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   BGH, 12.07.2017 - IV ZR 151/15   

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https://dejure.org/2017,27312
BGH, 12.07.2017 - IV ZR 151/15 (https://dejure.org/2017,27312)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2017 - IV ZR 151/15 (https://dejure.org/2017,27312)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15 (https://dejure.org/2017,27312)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 2 Nr 2 BGB, § 4 Nr 1 Buchst b VGB 2001, § 6 Nr 1 VGB 2001, § 6 Nr 3 Buchst d VGB 2001
    Versicherungsschutz gegen Leitungswasser in der Gebäudeversicherung: Inhaltskontrolle eines Leistungsausschlusses für Schimmelschäden; Eintrittszeitpunkt des Versicherungsfalles "Leitungswasserschaden"

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Leitungswasserschaden in der Gebäudeversicherung, Schimmel

  • rewis.io

    Versicherungsschutz gegen Leitungswasser in der Gebäudeversicherung: Inhaltskontrolle eines Leistungsausschlusses für Schimmelschäden; Eintrittszeitpunkt des Versicherungsfalles "Leitungswasserschaden"

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2; VGB 01 § 4 Nr. 1 b; VGB 01 § 6 Nr. 1; VGB 01 § 6 Nr. 3 d
    Mögliche Vertragszweckgefährdung bei Ausschluss aller Schäden "durch Schimmel" in der Leitungswasserversicherung

  • datenbank.nwb.de

    Versicherungsschutz gegen Leitungswasser in der Gebäudeversicherung: Inhaltskontrolle eines Leistungsausschlusses für Schimmelschäden; Eintrittszeitpunkt des Versicherungsfalles "Leitungswasserschaden"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Leitungswasserschaden - Die Gebäudeversicherung zahlt dafür nicht und behauptet, der Versicherungsfall habe sich vor Vertragsschluss ereignet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Leitungswasserschaden: Wann tritt der Versicherungsfall ein?

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was Versicherungsnehmer über den Leistungsumfang der Wohngebäudeversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wohngebäudeversicherung: Schimmelschäden ausgeschlossen?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Leitungswasserschaden: Wann tritt der Versicherungsfall ein?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Leitungswasser in versicherter Zeit ausgetreten? Jeder Tropfen zählt! (IBR 2017, 709)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2831
  • MDR 2017, 1303
  • NZM 2018, 50
  • VersR 2017, 1076
  • r+s 2017, 478
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 27.06.2012 - IV ZR 212/10

    Wohngebäudeversicherung: Reichweite und Wirksamkeit des Leistungsausschlusses für

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZR 151/15
    Zur Inhaltskontrolle eines Leistungsausschlusses in der Gebäudeversicherung, demzufolge sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden "durch Schimmel" erstreckt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 27. Juni 2012, IV ZR 212/10, r+s 2012, 490).

    Insoweit seien die Erwägungen des Senatsurteils vom 27. Juni 2012 (IV ZR 212/10, r+s 2012, 490) zum Schwammschaden-Ausschluss auf den Streitfall übertragbar.

    Solche lediglich leistungsbeschränkenden Klauseln sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats kontrollfähig (Senatsurteile vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, r+s 2012, 490 Rn. 30; vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360 unter II 2 b [juris Rn. 25], jeweils m.w.N.).

    c) Daran gemessen hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zwar noch zutreffend erkannt, der Vertragszweck könne durch den Ausschluss allenfalls dann gefährdet werden, wenn Schimmelschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser wären, weil sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer mit dem Abschluss einer Leitungswasserversicherung dann vorwiegend auch vor solchen Schimmelschäden schützen wolle und sich der Versicherer mit der Ausschlussklausel von der Kardinalpflicht des Versicherungsvertrages, Leitungswasserschäden zu entschädigen, freizeichnen würde (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, r+s 2012, 490 Rn. 33).

    aa) Vertragszweck der Leitungswasserversicherung ist die Entschädigung für durch Leitungswasser beschädigte versicherte Sachen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, r+s 2012, 490 Rn. 32).

