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   OLG Saarbrücken, 20.04.2006 - 5 U 575/05 - 87   

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OLG Saarbrücken, 20.04.2006 - 5 U 575/05 - 87 (https://dejure.org/2006,3620)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 20.04.2006 - 5 U 575/05 - 87 (https://dejure.org/2006,3620)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 20. April 2006 - 5 U 575/05 - 87 (https://dejure.org/2006,3620)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung: Nachweis vorläufiger Deckung in der Fahrzeugvollversicherung nach telefonischer Bitte des Versicherungsnehmers um Überlassung einer Versicherungsbestätigung; richterliche Bestimmung der Höhe des Selbstbehalts

  • IWW
  • nomos.de PDF, S. 31 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Doppelkarte und vorläufige Deckung in der Fahrzeugvollversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Entschädigung eines Fahrzeugunfallschadens; Vorliegen eines von dem eigentlichen Versicherungsvertrag losgelösten Versicherungsvertrages als Konsequenz einer Zusage vorläufiger Deckung; Vorliegen eines Vertrages über die Gewährung vorläufiger Deckung in der ...

  • Judicialis

    StVZO § 29 a; ; BGB § ... 315; ; BGB § 315 Abs. 3 Satz 2; ; VVG § 5 Abs. 1; ; VVG § 5 Abs. 2; ; VVG § 5 Abs. 3; ; AKB § 1 Abs. 3; ; AKB § 12 Abs. 1 Ziff. II e; ; AKB § 13 Abs. 1 Satz 2; ; AKB § 13 Abs. 1; ; AKB § 13 Abs. 5; ; AKB § 13 Abs. 9

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 5; BGB § 315
    Vorläufige Kaskodeckung bei Deckungskarte ohne eindeutige Beschränkung des vorläufigen Versicherungsschutzes auf das Haftpflichtrisiko

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Doppelkarte

  • IWW (Leitsatz und Zusammenfassung)

    Kfz-Kaskoversicherung - Überlassung der Versicherungsbestätigung als vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Telefonisch Deckungskarte fürs Auto bestellt - Zum Versicherungsschutz bei einem Unfallschaden vor Abschluss des Kfz-Versicherungsvertrags

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Kasko - Vorläufige Deckung und Kaskoschutz

  • nomos.de PDF, S. 31 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Doppelkarte und vorläufige Deckung in der Fahrzeugvollversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1104
  • NZV 2006, 597
  • VersR 2006, 1353
  • r+s 2006, 274
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.07.1999 - IV ZR 112/98

    Uneingeschränkter Versicherungsschutz bei Aushändigung der Doppelkarte

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.04.2006 - 5 U 575/05
    Hiermit soll dem Versicherungsnehmer der endgültig gewünschte Versicherungsschutz schon für die Übergangszeit bis zur Entscheidung des Versicherers über die Annahme des Antrags auf Abschluss des Hauptvertrages gewährt werden; ob der endgültige Versicherungsvertrag letztlich zustande kommt oder nicht, ist dabei für die Leistungspflicht des Versicherers regelmäßig ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.1999 - IV ZR 112/98 - VersR 1999, 1274 f; Urt. v. 25.01.1995 - IV ZR 328/93 - VersR 1995, 409).

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 14.07.1999 - IV ZR 112/98 - VersR 1999, 1274 f.; Urt. v. 19.03.1986 - IVa ZR 182/84 - VersR 1986, 541 f.) führt die Aushändigung der sogenannten Deckungskarte - der für die behördliche Zulassung des Kraftfahrzeugs benötigten Versicherungsbestätigung gemäß § 29 a StVZO - an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, regelmäßig dazu, dass der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn er nicht deutlich darauf hinweist, dass vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde.

