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   BGH, 28.11.1984 - 2 StR 309/84   

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https://dejure.org/1984,1091
BGH, 28.11.1984 - 2 StR 309/84 (https://dejure.org/1984,1091)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1984 - 2 StR 309/84 (https://dejure.org/1984,1091)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1984 - 2 StR 309/84 (https://dejure.org/1984,1091)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begründung von Tateinheit zwischen einzelnen Steuerhinterziehungen durch den Entschluss der Nichtabgabe einer Steuererklärung bezüglich verschiedenartiger Steuern - Zeitpunkt des Beginns der Verjährung bei fortgesetzten Handlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    AO § 370; StGB §§ 52, 78a
    Beginn der Verfolgungsverjährung bei fortgesetzter Handlung; Tateinheit bei verschiedenen Steuerarten

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1719
  • MDR 1985, 244
  • JR 1985, 244
  • wistra 1985, 66
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.02.1976 - 3 StR 516/75

    Nichtverfolgung eines Teilaktes einer fortgesetzten Handlung wegen mangelndem

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - 2 StR 309/84
    Dieser liegt nicht allein der Gesichtspunkt der Beweisvergänglichkeit zugrunde, sondern zusätzlich der Gedanke, daß im Laufe der Zeit ein ursprünglich bestehendes Strafbedürfnis immer mehr schwindet (BGH, Beschluß vom 4. Februar 1976 - 3 StR 516/75).
  • BGH, 30.05.1963 - 1 StR 6/63

    Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht durch Unterlassung - Beurteilung

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - 2 StR 309/84
    Denn auch bei Unterlassungen ist die Frage, ob Tateinheit besteht, nach § 52 StGB zu beurteilen (BGHSt 18, 376, 379) [BGH 30.05.1963 - 1 StR 6/63].
  • BGH, 23.09.1971 - 4 StR 207/71

    Beginn der Verfolgungsverjährung bei Planung weiterer Verschleierungshandlungen

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - 2 StR 309/84
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Verjährung bei einer solchen Handlungseinheit erst mit der Beendigung ihres letzten Teilakts (u.a. BGHSt 24, 218, 221) [BGH 23.09.1971 - 4 StR 207/71].
  • BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89

    Strafrechtliche Produkthaftung: Lederspray

    Jeder Angeklagte hat nur eine fahrlässige Körperverletzung begangen; denn alle ihm insoweit zugerechneten Schadensfälle sind durch ein- und dieselbe Unterlassung verursacht (vgl. RGSt 76, 140, 143; BGH NJW 1985, 1719 f).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    In der Erwägung, daß derjenige Täter die Rechtswohltat der Verjährung nicht verdiene, der das strafbare Verhalten bis in "nicht verjährte Zeit" fortgesetzt habe (vgl. BGH JR 1985, 244) findet dieses Ergebnis trotz seiner verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit (BVerfG - 2. Kammer des Zweiten Senats - NStZ 1991, 383) keine befriedigende Erklärung.
  • BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90

    Steuerhinterziehung bei mittelbarer Parteienfinanzierung durch Wirtschaftsverband

    Es handelt sich um eine einzige fortgesetzte Einkommensteuerhinterziehung mit der Folge, daß die Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB) nach § 78 a StGB erst mit der Bekanntmachung des letzten der Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1981 an die Gesellschafter der KG zu laufen begann, d.h. nicht vor dem 18. November 1983 (vgl. BGHSt 36, 105, 109; BGH NJW 1985, 1719 f.).

    Vielmehr handelt es sich, soweit es wie hier um den Verjährungsbeginn geht, um eine zulässige Auslegung des gesetzlichen Tatbegriffs im Rahmen des Merkmals "Beendigung der Tat", das nach § 78 a StGB für den Beginn der Verjährung maßgebend ist (vgl. BGH NJW 1985, 1719, 1720; BGHSt 33, 122, 124 f.).