    Zwar gibt es keinen Rechtssatz, wonach in der Wohngebäudeversicherung in jedem Falle sämtliche Folgeschäden vom Versicherungsschutz umfasst sein müssten (Senatsurteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, r+s 2012, 490 Rn. 32), so dass der Vertragszweck nicht jede auf derartige Folgeschäden bezogene Einschränkung der Leistung verbietet.

    bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich die Erwägungen des Senatsurteils vom 27. Juni 2012 (IV ZR 212/10, r+s 2012, 490), nach denen der Ausschluss von Schwammschäden keinen Wirksamkeitsbedenken begegnet (aaO Rn. 28-33), auf den Ausschluss von Schimmelschäden nicht ohne weiteres übertragen.

    Dort war nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass Schwammschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge eines Leitungswasseraustritts wären (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2012 aaO Rn. 33), während dies im Streitfall für Schimmelschäden von den Klägern behauptet und unter Beweis gestellt worden ist.

  • OLG Hamm, 20.07.2015 - 20 W 19/15

    Eintrittspflicht der Gebäudeversicherung für einen Wasserschaden

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZR 151/15
    Die genannten Bestimmungen der VGB 2001 geben dem Versicherungsnehmer keinen Anlass für die Annahme, Versicherungsschutz für Leitungswasserschäden werde nur dann gewährt, wenn in versicherter Zeit zugleich auch die bedingungsgemäßen Voraussetzungen eines Rohrbruchschadens erfüllt sind (vgl. OLG Hamm r+s 2015, 451 Rn. 18; so auch KG VersR 2016, 325).

    Die strikte Unterscheidung der Versicherungsfälle Rohrbruch und Leitungswasserschaden in § 4 VGB 2001 legt ihm vielmehr nahe, es komme für die Entschädigung des letztgenannten Schadens auf den Rohrbruchschaden und dessen - auch zeitliche - Voraussetzungen nicht an (so auch OLG Hamm r+s 2015, 451 Rn. 18).

    Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer entsteht nach den vorgenannten Bedingungen der Eindruck, er genieße in Bezug auf von ihm nach Vertragsschluss entdeckte Leitungswasserschäden umfassenden Versicherungsschutz, weil es für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalles nicht auf den Beginn des schädigenden Vorgangs, sondern auf die Entdeckung des Schadens ankommt (so auch OLG Schleswig NJW 2015, 2431 Rn. 22; OLG Hamm r+s 2015, 451 Rn. 18; Hoenicke in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 3. Aufl. § 4 Rn. 20; Schwintowski, VuR 2012, 374, 375).

  • BGH, 09.05.2012 - IV ZR 19/11

    Vertrauensschadensversicherung: Versicherungsschutz für die durch das

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZR 151/15
    Bei einem gedehnten Versicherungsfall erstreckt sich der mit seinem Eintritt geschaffene Zustand über einen gewissen Zeitraum, dessen Fortdauer den Umfang der Versicherungsleistung bestimmt, wie dies etwa bei Versicherungsfällen in der Krankheitskosten-, der Unfall-, der Berufsunfähigkeits- oder der Betriebsunterbrechungsversicherung der Fall sein kann (Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - IV ZR 19/11, VersR 2013, 1042 Rn. 37 m.w.N.).

    Demgegenüber stellt es keinen gedehnten Versicherungsfall dar, wenn der Versicherer in den Bedingungen keine fortlaufenden Leistungen, sondern lediglich eine einmalige Zahlung verspricht und der dafür vorausgesetzte Schaden schrittweise eintritt (Senatsurteil vom 12. April 1989 - IVa ZR 21/88, BGHZ 107, 170 unter II 1 a [juris Rn. 6]; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Mai 2012 aaO).

  • BGH, 21.07.2011 - IV ZR 42/10

    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: Anwendbarkeit der

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZR 151/15
    Vielmehr bleiben Leistungsbegrenzungen zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen weckt (Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 42/10, r+s 2011, 467 Rn. 26; Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2011 - IV ZR 217/09, r+s 2012, 192 Rn. 23; vom 11. Februar 2009 - IV ZR 28/08, r+s 2009, 248 Rn. 19 m.w.N.).

    Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 18; vom 20. Juli 2011 aaO; Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2011 aaO Rn. 24; vom 11. Februar 2009 aaO Rn. 21; st. Rspr.).

  • BGH, 06.07.2011 - IV ZR 217/09

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Wirksamkeit einer Zusatzklausel über die

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZR 151/15
    Vielmehr bleiben Leistungsbegrenzungen zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen weckt (Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 42/10, r+s 2011, 467 Rn. 26; Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2011 - IV ZR 217/09, r+s 2012, 192 Rn. 23; vom 11. Februar 2009 - IV ZR 28/08, r+s 2009, 248 Rn. 19 m.w.N.).

    Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 18; vom 20. Juli 2011 aaO; Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2011 aaO Rn. 24; vom 11. Februar 2009 aaO Rn. 21; st. Rspr.).

  • BGH, 11.02.2009 - IV ZR 28/08

    Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung für die Kosten der Behandlung

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZR 151/15
    Vielmehr bleiben Leistungsbegrenzungen zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen weckt (Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 42/10, r+s 2011, 467 Rn. 26; Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2011 - IV ZR 217/09, r+s 2012, 192 Rn. 23; vom 11. Februar 2009 - IV ZR 28/08, r+s 2009, 248 Rn. 19 m.w.N.).

    Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 18; vom 20. Juli 2011 aaO; Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2011 aaO Rn. 24; vom 11. Februar 2009 aaO Rn. 21; st. Rspr.).

  • KG, 17.06.2014 - 6 U 165/13

    Zur Leitungswasserversicherung

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZR 151/15
    Die genannten Bestimmungen der VGB 2001 geben dem Versicherungsnehmer keinen Anlass für die Annahme, Versicherungsschutz für Leitungswasserschäden werde nur dann gewährt, wenn in versicherter Zeit zugleich auch die bedingungsgemäßen Voraussetzungen eines Rohrbruchschadens erfüllt sind (vgl. OLG Hamm r+s 2015, 451 Rn. 18; so auch KG VersR 2016, 325).
  • OLG Schleswig, 19.02.2015 - 16 U 99/14

    Wohngebäudeversicherung: Haftung für Leitungswasserschäden bei

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZR 151/15
    Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer entsteht nach den vorgenannten Bedingungen der Eindruck, er genieße in Bezug auf von ihm nach Vertragsschluss entdeckte Leitungswasserschäden umfassenden Versicherungsschutz, weil es für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalles nicht auf den Beginn des schädigenden Vorgangs, sondern auf die Entdeckung des Schadens ankommt (so auch OLG Schleswig NJW 2015, 2431 Rn. 22; OLG Hamm r+s 2015, 451 Rn. 18; Hoenicke in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 3. Aufl. § 4 Rn. 20; Schwintowski, VuR 2012, 374, 375).
  • BGH, 06.07.2016 - IV ZR 44/15

    Krankentagegeldversicherung: Wirksamkeit einer Regelung über die Herabsetzung des

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZR 151/15
    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 17 m.w.N.; st. Rspr.).
  • BGH, 05.11.2014 - IV ZR 8/13

    Rückwärtsversicherung: Kenntnis von einem bereits eingetretenen Versicherungsfall

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZR 151/15
    Da eine solche Anzeigeobliegenheit immer voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer den anzeigepflichtigen Umstand positiv kennt (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. April 2008 - IV ZR 227/06, VersR 2008, 905 Rn. 15, 18; vgl. auch Senatsurteil vom 5. November 2014 - IV ZR 8/13, r+s 2015, 445 Rn. 14), wird der Versicherungsnehmer daraus, dass die Anzeigeobliegenheit des § 26 Nr. 1 Buchst. a VGB 2001 an den "Eintritt" des Versicherungsfalles anknüpft, den Schluss ziehen, dieser Eintritt liege in der Entdeckung des Leitungswasserschadens.
  • BGH, 12.04.1989 - IVa ZR 21/88

    Begriff des gedehnten Versicherungsfalls; Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

