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   BGH, 22.03.1988 - 1 StR 106/88   

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BGH, 22.03.1988 - 1 StR 106/88 (https://dejure.org/1988,3856)
BGH, Entscheidung vom 22.03.1988 - 1 StR 106/88 (https://dejure.org/1988,3856)
BGH, Entscheidung vom 22. März 1988 - 1 StR 106/88 (https://dejure.org/1988,3856)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Betrugs - Täuschung bei Abschluss von Bauhandwerksverträgen - Forderung von überhöhten Abschlagszahlungen - Offenbarungspflicht - Anstößiges Schweigen - Treu und Glauben - Vertrauensverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1988, 386
  • wistra 1988, 262
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.07.1955 - 4 StR 603/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - 1 StR 106/88
    Das wäre etwa zu bejahen bei laufender Geschäftsverbindung, bei der der eine Vertragsteil auf Abruf oder auf weitere Bestellung ständig Waren oder Leistungen auf laufende Rechnung geliefert erhält (BGH, Urteil vom 7. Juli 1955 - 4 StR 603/54 - bei Pfeiffer/Maul/Schulte a.a.O.).
  • BGH, 04.09.1979 - 3 StR 242/79

    Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und

    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - 1 StR 106/88
    Eine derartige Pflicht wäre nur dann zu bejahen, wenn besondere Umstände vorgelegen hätten, die vom Schuldner erkannt, die Gläubiger in Sicherheit gewogen hätten (BGH, Urteil vom 4. September 1979 - 3 StR 242/79; vgl. BGH GA 1965, 208; 1974, 284).
  • BGH, 15.06.1954 - 1 StR 526/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - 1 StR 106/88
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1954 (BGHSt 6, 198), auf die das Landgericht demgegenüber verweist, betrifft einen Einzelfall, in dem nur ein, zudem den privaten Bereich des Kunden betreffender, Auftrag erteilt worden war und in dem der Auftraggeber noch vor der Durchführung der Arbeiten den Offenbarungseid hatte leisten müssen.
  • BGH, 28.06.1976 - 3 StR 94/76

    Annahme einer Täuschung im Sinne des Betrugstatbestands bei Lieferung

    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - 1 StR 106/88
    Die bloße Anstößigkeit des Schweigens genügt nicht (BGH, Urteil vom 28. Juni 1976 - 3 StR 94/76).
  • BGH, 03.06.1958 - 5 StR 158/58

    Betrug durch Aufklärung der Vermögensverhältnisse gegenüber dem Vertragspartner

    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - 1 StR 106/88
    Es müssen besondere Umstände, nämlich ein besonderes Vertrauensverhältnis oder auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Verbindungen vorliegen (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 1; BGH, Urteil vom 3. Juni 1958 - 5 StR 158/58 bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 263 Rdnr. 9).
  • BGH, 22.09.1982 - 3 StR 287/82

    Einordnung der tatsächlich übernommenen Tätigkeit für eine GmbH aufgrund der Art

    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - 1 StR 106/88
    Erforderlich wäre vielmehr, daß der Angeklagte wichtige Entscheidungen - selbständig - treffen konnte und auch tatsächlich traf sowie Verfügungsmacht besaß (vgl. BGHSt 31, 118, 120, 121).
  • BGH, 30.03.1987 - 1 StR 580/86

    Verurteilung wegen Gründungsschwindels - Vorliegen eines Betruges - Eintritt der

    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - 1 StR 106/88
    Diese Frage könnte unter Umständen in solchen Fällen bejaht werden, in denen ein Handwerker weiterhin Leistungen erbrachte, obwohl vorhergehende Rechnungen schon längere Zeit unbezahlt geblieben waren (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 2).
  • BGH, 24.03.1987 - 4 StR 73/87

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betrugs bei Abschluss eines

    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - 1 StR 106/88
    Es müssen besondere Umstände, nämlich ein besonderes Vertrauensverhältnis oder auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Verbindungen vorliegen (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 1; BGH, Urteil vom 3. Juni 1958 - 5 StR 158/58 bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 263 Rdnr. 9).
  • BGH, 12.01.2010 - 1 StR 272/09

    Einsturz der Eissporthalle Bad Reichenhall: Freispruch aufgehoben

    Eine strafrechtlich relevante Hinweis- und Aufklärungspflicht im Rahmen vertraglicher Beziehungen setzt deshalb voraus, dass besondere Umstände - wie etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis, eine ständige Geschäftsverbindung, überlegenes Fachwissen oder generell Situationen, in denen der eine darauf angewiesen ist, dass ihm der andere die für seine Entschließung maßgebenden Umstände offenbart - vorliegen (vgl. BGH, Urt. vom 25. Juli 2000 - 1 StR 162/00 - (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 16); Beschl. vom 22. März 1988 - 1 StR 106/88; Urt. vom 15. Juni 1954 - 1 StR 526/53 - (BGHSt 6, 198, 199); Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 263 Rdn. 22 f.).
  • BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93

    Girovertrag mit einem Kreditinstitut; Betrug durch unterlassene Aufklärung über

    Während in einem gewöhnlichen Leistungsaustauschverhältnis, wozu auch ein normales Kontokorrentverhältnis im Rahmen eines Girovertrages zählt (Maaß aaO S. 125, 127), der Leistungsempfänger dem Leistenden eine Zuvielzahlung nicht anzuzeigen braucht (vgl. RGSt 25, 95, 96; Lackner in LK StGB 10. Aufl. § 263 Rdn. 48), kann dies anders zu beurteilen sein, wenn etwa im Rahmen einer langjährigen Geschäftspartnerschaft eine auf gegenseitigem Vertrauen basierende kontokorrentartige Geschäftsabwicklung vereinbart ist, wonach zu bestimmten Terminen - auch im Interesse der Gegenseite - eine Überprüfung anhand einer Abrechnung zu erfolgen hat, wobei dann Schweigen als Anerkennung gilt (Herzberg, Die Unterlassung im Strafrecht und das Garantenprinzip S. 81; Maaß aaO; vgl. für den gegenseitigen Austausch von Waren und Leistungen im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung BGH wistra 1988, 262, 263).

    Inzwischen ist der Bundesgerichtshof (wistra 1988, 262, 263) hiervon indessen weitgehend abgerückt.

  • OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 1 Ws 15/03

    Betrug: Täuschung durch Verwendung eines Formularvertrags; Garantenstellung auf

    Seit dem Jahr 1988 ist aber der Bundesgerichtshof hiervon weitgehend abgerückt (vgl. BGH wistra 1988, 262).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine strafrechtlich relevante Aufklärungspflicht in allgemeinen Vertragsverhältnissen mit gegenseitigen Leistungspflichten - wie vorliegend - voraus, dass besondere Umstände, etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis oder auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Verbindungen vorliegen (BGHSt 46, 196; 39, 392; BGH NJW 2000, 3013; BGH wistra 1988, 262).

    Die bloße Anstößigkeit eines Schweigens bei solchen allgemeinen Vertragsverhältnissen mit gewöhnlichen gegenseitigen Leistungsaustauschverhältnissen reicht hierzu noch nicht aus ( BGHSt 46, 196; 39, 392; wistra 1988, 262; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. September 2002 - 2 Ws 178/02).

    Die Rechtsprechung hat solche besonderen Umstände bei engen laufenden Geschäftsbeziehungen, bei denen ein Vertragsteil auf Abruf oder auf weitere Bestellung ständig Waren oder Leistungen auf laufende Rechnung geliefert erhält, angenommen ( vgl, BGH wistra 1988, 262).

  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 523/15

    Betrug (Täuschung durch Unterlassen: ausnahmsweise Aufklärungspflichten bei

    Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung jedoch außer bei bestehenden Vertrauensverhältnissen auch für die Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen, bei denen Treu und Glauben und die Verkehrssitte die Offenbarung der für die Entschließung des anderen Teils wichtigen Umstände gebieten (vgl. RGSt 70, 151, 155 ff.; BGH, Beschluss vom 22. März 1988 - 1 StR 106/88, wistra 1988, 262, 263; Urteile vom 16. November 1993 - 4 StR 648/93, BGHSt 39, 392, 399 und vom 15. Juni 1966 - 4 StR 162/66, GA 1967, 94 mwN; Beschlüsse vom 8. November 2000 - 5 StR 433/00, BGHSt 46, 196, 203 und vom 2. Februar 2010 - 4 StR 345/09, NStZ 2010, 502).
  • BGH, 25.07.2000 - 1 StR 162/00

    Betrug; Garantenpflicht (bei vertraglichen Pflichtverletzungen); Objektive

    Im Rahmen vertraglicher Beziehungen setzt eine strafrechtlich relevante Aufklärungspflicht voraus, daß besondere Umstände vorliegen wie etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis oder eine ständige Geschäftsverbindung - Situationen, in denen der eine darauf angewiesen ist, daß ihm der andere die für seine Entschließung maßgebenden Umstände offenbart (BGH GA 1967, 94 f.; wistra 1988, 262 f; ebenso Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 6.3 sowie Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 263 Rdn. 22, 23; zur Gefahrerhöhung durch Verschweigen anderweitiger Unfallversicherungen vgl. BGH NJW 1985, 1563 f.).
  • OLG Celle, 09.02.2010 - 32 Ss 205/09