  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Das gilt auch für das Steuerstrafrecht (RFH RStBl. 1941, 910; BGH NJW 1985, 1719f.).
  • FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17

    Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben

    Tateinheit ist ausnahmsweise anzunehmen, wenn die erforderlichen Angaben, die der Täter pflichtwidrig unterlassen hat, durch ein und dieselbe Handlung zu erbringen gewesen wären (BGH a.a.O. 5 StR 276/04 Tz. 17; BGH Urteil vom 28.11.1984 2 StR 309/84 wistra 1985, 66 Tz. 4; BGH Urteil vom 01.08.1979 3 StR 239/79 HFR 1980, 154 Tz. 5).
  • BGH, 28.10.2004 - 5 StR 276/04

    Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung; Bestimmtheitsgrundsatz; besonders schwerer

    Tateinheit ist nur dann ausnahmsweise anzunehmen, wenn die erforderlichen Angaben, die der Täter pflichtwidrig unterlassen hat, durch ein und dieselbe Handlung zu erbringen gewesen wären (vgl. BGH wistra 1985, 66; BGH bei Holtz MDR 1979, 987; Gribbohm/Utech NStZ 1990, 209, 212).
  • OLG Hamburg, 28.02.2023 - 1 ORbs 1/23

    Zulassung der Rechtsbescherde; Voraussetzungen einer leichtfertigen

    (a) Auch bei Unterlassungen ist die Frage, ob Tateinheit besteht, nach § 19 OWiG zu beurteilen (vgl. BGHSt 18, 376, 379; BGH, Urteil vom 28. November 1984 - 2 StR 309/84 -, juris, Rn. 4).

    Voraussetzung von Tateinheit bei Unterlassungsdelikten ist vielmehr, dass die Handlungspflichten notwendig durch zumindest teilkongruentes Handeln zu erfüllen gewesen wären (Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, vor § 52 Rn. 28; Rissing-van Saan, a.a.O., Rn. 104; vgl. im Ergebnis BGH, Beschl. v. 22.01.181 - StR 535/17, Rn. 19; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 276/04, juris, Rn. 17; BGH, Urteil vom 28. November 1984 - 2 StR 309/84, juris, Rn. 4).

  • BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92

    Gesamtvorsatz bei fortgesetzter Handlung

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. November 1984 - 2 StR 309/84 (JR 1985, 244 mit Anmerkung Puppe), hat den Unterschied zwischen Gesamtvorsatz und Fortsetzungsvorsatz noch einmal deutlich gemacht, wenn dort ausgeführt wird, "daß der Gesamtvorsatz auf die Begehung weiterer gleichartiger Taten über den betreffenden Einzelakt hinaus gestützt ist und er - im Gegensatz zum bloßen Fortsetzungsvorsatz - diese Taten bereits in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung, damit auch hinsichtlich des ungefähren Gesamterfolges umfaßt".
  • BFH, 24.11.1992 - IX R 30/88

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Überlassung eines Grundstücks zur

    Liegt fortgesetzte Steuerhinterziehung vor, so beginnt die Verjährung mit dem Ende des letzten Handlungsteils (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Urteil vom 28. November 1984 - 2 StR 309/84 -, Neue Juristische Wochenschrift 1985, 1719, m. w. N.).
  • OLG Köln, 04.03.2004 - 2 Ws 702/03

    Tatbestandsirrtum bei Steuerstraftaten

    b) Der Senat sieht in Übereinstimmung mit der Strafkammer in den Vorwürfen von Gewerbesteuerhinterziehung und Einkommensteuerhinterziehung jedenfalls bei der hier gegebenen Fallgestaltung zwei - auch prozessual - selbständige Straftaten (vgl. BGH NJW 85, 1719 u. wistra 92, 103; BayObLG wistra 92, 314; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rn 316;319.1; Rolletschke-Kemper, Steuerverfehlungen, § 369 AO Rn 49).
  • BayObLG, 14.07.1992 - RReg. 4 St 31/91

    Tatmehrheit; Entschluß; Tatplan; Verkürzungen; Einkommensteuer; Gewerbesteuer;

  • BGH, 13.02.1985 - 2 StR 22/85

    Strafverfolgungsverjährung von Fortsetzungstaten beginnt mit Beendigung des

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