    Eine solche gegenteilige Erklärung muss eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass entgegen dem Wunsch des Versicherungsnehmers vorläufig nur das Haftpflichtrisiko gedeckt ist; allein ein formularmäßiger Hinweis auf der Deckungskarte genügt hierfür nicht (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.1999 - IV ZR 112/98 - VersR 1999, 1274 f.; OLG Köln, VersR 2002, 970 f.; OLG Frankfurt, ZfSch 2001, 21 f.).

    Sie greift vielmehr schon dann ein, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Wunsch nach Kaskoversicherungsschutz nach dem noch abzuschließenden Hauptvertrag telefonisch (BGH, Urt. v. 19.03.1986 - IVa ZR 182/84 - VersR 1986, 541 f.) oder sonst mündlich mitgeteilt hat (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.1999 - IV ZR 112/98 - VersR 1999, 1274 f.).

  • BGH, 19.03.1986 - IVa ZR 182/84

    Eintrittspflicht des Kfz-Versicherers für Unfall im Ausland bei angegebener

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.04.2006 - 5 U 575/05
    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 14.07.1999 - IV ZR 112/98 - VersR 1999, 1274 f.; Urt. v. 19.03.1986 - IVa ZR 182/84 - VersR 1986, 541 f.) führt die Aushändigung der sogenannten Deckungskarte - der für die behördliche Zulassung des Kraftfahrzeugs benötigten Versicherungsbestätigung gemäß § 29 a StVZO - an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, regelmäßig dazu, dass der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn er nicht deutlich darauf hinweist, dass vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde.

    Vielmehr bleibt derjenige, dem diese Bestimmung der AKB unbekannt oder nicht mehr gegenwärtig ist, unverändert schutz- und aufklärungsbedürftig und versteht die Aushändigung der Versicherungsbestätigung weiterhin auch als vorläufige Deckungszusage in der gewünschten Kaskoversicherung (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.1986 - IVa ZR 182/84 - VersR 1986, 541 f.; OLG Köln, aaO.; OLG Koblenz, aaO.).

    Sie greift vielmehr schon dann ein, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Wunsch nach Kaskoversicherungsschutz nach dem noch abzuschließenden Hauptvertrag telefonisch (BGH, Urt. v. 19.03.1986 - IVa ZR 182/84 - VersR 1986, 541 f.) oder sonst mündlich mitgeteilt hat (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.1999 - IV ZR 112/98 - VersR 1999, 1274 f.).

  • OLG Düsseldorf, 29.02.2000 - 4 U 44/99

    Nichtzahlung der Erstprämie nach vorläufiger Deckung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.04.2006 - 5 U 575/05
    Vielmehr können in einem solchen Fall zur Schließung der Einigungslücken grundsätzlich die §§ 315 ff. BGB herangezogen werden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 02.04.1964 - KZR 10/62 - BGHZ 41, 271 ff.; Urt. v. 19.01.1983 - VIII ZR 81/82 - DB 1983, 875 f.; zur Bemessung der Prämie nach § 315 BGB vgl. OLG Celle, VersR 1976, 673 f.; OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1355 ff.).
  • OLG Köln, 24.10.2000 - 9 U 34/00

    Vorläufige Deckung auch in der Fahrzeugversicherung durch Aushändigung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.04.2006 - 5 U 575/05
    Eine solche gegenteilige Erklärung muss eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass entgegen dem Wunsch des Versicherungsnehmers vorläufig nur das Haftpflichtrisiko gedeckt ist; allein ein formularmäßiger Hinweis auf der Deckungskarte genügt hierfür nicht (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.1999 - IV ZR 112/98 - VersR 1999, 1274 f.; OLG Köln, VersR 2002, 970 f.; OLG Frankfurt, ZfSch 2001, 21 f.).
  • BGH, 02.04.1964 - KZR 10/62

