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   BGH, 10.05.1988 - 4 StR 118/88   

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BGH, 10.05.1988 - 4 StR 118/88 (https://dejure.org/1988,984)
BGH, Entscheidung vom 10.05.1988 - 4 StR 118/88 (https://dejure.org/1988,984)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 1988 - 4 StR 118/88 (https://dejure.org/1988,984)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einheitliches Gebäude - Nutzung von Räumlichkeiten - Schwere Brandstiftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB (1975) § 306 Nr. 3
    Inbrandsetzen eines nicht zum Aufenthalt von Menschen dienenden Teils eines Gebäudes

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 283
  • NJW 1988, 3025
  • MDR 1988, 691
  • NStZ 1988, 407
  • StV 1988, 387
  • StV 1990, 160
  • wistra 1988, 306
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.06.1986 - 1 StR 270/86

    Inbrandsetzen des gewerblichen Zwecken dienenden Gebäudeteils

    Auszug aus BGH, 10.05.1988 - 4 StR 118/88
    "Der Tatbestand des § 306 Nr. 3 StGB ist auch dann erfüllt, wenn bei einem einheitlichen Gebäude, das nur zu einem Teil Räumlichkeiten enthält, die zum zeitweisen Aufenthalt von Menschen dienen, ein nicht hierzu dienender Teil in Brand gesetzt wird (im Anschluß an BGHSt 34, 115 ).«.

    Dies ist bei der Inbrandsetzung im Erdgeschoß eines mehrstöckigen Gebäudes gelegener gewerblicher Räume bejaht worden, über denen sich Wohnungen befanden (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 1), aber auch bei der Inbrandsetzung eines im Erdgeschoß gelegenen Nachtlokals eines fünfstöckigen Gebäudes, bei dem sich lediglich im 5. Stock eine Wohnung befand (BGHSt 34, 115, 116; ähnlich auch schon RG JW 1931, 3281: Inbrandsetzung des mit einem Wohnhaus verbundenen Schuppens).

    Die selbst von einem Sachkundigen oft kaum zuverlässig vorauszuberechnende Entwicklung eines einmal entfachten Feuers läßt es auch bei § 306 Nr. 3 StGB zum Schutz des Rechtsguts geboten erscheinen, die Gefährdung anzunehmen, sobald "das Gebäude" brennt (BGHSt 34, 115, 118).

    Es kommt insbesondere darauf an, ob zwischen den verschiedenen Gebäudeteilen eine Verbindung besteht, beispielsweise durch ein gemeinsames Treppenhaus (BGHSt 34, 115, 120), einen gemeinsamen Flur oder ineinander übergehende Räume (BGH GA 1969, 118, 119).

    Bei einem gemischt-genutzten Gebäude muß aber das Wissen des Täters hinzutreten, daß er ein Gebäude in Brand setzt, das (auch) Räumlichkeiten enthält, die zum Aufenthalt von Menschen dienen,und daß sich zu dieser Zeit dort Menschen aufzuhalten pflegen (vgl. BGHSt 34, 115, 119; BGH GA 1969, 118, 119).

  • BGH, 18.06.1986 - 2 StR 249/86

    Brandlegungen innerhalb eines gemischt genutzten mehrstöckigen Gebäudes -

    Auszug aus BGH, 10.05.1988 - 4 StR 118/88
    Dies ist bei der Inbrandsetzung im Erdgeschoß eines mehrstöckigen Gebäudes gelegener gewerblicher Räume bejaht worden, über denen sich Wohnungen befanden (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 1), aber auch bei der Inbrandsetzung eines im Erdgeschoß gelegenen Nachtlokals eines fünfstöckigen Gebäudes, bei dem sich lediglich im 5. Stock eine Wohnung befand (BGHSt 34, 115, 116; ähnlich auch schon RG JW 1931, 3281: Inbrandsetzung des mit einem Wohnhaus verbundenen Schuppens).

    Läßt sich somit jedenfalls nicht ausschließen, daß sich das Feuer von dem Teil eines einheitlichen Gebäudes, der in Brand gesetzt wird, auf denjenigen ausbreiten kann, der zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient, so ist der Tatbestand des § 306 Nr. 3 StGB erfüllt (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 1).

