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   BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88   

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https://dejure.org/1989,1906
BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88 (https://dejure.org/1989,1906)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1989 - 3 StR 276/88 (https://dejure.org/1989,1906)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1989 - 3 StR 276/88 (https://dejure.org/1989,1906)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Tatbeteiligung - Vorsatz - Mittäterschaft - Einzelakte - Fortgesetzte Handlung - Verjährung - Tateinheit - Verurteilung wegen Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Vermögensteuerhinterziehung - Beurteilung des bloßen Setzens einer Mitursache - Eigenschaft als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1990, 404
  • wistra 1990, 149
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.01.1988 - 3 StR 434/87

    Einkommensteuerhinterziehung - Gesamtvorsatz - Fortgesetzte Handlung -

    Auszug aus BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88
    Der Angeklagte konnte auch nicht die Entwicklung des Betriebsvermögens der werbend tätigen Firmengruppe in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen und von dessen ausländischen Gesellschaften im voraus über Jahre hinweg überblicken (vgl. BGHR AO § 370 I Gesamtvorsatz 2).
  • BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86

    Steuerliche Folgen verdeckter Parteispenden

    Auszug aus BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88
    Das wäre rechtlich möglich, weil jedenfalls bei der Steuerhinterziehung durch unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) Täter oder Mittäter auch sein kann, wer weder selbst Steuerschuldner noch sonst Steuerpflichtiger in Bezug auf die verkürzte Steuer ist (BGHSt 31, 323, 347; BGH NStZ 1986, 463; BGHR AO § 370 I 1 Täter 1 und 2).
  • BGH, 19.06.1975 - 3 StR 160/75

    Verjährung einer Strafandrohung aufgrund Änderung der Strafandrohungen dieser

    Auszug aus BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88
    Vielmehr bestimmt sich auch bei tateinheitlichem Zusammentreffen die Verjährung für jede Gesetzesverletzung gesondert (BGH wistra 1982, 188; BGH bei Dallinger MDR 1976, 15; BGHR StGB § 180a I Konkurrenzen 1 a. E.).
  • BGH, 26.11.1986 - 3 StR 107/86

    Bewertung eines Tatbeitrags als Beihilfe - Auslegung des Täterbegriffs nach § 25

    Auszug aus BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88
    Das wäre rechtlich möglich, weil jedenfalls bei der Steuerhinterziehung durch unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) Täter oder Mittäter auch sein kann, wer weder selbst Steuerschuldner noch sonst Steuerpflichtiger in Bezug auf die verkürzte Steuer ist (BGHSt 31, 323, 347; BGH NStZ 1986, 463; BGHR AO § 370 I 1 Täter 1 und 2).
  • BGH, 22.04.1983 - 3 StR 420/82

    Notwendigkeit der Einrichtung von zwei Wirtschaftsstrafkammern - Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88
    Das wäre rechtlich möglich, weil jedenfalls bei der Steuerhinterziehung durch unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) Täter oder Mittäter auch sein kann, wer weder selbst Steuerschuldner noch sonst Steuerpflichtiger in Bezug auf die verkürzte Steuer ist (BGHSt 31, 323, 347; BGH NStZ 1986, 463; BGHR AO § 370 I 1 Täter 1 und 2).
  • BGH, 06.10.1989 - 3 StR 80/89

    Straftatbestand der dirigierenden Zuhälterei - Überprüfung der Verjährung beim

    Auszug aus BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88
    Vielmehr bestimmt sich auch bei tateinheitlichem Zusammentreffen die Verjährung für jede Gesetzesverletzung gesondert (BGH wistra 1982, 188; BGH bei Dallinger MDR 1976, 15; BGHR StGB § 180a I Konkurrenzen 1 a. E.).
  • BGH, 11.06.1965 - 2 StR 187/65

    Verurteilung wegen schwerer Freiheitsberaubung - Unterbrechung der Verjährung -

    Auszug aus BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88
    Erstrecken sich Tatbeteiligung und Vorsatz des Mittäters lediglich auf einen Teil der Einzelakte einer fortgesetzten Handlung, so ist er auch nur insoweit verantwortlich mit der Folge, daß für ihn die Verjährungsfrist mit dem Abschluß des letzten Tuns, das in diese Einheit einbezogen, wird, also mit der Beendigung des letzten dieser Einzelakte beginnt (vgl. BGHSt 20, 227, 229; BGH bei Holtz a.a.O.; Hübner in Hubschmann/Hepp/Spitaler AO 8. Aufl. § 376 Rdn. 39; Samson in Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 376 AO Rdn. 16 a. E.; Kohlmann, Steuerstrafrecht, 4. Aufl.§ 376 AO Rdn. 20).
  • BGH, 04.05.1988 - 2 StR 82/88