    Garantenpflicht des Arbeitnehmers zur Offenbarung ungerechtfertigter

    Die Annahme einer Garanten- und Aufklärungspflicht kommt nach der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung nur in Betracht, wenn durch das Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten ein besonderes Vertrauensverhältnis mit besonderen Umständen im zwischenmenschlichen Bereich vermittelt wird (vgl. BGH NJW 2000, 3013, 3014; BGHSt 39, 392, 401; 46, 196, 202; wistra 1988, 262, 263; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.09.2002, 2 Ws 178/02, juris).
  • OLG Hamm, 08.02.2006 - 13 U 165/05

    Besonderes persönliches Vertrauen - Schadensersatz nach § 280 BGB - Deliktischer

    Nach der neueren Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 22. März 1988, 1 StR 106/88, juris-Nr. KORE544318809 Rn. 8; vgl. auch Tröndle/Fischer, a.a.O., Rn. 30), der sich der Senat anschließt, kann eine solche Aufklärungspflicht nur im Ausnahmefall bejaht werden, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.

    Für die Bejahung einer eine strafrechtliche Garantenstellung begründenden Aufklärungspflicht reicht die Bewertung des Schweigens als anstößig nicht aus (BGH, Beschluss vom 22. März 1988, 1 StR 106/88, juris-Nr. KORE544318809 Rn. 8).

  • OLG Stuttgart, 11.09.2002 - 2 Ws 178/02

    Betrug: Begehen durch Unterlassen der Aufklärung über für andere erbrachte

    Während die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Begründung von derartigen Aufklärungspflichten zunächst weit ging, ist der Bundesgerichtshof hiervon indessen weitgehend abgerückt (BGHSt 39, 392, 399 ff.; BGH wistra 1988, 262, 263; Naucke NJW 1994, 2809 ff.).

    Die bloße Anstößigkeit ihres Schweigens genügt für die Annahme eines besonderen Vertrauensverhältnisses nicht (vgl. BGH wistra 1988, 262, 263).

  • LG Aurich, 25.04.2017 - 15 KLs 3/14

    Betrugstauglichkeit von unzutreffenden Ausführungen zur

    Denn in dem insolvenzrechtlichen Vergütungsverfahren kam es erstmals zu einem persönlichen Kontakt zwischen beiden Verfahrensbeteiligten, so dass deren Beziehung etwa mit einer langjährigen oder laufenden Geschäftsverbindung (vgl. BGH wistra 1988, 262 (263) [BGH 22.03.1988 - 1 StR 106/88] [BGH 22.03.1988 - 1 StR 106/88] ; OLG Stuttgart NStZ 2003, 554 [OLG Stuttgart 13.02.2003 - 1 Ws 15/03] (555)) nicht vergleichbar ist.
  • LG Düsseldorf, 03.07.2019 - 25 T 243/19
    Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung jedoch außer bei bestehenden Vertrauensverhältnissen auch für die Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen, bei denen Treu und Glauben und die Verkehrssitte die Offenbarung der für die Entschließung des anderen Teils wichtigen Umstände gebieten (vgl. RGSt 70, 151, 155 ff.; BGH, Beschluss vom 22. März 1988 - 1 StR 106/88, wistra 1988, 262, 263; Urteile vom 16. November 1993 - 4 StR 648/93, BGHSt 39, 392, 399 und vom 15. Juni 1966 - 4 StR 162/66, GA 1967, 94 mwN; Beschlüsse vom 8. November 2000 - 5 StR 433/00, BGHSt 46, 196, 203 und vom 2. Februar 2010 - 4 StR 345/09, NStZ 2010, 502).
  • BGH, 27.05.1992 - 1 StR 176/92

    Fortlaufende Bestellungen trotz Säumnigkeit einer GmbH (Gesellschaft mit

  • LG Aschaffenburg, 08.08.2019 - 15 O 544/18

    Freistellung von den Verbindlichkeiten des Leasingvertrages

  • OLG Brandenburg, 08.01.1997 - 2 Ws 329/96
  • KG, 05.05.2000 - 1 Ss 113/99
  • BGH, 26.05.1988 - 1 StR 663/87

    Strafzumessung auf Grund des Eindrucks des Tatrichters über Tat und

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