  • BGH, 26.06.1985 - 3 StR 132/85

    Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes der schweren Brandstiftung -

    Auszug aus BGH, 10.05.1988 - 4 StR 118/88
    Hiernach genügt es für die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB , daß "von einem nach natürlicher Auffassung einheitlichen zusammenhängenden Gebäude, das außer zu Wohnzwecken auch gewerblich benutzt wird, nur der Wirtschaftsteil in Brand gesetzt ist" (BGH, Urteil vom 26. Juni 1985 - 3 StR 132/85; vgl. auch BGH GA 1969, 118; NStZ 1985, 455 ).
  • BGH, 24.04.1975 - 4 StR 120/75

    Begriffsbestimmung des Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen dient -

    Auszug aus BGH, 10.05.1988 - 4 StR 118/88
    Ob das geschützte Rechtsgut tatsächlich (konkret) gefährdet wird, ist unerheblich (BGHSt 26, 121, 123; BGH NStZ 1982, 420, 421).
  • BGH, 04.04.1985 - 4 StR 93/85

    Abgrenzung von einfacher zu schwerer Brandstiftung - Inbrandsetzen wesentlicher

    Auszug aus BGH, 10.05.1988 - 4 StR 118/88
    Auch § 306 Nr. 3 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das ein Tun unter Strafe stellt, das typischerweise das Leben von Personen gefährdet, die sich in einem Gebäude aufhalten (vgl. BGH NStZ 1985, 408, 409).
  • BGH, 22.04.1982 - 4 StR 561/81

    Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 10.05.1988 - 4 StR 118/88
    Ob das geschützte Rechtsgut tatsächlich (konkret) gefährdet wird, ist unerheblich (BGHSt 26, 121, 123; BGH NStZ 1982, 420, 421).
  • BGH, 18.06.1985 - 1 StR 220/85

    Anforderungen an gerichtliche Feststellungen bei einer Verurteilung wegen

    Auszug aus BGH, 10.05.1988 - 4 StR 118/88
    Hiernach genügt es für die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB , daß "von einem nach natürlicher Auffassung einheitlichen zusammenhängenden Gebäude, das außer zu Wohnzwecken auch gewerblich benutzt wird, nur der Wirtschaftsteil in Brand gesetzt ist" (BGH, Urteil vom 26. Juni 1985 - 3 StR 132/85; vgl. auch BGH GA 1969, 118; NStZ 1985, 455 ).
  • BGH, 26.01.2010 - 3 StR 442/09

    Brandstiftung (Inbrandsetzen eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient;

    § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt als abstraktes Gefährdungsdelikt ein Handeln unter Strafe, das typischerweise das Leben von Personen gefährdet, die sich in einem Gebäude aufhalten; eine solche abstrakte Gefahr besteht bereits dann, wenn "das Gebäude" brennt und der Brand sich ausweiten kann (BGHSt 34, 115, 118; 35, 283, 285 f.).
  • BGH, 04.07.1989 - 1 StR 153/89

    Schwere Brandstiftung - Vorsatz - Brandstifter - Ursachenverlauf - Kausalverlauf

    Wie in den Fällen des § 306 Nr. 2 StGB braucht der Täter auch hier nicht in seinen Vorsatz auf zunehmen, daß er durch sein Tun Menschen konkret gefährdet (vgl. RGSt 23, 102, 103; BGHSt 34, 115, 119; 35, 283, 285).
  • BGH, 15.09.2010 - 2 StR 236/10

    (Besonders) schwere Brandstiftung (Räumlichkeit, in der sich Menschen zur Tatzeit

    Insoweit genügt es nicht, wenn eine Räumlichkeit "angebaut" ist, unmittelbar angrenzt oder sich in räumlicher Nähe befindet (BGHSt 35, 283, 285; BGH NStZ 1991, 433).

    Erforderlich ist insbesondere, dass zwischen den verschiedenen Gebäudeteilen eine Verbindung besteht, beispielsweise durch ein gemeinsames Treppenhaus (BGHSt 34, 115, 120), einen gemeinsamen Flur oder ineinander übergehende Räume (BGHSt 35, 283, 286; Wolff LK, 12. Aufl. StGB § 306a Rn. 12, 21 mwN).

