Rechtsprechung
   BGH, 07.11.1986 - 2 StR 280/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,10376
BGH, 07.11.1986 - 2 StR 280/86 (https://dejure.org/1986,10376)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1986 - 2 StR 280/86 (https://dejure.org/1986,10376)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1986 - 2 StR 280/86 (https://dejure.org/1986,10376)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,10376) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Betrugs und wegen Steuerhinterziehung - Erlangung ungerechtfertigter Lohnfortzahlungserstattungen und Vorsteuererstattungen - Gründung von Scheinfirmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • wistra 1987, 71
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.03.1981 - 1 StR 814/80

    Fehlende Begründung einer Annahme von mehrfacher Steuerhinterziehung als

    Auszug aus BGH, 07.11.1986 - 2 StR 280/86
    Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die Urteilsgründe zwar in der Regel nicht nur die Summe der verkürzten Steuern, sondern auch deren Berechnung im einzelnen - für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert - angeben (BGH Strafverteidiger 1981, 222; 1984, 497; BGH wistra 1984, 181; BGH, Beschlüsse vom 30. Juli und 20. August 1985 - 1 StR 286 und 390/85).
  • BGH, 28.02.1984 - 1 StR 870/83

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung - Antrag der Staatsanwaltschaft, eine

    Auszug aus BGH, 07.11.1986 - 2 StR 280/86
    Der Tatrichter hat die gesetzlichen Merkmale dieses Regelbeispiels zutreffend ausgelegt; seine darauf gegründete Wertung ("ausgeprägte Gewinnsucht", Aufbau eines "Täuschungsgebäudes großen Ausmaßes", vgl. UA S. 80) wird von den Feststellungen getragen und hält sich im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens (vgl. BGH wistra 1984, 147, 227; BGH NStZ 1985, 459; BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - 3 StR 191/85).
  • BGH, 13.06.1985 - 4 StR 219/85

    Hinterziehung von Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer -

    Auszug aus BGH, 07.11.1986 - 2 StR 280/86
    Der Tatrichter hat die gesetzlichen Merkmale dieses Regelbeispiels zutreffend ausgelegt; seine darauf gegründete Wertung ("ausgeprägte Gewinnsucht", Aufbau eines "Täuschungsgebäudes großen Ausmaßes", vgl. UA S. 80) wird von den Feststellungen getragen und hält sich im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens (vgl. BGH wistra 1984, 147, 227; BGH NStZ 1985, 459; BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - 3 StR 191/85).
  • BGH, 24.06.1985 - 3 StR 191/85

    Steuerstraftäter - Steuern - Streben nach Gewinn - Gewinnsucht

    Auszug aus BGH, 07.11.1986 - 2 StR 280/86
    Der Tatrichter hat die gesetzlichen Merkmale dieses Regelbeispiels zutreffend ausgelegt; seine darauf gegründete Wertung ("ausgeprägte Gewinnsucht", Aufbau eines "Täuschungsgebäudes großen Ausmaßes", vgl. UA S. 80) wird von den Feststellungen getragen und hält sich im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens (vgl. BGH wistra 1984, 147, 227; BGH NStZ 1985, 459; BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - 3 StR 191/85).
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Von Bedeutung war dabei insbesondere, ob sich das Ausmaß aus dem noch durchschnittlich vorkommenden Verkürzungsumfang heraushebt und ob ein "Täuschungsgebäude großen Ausmaßes" vorliegt (vgl. BGH wistra 1987, 71, 72).
  • BGH, 13.06.2013 - 1 StR 226/13

    Steuerhinterziehung (Schenkungsteuer); Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß §

    Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat das Tatgericht einen vom Revisionsgericht hinzunehmenden Beurteilungsspielraum (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 1984 - 2 StR 220/84, NJW 1985, 208; BGH, Urteil vom 7. November 1986 - 2 StR 280/86, wistra 1987, 71).
  • LG Saarbrücken, 10.05.2005 - 5 Js 141/02
    Ohne weitere Begründung unbeanstandet gelassen hat er die Annahme der Tatgerichte, Beträge von 695.000 DM (2 StR 280/86) bzw. 4.700.000 DM und 3.200.000 DM (1 StR 870/83) stellten solche ?großen Ausmaße? im Sinne des § 370 III Nr. 1 AO dar.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht