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   BGH, 10.08.1988 - 3 StR 246/88   

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https://dejure.org/1988,2380
BGH, 10.08.1988 - 3 StR 246/88 (https://dejure.org/1988,2380)
BGH, Entscheidung vom 10.08.1988 - 3 StR 246/88 (https://dejure.org/1988,2380)
BGH, Entscheidung vom 10. August 1988 - 3 StR 246/88 (https://dejure.org/1988,2380)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuervoranmeldung - Steuerminderung - Steuerhinterziehung - Zustimmung der Finanzbehörde - Unvollständige Angaben über Umsätze beim Finanzamt - Falsche Steueranmeldung als vollendete Steuerverkürzung - Provisionseinnahmen als steuerpflichtige Umsätze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • wistra 1988, 355
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.08.1987 - 3 StR 10/87

    Wirkung der Selbstanzeige bei fortgesetzter Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 10.08.1988 - 3 StR 246/88
    In den Fällen, in denen eine Steuer festzusetzen ist, tritt Vollendung bei Abgabe einer Steuererklärung erst mit der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides ein (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 - Vollendung 1).
  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 627/08

    Hinterziehungsumfang bei der Umsatzsteuer (Steuerhinterziehung "auf Zeit";

    Sie sind bei unrichtigen Angaben vollendet, sobald die jeweilige Anmeldung die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung hat (BGHR AO § 370 Abs. 1 Vollendung 2), in den Fällen des § 168 Satz 1 AO also bereits mit Einreichung der Steueranmeldung, sonst mit Zustimmung der Finanzbehörde (§ 168 Satz 2 AO).
  • BGH, 11.07.2002 - 5 StR 516/01

    Berichtigung von Scheinrechnungen nach den vom Gerichtshof der Europäischen

    Damit lag eine zu geringe Steuerfestsetzung vor, die zugleich den Eintritt der Vollendung bewirkte (BGHR AO § 370 Abs. 1 Vollendung 2).
  • BGH, 21.06.2007 - 5 StR 532/06

    Betrug (Vorsatz: Beweiswürdigung; besonders schwerer Fall); Urkundenfälschung;

    Dass das Landgericht bei der dritten Steuerstraftat eine geringere Einzelfreiheitsstrafe verhängt hat, rechtfertigt sich daraus, dass die Tat wegen der fehlenden Zustimmung des Finanzamtes zur Auszahlung des geltend gemachten Vorsteuerüberhanges und der damit unterbliebenen Herbeiführung der Festsetzungswirkung (vgl. § 168 Satz 2 AO und BGH wistra 2005, 56, 57; BGHR AO § 370 Abs. 1 Vollendung 2) nicht über das Versuchsstadium hinaus gelangt ist.
  • OLG Karlsruhe, 16.03.2015 - 1 (4) Ss 560/14

    Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Erforderliche Urteilsfeststellungen bei

    Dementsprechend tritt die Steuerverkürzung und damit die Vollendung der Steuerhinterziehung erst mit der Bekanntgabe der Zustimmung durch das Finanzamt ein (BGH wistra 1988, 355; zum Ganzen auch Jäger a.a.O., § 370 Rn. 105 f.; Flore in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2013, § 370 AO Rn. 518; Ransiek a.a.O., § 370 AO Rn. 408 f.), die vorliegend nach den Feststellungen indes nicht erteilt wurde.
  • BGH, 24.11.2004 - 5 StR 220/04

    Abgrenzung von Betrug und Steuerhinterziehung bei der bloßen Anmeldung von

    In einem solchen Fall gilt nach § 168 Satz 2 AO die Steueranmeldung erst dann als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung, wenn die Finanzbehörde zustimmt; somit ist die Tat mit der Zustimmung der Finanzbehörde vollendet (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Vollendung 2).
  • BGH, 12.05.1989 - 3 StR 24/89

    Vollständigkeit eines Urteils bei fehlender Namensangabe eines Schöffen im Rubrum

    Die Hinterziehung von Umsatzsteuer als einer Fälligkeitssteuer ist grundsätzlich mit der Abgabe unzutreffender Voranmeldungen oder mit der Unterlassung fristgemäßer Voranmeldung getätigter Umsätze vollendet (vgl. BGHR AO § 370, I, Vollendung 2).
  • BGH, 20.11.1990 - 3 StR 259/90

    Verwerfung einer Revision - Geringfügige Abänderung eines Schuldspruchs -

    Von einer Umstellung des Schuldspruchs von versuchter Umsatzsteuerhinterziehung für das Jahr 1987 auf vollendete Umsatzsteuerhinterziehung (vgl. BGHR AO § 370 I Vollendung 2) hat der Senat abgesehen, weil die Angeklagte durch die Verurteilung nur wegen Versuchs nicht beschwert ist.
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