    Gegen ein einheitliches Gebäude kann das Vorhandensein einer Brandmauer, besonderer sonstiger Brandschutzvorrichtungen oder einer nur ausnahmsweise, unter Beseitigung besonderer Schutzvorrichtungen benutzbaren Verbindung sprechen (BGHSt 35, 283, 286).

  • BGH, 22.05.2001 - 3 StR 140/01

    Schwere Brandstiftung (Merkmal: "zum Wohnen von Menschen dient")

    Dann wäre der Tatbestand des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB dadurch erfüllt, daß bei einem einheitlichen Gebäude, das wenigstens zu einem Teil Räumlichkeiten enthält, die zum Wohnen von Menschen dienen, ein nicht hierzu dienender Teil in Brand gesetzt wird (BGHSt 35, 283, 285 m.w.Nachw.).

    Ausschlaggebend ist vielmehr die bauliche Beschaffenheit, insbesondere ob zwischen den Bauteilen eine Verbindung, beispielsweise durch ein gemeinsames Treppenhaus, einen gemeinsamen Flur oder ineinander übergehende Räume besteht (BGHSt 35, 283, 285 f.; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 7).

  • OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15

    Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue durch Übernahme von Mietgarantien

    Hat sich der Entscheidungsträger allerdings über interne Vorgaben seines Kreditinstitutes hinweggesetzt oder bankübliche Informationspflichten bei der Kreditvergabe verletzt, wird er sich regelmäßig nicht darauf berufen können, er habe irrig geglaubt, seine gegenüber dem Kreditinstitut bestehenden Pflichten nicht zu verletzen und sich etwa im Rahmen eines ihm eingeräumten unternehmerischen Handlungsspielraums zu bewegen (Schmitt a.a.O., unter Hinweis auf BGHSt 47, 148 und BGH wistra 1988, 306; vgl. auch Fischer a.a.O., § 266, Rn. 172ff.).
  • BGH, 20.10.2009 - 3 StR 392/09

    Schwere Brandstiftung (Inbrandsetzen gewerblich genutzter Teile eines auch

    Werden in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude nur solche Gebäudeteile in Brand gesetzt, die für die gewerbliche Nutzung wesentlich sind, erfüllt dies den Tatbestand der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich das Feuer auch auf Gebäudeteile ausweitet, die für das Wohnen wesentlich sind (BGHSt 35, 283, 285 f.; BGH NStZ 2000, 197, 198; vgl. auch BGHSt 48, 14, 21; BGH NStZ 2007, 270; weitergehend BGHSt 34, 115, 118).
  • BGH, 17.04.1991 - 2 StR 52/91

    Anstiftung zum Versicherungsbetrug in Tateinheit mit Anstiftung zu schwerer

    So ist ein einheitliches Gebäude etwa dann anzunehmen, wenn die in Rede stehenden Baulichkeiten ein gemeinsames Treppenhaus (BGHSt 34, 115, 120), einen gemeinsamen Flur oder ineinandergehende Räume (BGH GA 1969, 118, 119) besitzen; andererseits kann gegen die Einheitlichkeit des Gebäudes das Vorhandensein einer Brandmauer, besonderer Brandschutzvorkehrungen oder einer nur ausnahmsweise, unter Beseitigung besonderer Schutzvorrichtungen benutzbaren Verbindung sprechen (BGHSt 35, 283, 286).
  • BGH, 15.09.1993 - 5 StR 523/93

    Strafprozeßrecht: Überlange Verfahrensdauer und Verfahrenshindernis -

    Feststellungen zu anderen, in enger Verbundenheit zu der Gaststätte belegenen Gebäuden, die zum zeitweisen Aufenthalt von Menschen auch zur Nachtzeit dienten (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 3 Räumlichkeit 1), sind dem Urteil nicht zu entnehmen.
  • BGH, 09.08.1995 - 1 StR 282/95

    Gemischt genutztes Gebäude - Inbrandsetzen - Gewerberaum - Wesentliche Bedeutung

    Bei der Inbrandsetzung eines gemischt genutzten Gebäudes genügt es - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes von § 306 Abs. 2 StGB, daß sich der Brand auf Teile des Gebäudes erstreckt, die lediglich zu seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Gewerberaum von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. BGHSt 34, 117, 119 [BGH 20.06.1986 - 1 StR 270/86]; 35, 283, 285; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 306 Rdn. 4 a jew. m.w.Nachw.).
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