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   BGH, 19.08.1986 - 4 StR 358/86   

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https://dejure.org/1986,2115
BGH, 19.08.1986 - 4 StR 358/86 (https://dejure.org/1986,2115)
BGH, Entscheidung vom 19.08.1986 - 4 StR 358/86 (https://dejure.org/1986,2115)
BGH, Entscheidung vom 19. August 1986 - 4 StR 358/86 (https://dejure.org/1986,2115)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die ausreichende Feststellung des Tatbestands der Überschuldung - Bankrott - Überschuldungsstatus - Jahresbilanz - Schulden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1987, 21
  • wistra 1987, 28
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.01.1961 - 1 StR 132/60

    Verpflichtung zur Konkursanmeldung bei Kenntnis der Überschuldung - Behebung der

    Auszug aus BGH, 19.08.1986 - 4 StR 358/86
    Um sie zu ermitteln, bedarf es eines sogenannten Überschuldungsstatus (Tiedemann in LK 10. Aufl. vor § 283 Rdn. 141); die Jahresbilanz gibt hierüber keine Auskunft (BGHSt 15, 306, 309).
  • BGH, 10.02.1981 - 1 StR 625/80
    Auszug aus BGH, 19.08.1986 - 4 StR 358/86
    Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt (BGH, Urteil vom 10. Februar 1981 - 1 StR 625/80).
  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 668/98

    BGH hebt auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Urteil

    Zur Ermittlung einer Überschuldung der KG hätte es der Aufstellung eines Überschuldungsstatuts bedurft (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Überschuldung 1).
  • BGH, 30.01.2003 - 3 StR 437/02

    Vorsätzliche Unterlassung der Konkursantragstellung (Überschuldung;

    Um sie zu ermitteln, bedarf es eines Überschuldungsstatus in Form einer Vermögensbilanz, die über die tatsächlichen Werte des Gesellschaftsvermögens Auskunft gibt (vgl. BGHR StGB § 283 Abs. 1 Überschuldung 1 und 2; Tiedemann in LK 11. Aufl. vor § 283 Rdn. 147 ff.).
  • BGH, 06.05.2008 - 5 StR 34/08

    Untreue zulasten einer GmbH durch Herbeiführung der Überschuldung und Auszahlung

    (2) Ob der Geschäftsführer durch die Darlehensrückzahlung in das Stammkapital eingegriffen oder sogar eine darüber hinaus bestehende Überschuldung vertieft hat, lässt sich hier - anders als in den Fällen einer "Aushöhlung" der Gesellschaft (vgl. dazu BGHSt 35, 333, 338; BGH wistra 2006, 265) - nur anhand eines Überschuldungsstatus feststellen (vgl. zu dessen Inhalt BGHSt 15, 306, 309; BGH wistra 2003, 301, 302; 1987, 28; OLG Düsseldorf wistra 1998, 360, 361; 1997, 113; Richter GmbHR 1984, 137, 139; Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 4. Aufl. § 76 Rdn. 7 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 23.07.1998 - 5 Ss 101/98

    Gesellschaftsrecht; Einstellung der Buchführung nach Zahlungseinstellung

    Um die Überschuldung festzustellen, bedarf es eines sog. Überschuldungsstatus (BGH wistra 1987, 28 ; LK-Tiedemann, StGB 10. Aufl., vor § 283 Rn 141; BGHR StGB , § 283 Abs. 1 Überschuldung 1 und 2), in dem für die Passivseite allein die echten Verbindlichkeiten maßgebend und die Vermögensaktiva nach dem wirklichen Gegenstandswert unter Berücksichtigung der Verwertungsmöglichkeiten in Ansatz zu bringen sind.

    Um eine Überprüfung zu ermöglichen, ob sämtliche Passiva und Aktiva bei dem Überschuldungsstatus berücksichtigt worden sind und ob der von der Strafkammer hinzugezogene Sachverständige bei deren Bewertung die anerkannten Bewertungsmaßstäbe berücksichtigt hat, muß der Tatrichter den Überschuldungsstatus mit allen Passiva und Aktiva und deren Bewertung darlegen (BGH wistra 1987, 28 ).

  • BGH, 01.03.2005 - 2 StR 507/04

    Konkursverschleppung (Überzeugungsbildung; Urteilsgründe; Überschuldungsstatus);

    a) Hinsichtlich der Verurteilung wegen Konkursverschleppung und Bankrotts ist zu bemerken: Zur Ermittlung einer Überschuldung der GmbH ist - wie auch das Landgericht zutreffend ausführt - grundsätzlich die Aufstellung eines Überschuldungsstatus erforderlich (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Überschuldung 1 und 2; BGH NStZ 2003, 546, 547; StV 2004, 319, 320).
  • BGH, 17.02.1995 - 2 StR 729/94

    Überschuldung - Überschuldungsstatut - Verschuldung - Schulden -

    Die Jahresbilanz gibt hierüber keine Auskunft (BGHSt 15, 306, 309) [BGH 24.01.1961 - 1 StR 132/60], so daß es zur Ermittlung der Überschuldung der Aufstellung eines Überschuldungsstatus bedarf (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Überschuldung 1).

    Der Senat vermag mangels näherer Erläuterung nicht zu prüfen, ob diese Grundlage genügte (BGHSt 15, 306, 309 [BGH 24.01.1961 - 1 StR 132/60]; BGHR StGB § 283 Abs. 1 Überschuldung 1).

  • BGH, 14.01.2003 - 4 StR 336/02

    Vorsätzlich unterlassene Konkursantragstellung oder Vergleichsantragstellung

    Die Feststellungen des Landgerichts zum Überschuldungsstatus (vgl. BGHSt 15, 306, 309; BGH wistra 1987, 28) halten jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand.
  • BGH, 02.12.1987 - 3 StR 375/87

    Fehlende Feststellung einer "Krise" bei der Verurteilung wegen Bankrotts -

    Es fehlen Ausführungen zu den Merkmalen der Überschuldung oder der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (vgl. hierzu BGHR StGB § 283 Abs. 1 Überschuldung 1 und Zahlungsunfähigkeit 1; Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. vor § 283 Rdn. 9 ff.).
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