    Ankauf von Rohprodukten zwecks Veredelung und nachfolgenden Weiterverkaufs;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.04.2006 - 5 U 575/05
    Vielmehr können in einem solchen Fall zur Schließung der Einigungslücken grundsätzlich die §§ 315 ff. BGB herangezogen werden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 02.04.1964 - KZR 10/62 - BGHZ 41, 271 ff.; Urt. v. 19.01.1983 - VIII ZR 81/82 - DB 1983, 875 f.; zur Bemessung der Prämie nach § 315 BGB vgl. OLG Celle, VersR 1976, 673 f.; OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1355 ff.).
  • BGH, 25.01.1995 - IV ZR 328/93

    Beendigung der vorläufigen Deckung durch Abschluß eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.04.2006 - 5 U 575/05
    Hiermit soll dem Versicherungsnehmer der endgültig gewünschte Versicherungsschutz schon für die Übergangszeit bis zur Entscheidung des Versicherers über die Annahme des Antrags auf Abschluss des Hauptvertrages gewährt werden; ob der endgültige Versicherungsvertrag letztlich zustande kommt oder nicht, ist dabei für die Leistungspflicht des Versicherers regelmäßig ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.1999 - IV ZR 112/98 - VersR 1999, 1274 f; Urt. v. 25.01.1995 - IV ZR 328/93 - VersR 1995, 409).
  • BGH, 19.01.1983 - VIII ZR 81/82

    Bestimmung der Leistung - Stromversorgung - Sonderabnehmer - Bestehender

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.04.2006 - 5 U 575/05
    Vielmehr können in einem solchen Fall zur Schließung der Einigungslücken grundsätzlich die §§ 315 ff. BGB herangezogen werden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 02.04.1964 - KZR 10/62 - BGHZ 41, 271 ff.; Urt. v. 19.01.1983 - VIII ZR 81/82 - DB 1983, 875 f.; zur Bemessung der Prämie nach § 315 BGB vgl. OLG Celle, VersR 1976, 673 f.; OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1355 ff.).
  • OLG Celle, 09.05.1975 - 8 U 154/74
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.04.2006 - 5 U 575/05
    Vielmehr können in einem solchen Fall zur Schließung der Einigungslücken grundsätzlich die §§ 315 ff. BGB herangezogen werden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 02.04.1964 - KZR 10/62 - BGHZ 41, 271 ff.; Urt. v. 19.01.1983 - VIII ZR 81/82 - DB 1983, 875 f.; zur Bemessung der Prämie nach § 315 BGB vgl. OLG Celle, VersR 1976, 673 f.; OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1355 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 27.05.2009 - 5 U 481/08

    Voraussetzungen einer Hinweispflicht des Versicherers

    Aus diesem Grund führt die Aushändigung der sogenannten Deckungskarte an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 14.7.1999 - IV ZR 112/98, VersR 1999, 1274 ; Urteil vom 19.3.1986 - IVa ZR 182/84, VersR 1986, 541), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senat, Urteil vom 20.4.2006 - VersR 2006, 1353; Urteil vom 22.3.2000 - 5 U 818/99, VersR 2001, 323: ebenso OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2007, 726; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1540 ; OLG Köln, VersR 2002, 970; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 27 ), regelmäßig dazu, dass der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn er nicht deutlich darauf hinweist, dass vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde.
  • OLG Karlsruhe, 20.07.2006 - 12 U 86/06

    Fahrzeugversicherung: Vorläufige Deckung in der Fahrzeugvollversicherung bei

    Die Aushändigung der Deckungskarte - der für die behördliche Zulassung des Kraftfahrzeugs nötigen Versicherungsbestätigung gemäß § 29a StVZO - an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, führt regelmäßig dazu, dass der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, falls er nicht deutlich darauf hinweist, dass vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde (BGH VersR 1986, 541f, OLG Saarbrücken Urteil vom 20.04.2006, Az. 5 U 575/05).
  • KG, 09.12.2014 - 6 U 22/14