    Versuch der Beteiligung an einem schweren Raub in der Form der Verabredung -

    Auszug aus BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88
    Selbst wenn man das Vorliegen aller Voraussetzungen für eine ursprünglich bestehende Mittäterschaft annehmen sollte, ist nicht ersichtlich, wie der Angeklagte nach Beendigung seiner Beratungstätigkeit am 31. Dezember 1973 und nach Abfassen des für die Straftat wenig bedeutsamen Schriftsatzes vom 30. Mai 1974 noch Tatherrschaft oder den Willen dazu gehabt haben soll, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhingen (vgl. BGHR StGB § 25 II Mittäter 2; AO § 370 I 1 Mittäter 3).
  • BGH, 28.05.1986 - 3 StR 103/86

    Mittäter einer Steuerhinterziehung - Die eigene Steuerpflichtigkeit als

    Auszug aus BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88
    Das wäre rechtlich möglich, weil jedenfalls bei der Steuerhinterziehung durch unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) Täter oder Mittäter auch sein kann, wer weder selbst Steuerschuldner noch sonst Steuerpflichtiger in Bezug auf die verkürzte Steuer ist (BGHSt 31, 323, 347; BGH NStZ 1986, 463; BGHR AO § 370 I 1 Täter 1 und 2).
  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88
    Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, selbst wenn es sich um fortgesetzte Steuerhinterziehungen handeln sollte, wovon das Landgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ausgegangen ist, ohne daß es die eine solche Annahme rechtfertigenden Feststellungen insbesondere zum Gesamtvorsatz getroffen hat (vgl. BGHSt 36, 105, 110).
  • BGH, 19.06.2008 - 3 StR 90/08

    Freisprüche vom Vorwurf der Bestechung und Bestechlichkeit im Zusammenhang mit

    Den Feststellungen des Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass von diesem Grundsatz hier eine Ausnahme zu machen wäre, etwa weil sich die Beihilfehandlung des Angeklagten Dr. M. nur auf abgrenzbare Teile der Haupttat (vgl. BGHSt 20, 227, 228/229) oder einen begrenzten Zeitraum (vgl. BGH wistra 1990, 149, 150) beschränkte.
  • BGH, 25.08.2020 - KRB 25/20

    Unterlassenes Angebot

    Diese verjährungsrechtlichen Einschränkungen der Zurechnung fremden Verhaltens hat der Bundesgerichtshof für die frühere fortgesetzte Handlung entwickelt (s. Urteile vom 11. Juni 1965 - 2 StR 187/65, BGHSt 20, 227, 228 f.; vom 27. April 1978 - 4 StR 67/78, bei Holtz, MDR 1978, 803; Beschlüsse vom 20. Dezember 1989 - 3 StR 276/88, wistra 1990, 149, 150; vom 13. März 1990 - KRB 3/89, WuW/E BGH 2659 - Leerangebot).

    Voraussetzung für eine abweichende Tatbeendigung für den Mittäter oder Gehilfen ist aber, dass sich neben der Beteiligung der - für den subjektiven Straftatbestand notwendige (§ 15 StGB) - Vorsatz auf die abgrenzbaren Tatteile oder den begrenzten Zeitraum beschränkt und nicht auf die gesamte Tat erstreckt (s. BGHSt 20, 227, 228 f.; BGH bei Holtz, MDR 1978, 803; wistra 1990, 149, 150; WuW/E BGH 2659 - Leerangebot; LK/Greger/Weingarten, StGB, 13. Aufl., § 78a Rn. 18).

  • BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90

    Steuerhinterziehung bei mittelbarer Parteienfinanzierung durch Wirtschaftsverband

    Das hat der Senat auch für den Fall anerkannt, daß Steuern verschiedener Art durch eine und dieselbe Handlung verkürzt worden sind (BGHR StGB § 78 I Tat 2).
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