  • BGH, 30.04.2008 - IV ZR 227/06

    Abgrenzung von positiver Kenntnis und bloßem Kennenmüssen in der

  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

  • BGH, 14.02.1995 - VI ZR 106/94

    Kausalität der Unfallschädigung für die Heimbetreuung des Geschädigten;

  • BGH, 13.01.2011 - III ZR 146/10

    Speicherung dynamischer IP-Adressen

  • BGH, 25.03.1998 - IV ZR 137/97

    Einstandspflicht der Wohngebäudeversicherung für unterhalb des Kellerbodens

  • BGH, 20.04.2005 - IV ZR 252/03

    Begriff der Überschwemmung in der Gebäudeversicherung

  • BGH, 17.10.2001 - IV ZR 205/00

    Beweiswürdigung hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung und ihrer

  • BGH, 16.06.1993 - IV ZR 226/92

    Leitungswasserschaden durch Rohrbruch im Heizkessel

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03

    Anhörung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen in der

  • BGH, 23.06.2004 - IV ZR 130/03

    Wirksamkeit des Leistungsausschlusses für krankhafte Störungen infolge

  • BGH, 26.01.2022 - IV ZR 144/21

    Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie

    Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076 Rn. 15 m.w.N.).
  • BGH, 20.10.2021 - IV ZR 236/20

    Der Wohngebäude-Versicherer hat nicht für Nässeschäden aufgrund einer undichten

    e) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwartet von seiner Wohngebäudeversicherung einen umfassenden und - soweit sich aus ihr keine Einschränkungen ergeben - lückenlosen Schutz (Senatsurteil vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076 Rn. 13 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 19.12.2018 - 5 U 4/18

    Eintritt des Versicherungsfalls einer Wohngebäudeversicherung bei einem Rohrbruch

    Gewährt ein Vertrag über eine Gebäudeversicherung Versicherungsschutz für den Fall des "Rohrbruchs", d.h. "für ein meist punktuelles Ereignis" (BGH, Urteil vom 12. Juli 2017, IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076), so tritt der Versicherungsfall nicht erst mit Auftreten oder Sichtbarwerden durch den Rohrbruch hervorgerufener Wasserschäden ein, sondern bereits mit der Schädigung des Rohres, die zu dem Wasseraustritt geführt hat.

    Bei den hier in Rede stehenden Gefahren "Leitungswasser" und "Rohrbruch" handelt es sich - worauf die Berufung mit Blick auf die undifferenzierte Wiedergabe der Versicherungsbedingungen eingangs des angefochtenen Urteils zu Recht hinweist - um zwei selbständige, an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpfte und mit unterschiedlichen Entschädigungsregeln einhergehende Versicherungsfälle (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076; Rixecker, r+s 2009, 397, 398).

    Die hier gegenständliche Rohrbruchversicherung gewährt nach Maßgabe der Bedingungen Versicherungsschutz u.a. für den Fall des "Rohrbruchs" (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b) VGB) und damit "für ein meist punktuelles Ereignis" (BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076).

    Anders als im Falle eines - vom Landgericht irrtümlich zugrunde gelegten - "Leitungswasserschadens", der eine Gefahr beschreibt, die sich - anders als ein "Rohrbruch - regelmäßig über einen - oft längeren - Zeitraum erstreckt und bei dem sich der Schaden mit zunehmender Dauer infolge ständig nachlaufenden Wassers vergrößert (BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076), ist der Versicherungsfall hier nicht erst mit Auftreten oder Sichtbarwerden durch den Rohrbruch hervorgerufener Wasserschäden, sondern bereits mit der Schädigung des Rohres, die zu dem Wasseraustritt geführt hat, eingetreten, d.h. mit dem Rohrbruch als solchem (Senat, Urteil vom 18. Januar 2012 - 5 U 31/09-11; OLG Hamm, VersR 1993, 97; OLG Köln, RuS 2007, 511 und 512; Hoenicke, in: Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess 3. Aufl., § 3 Rn. 96).

    Die Einordnung des Rohrbruchs - in Abgrenzung zum Leitungswasserschaden - als ein "punktuelles" Ereignis wurde vom Bundesgerichtshof erst kürzlich betont (BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076).

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