    Kfz-Kaskoversicherung: Vorläufiger Deckungsschutz bei Erteilung einer

    Da dem nicht juristisch vorgebildeten Versicherungsnehmer diese Trennung zwischen Hauptvertrag und Vertrag über die vorläufige Deckung jedoch regelmäßig nicht bekannt ist, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte (vgl. BGH VersR 1999, 1274 - 1275, zitiert nach juris, dort Rdz. 7 und 8; OLG Schleswig MDR 2007, 1422 - 1423, zitiert nach juris, dort LS 1 und Rdz. 4; OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1540 - 1541, zitiert nach juris, dort LS 1 und Rdz. 18; OLG Saarbrücken VersR 2006, 1353 - 1355, zitiert nach juris, dort LS 1 und Rdz. 25), dass ein verständiger Versicherungsnehmer nach der Verkehrsauffassung davon ausgehen darf, dass der Versicherer seinen Antrag auf kombinierten Haftpflicht- und Kaskoversicherungsschutz (im Hauptvertrag) auch schon im Stadium der vorläufigen Deckung einheitlich behandeln wird, solange er nicht seitens des Versicherers ausdrücklich und eindeutig darauf hingewiesen worden ist, dass im Rahmen der vorläufigen Deckung tatsächlich - und abweichend von dem Inhalt der beantragten Hauptversicherung - nur Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird (vgl. auch OLG Saarbrücken VersR 2006, 1353 - 1355, zitiert nach juris, Rdz. 23 m.w.N.; vgl. auch Stadler in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Auflage AKB B Rdnr. 7 m.w.N.).
  • LG Dortmund, 28.08.2008 - 2 S 16/08

    Wirksamkeit einer bei Überschreitung der im Versicherungsantrag angegebenen

    Unklar ist ferner, ob mit der Versicherung eine vom Hauptversicherungsvertrag verselbständigte (OLG Saarbrücken r+s 2006, 274) vorläufige Deckung, wie sie in der Kraftfahrzeugversicherung häufig vereinbart wird, oder der endgültige Versicherungsvertrag gemeint sein soll.
  • KG, 13.02.2015 - 6 U 21/14

    Rahmenvertrag über die Versicherung einer Fahrzeugflotte: Vorläufige Deckung in

    Offensichtlich handelte es sich um einen vorformulierten Standardsatz, mit dem die Beklagte angesichts der ständigen Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte zum vorläufigen Deckungsschutz auch in der Kaskoversicherung, sofern dieser nur gewünscht wird und kein verneinender deutlicher Hinweis erfolgt (vgl. BGH, VersR 1986, 541; VersR 1999, 1274; OLG Saarbrücken, VersR 2006, 1353; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1540), abzuwehren versucht.
  • KG, 13.06.2014 - 6 U 22/14

    Privatversicherungsrecht: Leistungen aus einer KASKO-Versicherung; Anforderung an

    Letztlich kommt es aber ohnehin in diesem Zusammenhang auf die Übergabe der AKB entscheidungserheblich nicht an, weil ein in den Versicherungsbedingungen enthaltener Hinweis zum eingeschränkten vorläufigen Deckungsschutz nicht den Vorgaben des Bundesgerichtshofs genügt (OLG Saarbrücken VersR 2006, 1353 - 1355, zitiert nach juris, dort Ls. 1 und Rdz. 24).
  • KG, 11.02.2014 - 6 U 64/12

    Kfz-Kaskoversicherung: Vorläufiger Deckungsschutz bei Erteilung einer

    Äußert er dabei gegenüber dem Versicherer - in welcher Form auch immer -, dass er für sein Fahrzeug auch Versicherungsschutz in der Vollkaskoversicherung wünscht, dann unterbreitet er damit dem Versicherer ein entsprechendes Angebot auf Gewährung einer vorläufigen Deckung auch in der Kaskoversicherung (vgl. BGH NJW 1999, 3560 f. = VersR 1999, 1274 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 7 f; OLG Schleswig MDR 2007, 1422 f - zitiert nach juris: Rdnr. 4; OLG Saarbrücken NJW-RR 2006, 1104 ff = VersR 2006, 1353 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 25; OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1540 f - zitiert nach juris: Rdnr. 18).
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