines Versicherungsnehmers bei Inanspruchnahme seiner Versicherung; ...

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AVB Schmuck, Pelze 85 § 7 Nr. 2 S. 1
    Anzeige eines Ringverlustes erst nach neun Tagen ist nicht mehr unverzüglich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wertvollen Ring im Schnee verloren - Verlustanzeige erst acht Tage später - kein Versicherungsschutz

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Diebstahl

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kein Versicherungsschutz bei verspäteter Anzeige des Versicherungsfalls

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 40
  • VersR 2005, 1431
  • r+s 2005, 334
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 19.02.1997 - 20 U 150/96

    Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls (Unfalltod)

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.2005 - 9 U 175/04
    Allerdings ist in Fällen der Verletzung der Anzeigepflicht die gesetzliche Vorsatzvermutung im Normalfall leichter widerlegbar, weil erfahrungsgemäß der Versicherungsnehmer nicht durch Anzeigepflichtverletzung seinen Versicherungsschutz verlieren will (vgl. BGH, VersR 1981, 321; Senat, r+s 1997, 355; r+s 1992, 86; OLG Hamm, r+s 1997, 391.
  • BGH, 07.12.1983 - IVa ZR 231/81

    Rechtsfolgen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung; Berufung des

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.2005 - 9 U 175/04
    Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung (vgl. BGH, VersR 1984, 228), tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Anzeigepflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt.
  • BGH, 08.01.1981 - IVa ZR 60/80

    Begriff der grobfahrlässigen Obliegenheitsverletzung; Anzeige eines

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.2005 - 9 U 175/04
    Allerdings ist in Fällen der Verletzung der Anzeigepflicht die gesetzliche Vorsatzvermutung im Normalfall leichter widerlegbar, weil erfahrungsgemäß der Versicherungsnehmer nicht durch Anzeigepflichtverletzung seinen Versicherungsschutz verlieren will (vgl. BGH, VersR 1981, 321; Senat, r+s 1997, 355; r+s 1992, 86; OLG Hamm, r+s 1997, 391.
  • OLG Köln, 21.11.1991 - 5 U 46/91

    Zur Leistungsfreiheit wegen vorsätzlich verletzter Aufklärungsobliegenheit

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.2005 - 9 U 175/04
    Allerdings ist in Fällen der Verletzung der Anzeigepflicht die gesetzliche Vorsatzvermutung im Normalfall leichter widerlegbar, weil erfahrungsgemäß der Versicherungsnehmer nicht durch Anzeigepflichtverletzung seinen Versicherungsschutz verlieren will (vgl. BGH, VersR 1981, 321; Senat, r+s 1997, 355; r+s 1992, 86; OLG Hamm, r+s 1997, 391.
  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 115/10

    Privathaftpflichtversicherung: Eingreifen des Risikoausschlusses für die Gefahren

    In diesem Verständnis wird der Versicherungsnehmer dadurch bestärkt, dass die Klausel nicht von einer ungewöhnlichen und gefährlichen "Handlung", sondern von einer "Beschäftigung" spricht, was dem Wortsinne nach auf etwas zielt, wofür der Versicherungsnehmer nicht nur punktuell, sondern wiederholt Arbeits- oder Freizeit aufwendet (vgl. OLG Hamm r+s 2005, 334 f.).
  • OLG Naumburg, 02.05.2019 - 4 U 95/18

    Private Haftpflichtversicherung: Leistungsausschluss für Schäden durch

    In diesem Verständnis wird der Versicherungsnehmer dadurch bestärkt, dass die Klausel nicht von einer ungewöhnlichen und gefährlichen "Handlung", sondern von einer "Beschäftigung" spricht, was dem Wortsinne nach auf etwas zielt, wofür der Versicherungsnehmer nicht nur punktuell, sondern wiederholt Arbeits- oder Freizeit aufwendet (vgl. OLG Hamm r+s 2005, 334 f.).
  • LG Bonn, 25.11.2015 - 10 O 364/15

    Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags für ein Verfahren gegen eine

    Dieses Verständnis ergibt sich auch für den maßgeblichen Horizont des verständigen Versicherungsnehmers, denn die Klausel spricht nicht von einer ungewöhnlichen und gefährlichen "Handlung", sondern von einer "Beschäftigung", was dem Wortsinne nach auf etwas zielt, wofür der Versicherungsnehmer nicht nur punktuell, sondern wiederholt Arbeits- oder Freizeit aufwendet (vgl. OLG Hamm r+s 2005, 334 f.).
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