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   BGH, 20.01.1984 - 3 StR 520/83   

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https://dejure.org/1984,11512
BGH, 20.01.1984 - 3 StR 520/83 (https://dejure.org/1984,11512)
BGH, Entscheidung vom 20.01.1984 - 3 StR 520/83 (https://dejure.org/1984,11512)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1984 - 3 StR 520/83 (https://dejure.org/1984,11512)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abschöpfung verschleierter Aufschläge durch Zwischengeschäfte beim Immobilienkauf - Anforderungen an den Vermögensschaden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • wistra 1984, 109
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.01.1983 - 1 StR 820/81

    Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung - Möglichkeit des vorteilhaften

    Auszug aus BGH, 20.01.1984 - 3 StR 520/83
    Allerdings darf der Treupflichtige die Möglichkeit eines dem betreuten Vermögen vorteilhaften (sich vermögensmehrend auswirkenden) Vertragsschlusses nicht vereiteln oder unberücksichtigt lassen, um unter Berufung darauf, daß Leistung und Gegenleistung äquivalent seien, für sich den Betrag zu erlangen, den der Treugeber erspart oder zusätzlich bekommen hätte, wenn die Möglichkeit des vorteilhaften Vertragsschlusses im Interesse des betreuten Vermögens genutzt worden wäre (BGHSt 31, 232, 234 = NJW 1983, 1807, 1809) [BGH 28.01.1983 - 1 StR 820/81].
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    So hat schon das Reichsgericht beispielsweise den aus dem Unterlassen einer verzinslichen Anlage von Geldern resultierenden Zinsausfallschaden als tatbestandsrelevanten Nachteil anerkannt (vgl. RG, Urteil vom 10. Juli 1888, GA 36 , S. 400); der Bundesgerichtshof bejaht in ständiger Rechtsprechung die Erfüllung des Untreuetatbestands, wenn der Täter die Möglichkeit eines besonders vorteilhaften Vertragsschlusses des Vermögensinhabers mit einem Dritten dadurch vereitelt, dass er sich von dem Dritten für den Fall des Vertragsschlusses eine Zuwendung versprechen lässt, die der Dritte aus dem vom Vermögensinhaber zu leistenden - entsprechend erhöhten - Entgelt bestreitet (sog. Kickback-Zahlung, vgl. etwa BGHSt 31, 232; 50, 299 ; BGH, Beschluss vom 20. Januar 1984 - 3 StR 520/83 -, wistra 1984, S. 109; Urteil vom 8. Mai 2003 - 4 StR 550/02 -, NStZ 2003, S. 540 ; Urteil vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08 -, NJW 2009, S. 3248).
  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    bb) Die Vermögensbetreuungspflicht gebietet in diesen Fällen, dass der Treupflichtige die Möglichkeit des vorteilhaften Vertragsschlusses im Interesse des betreuten Vermögens nutzt und den Vertrag zu dem günstigeren Preis abschließt (BGH wistra 1984, 109, 110; 1989, 224, 225).
  • BGH, 08.05.2003 - 4 StR 550/02

    Untreue (Nachteil; Vermögensbetreuungspflicht; Beihilfe bei kollusivem

    Im Rahmen dieser Vermögensbetreuungspflicht durfte der Angeklagte die Möglichkeit eines dem betreuten Vermögen vorteilhaften Vertragsabschlusses nicht vereiteln oder unberücksichtigt lassen, um unter Berufung darauf, daß Leistung und Gegenleistung äquivalent sind, für sich oder einen Dritten einen Betrag zu erlangen, den der Treugeber mit Sicherheit erspart hätte, wenn die Möglichkeit des vorteilhaften Vertragsschlusses im Interesse des betreuten Vermögens genutzt worden wäre (BGHSt 31, 232 ff. = NJW 1983, 1807 ff.; BGH wistra 1984, 109 und 189, 224).
  • BGH, 13.10.1994 - 1 StR 614/93

    Untreue - Selbständige Taten - Vermögensbetreuungspflicht - Bestechungsdelikte -

    Das entspricht der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH wistra 1984, 109).
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