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   BGH, 24.01.1990 - 3 StR 290/89   

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https://dejure.org/1990,3698
BGH, 24.01.1990 - 3 StR 290/89 (https://dejure.org/1990,3698)
BGH, Entscheidung vom 24.01.1990 - 3 StR 290/89 (https://dejure.org/1990,3698)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 1990 - 3 StR 290/89 (https://dejure.org/1990,3698)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Hinterziehung von Einkommenssteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer - Abgabe unzutreffender Umsatzsteuervoranmeldungen - Nicht erklärte Umsätze in der Buchführung und nicht erfasste Erlöse der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen - Tatmehrheit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370; StGB § 52
    Steuerhinterziehung: Körperschaftssteuer - Hinzurechnung der auf die Barausschüttung entfallenden Körperschaftssteuer - Fortsetzungszusammenhang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • wistra 1990, 193
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.03.1989 - I R 105/88

    Revision - Ergänzungsbescheid - Fingierte Feststellung - Einkommen -

    Auszug aus BGH, 24.01.1990 - 3 StR 290/89
    Daß die Strafkammer dabei nur den jeweils endgültig von ihm vereinnahmten Teil der Erlöse als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen der Körperschaft gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zugerechnet hat, statt den gesamten, ihm unmittelbar zugeflossenen Betrag als Vermögens- und Einkommensminderung bei der GmbH anzusetzen und seine jeweiligen Überweisungen auf betriebliche Konten unter Verwendung von Scheinrechnungen als verdeckte Einlagen zu behandeln (vgl. BFH BStBl II 1989, 741; 1987, 733), beschwert den Angeklagten nicht.
  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus BGH, 24.01.1990 - 3 StR 290/89
    Denn es fehlt bereits an einer gleichartigen Begehungsweise, wie sie der Fortsetzungszusammenhang auf der äußeren Tatseite erfordert (vgl. BGHSt 36, 105, 109 f.).
  • BGH, 21.03.1985 - 1 StR 583/84

    Tatmehrheit oder Tateinheit zwischen fortgesetzter

    Auszug aus BGH, 24.01.1990 - 3 StR 290/89
    Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht schließlich von Tatmehrheit zwischen Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerhinterziehung ausgegangen (vgl. BGHSt 33, 163).
  • BayObLG, 26.04.1982 - RReg. 4 St 52/82

    Einkommensteuer; Körperschaftsteuer; Fortsetzung; Fortsetzungszusammenhang;

    Auszug aus BGH, 24.01.1990 - 3 StR 290/89
    Die abweichende Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (wistra 1982, 198; vgl. auch Kohlmann AO § 370 Rdn. 319.5) teilt der Senat nicht.
  • BGH, 24.10.2002 - 5 StR 600/01

    Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem

    Damit setzt auch die innere Tatseite der Steuerhinterziehung voraus, daß der Täter den angegriffenen Steueranspruch dem Grunde nach kennt und dessen Höhe zumindest für möglich hält (BGH wistra 1989, 263; 1990, 193, 194; 1995, 191; 1998, 225, 226).
  • BGH, 27.11.2002 - 5 StR 127/02

    Gewerbsmäßiger Schmuggel; Steuerhinterziehung (Verkürzungsvorsatz; Urteilsgründe;

    Damit setzt auch die innere Tatseite der Steuerhinterziehung voraus, daß der Täter den angegriffenen Steueranspruch dem Grunde nach kennt und dessen Höhe zumindest für möglich hält (BGH wistra 1989, 263; 1990, 193, 194; 1998, 225, 226; BGH, Urt. vom 24. Oktober 2002 - 5 StR 600/01).
  • BGH, 12.01.2005 - 5 StR 301/04

    Steuerhinterziehung (überhöhter Hinterziehungsschaden: fehlerhafter Ansatz der

    Anderenfalls würde es zu einer steuerstrafrechtlich nicht hinnehmbaren Doppelbelastung des Angeklagten kommen (vgl. bereits BGH wistra 1990, 193, 194).
  • BGH, 17.02.1998 - 5 StR 624/97

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen der Ausweisung der Umsatzsteuer nach

    Einer genauen Kenntnis der steuerlichen Vorschriften bedarf es insoweit nicht; es genügt, wenn der Täter den jeweils bestehenden Steueranspruch dem Grunde nach kennt und auch der Höhe nach für möglich hält (BGH wistra 1990, 193).
  • BGH, 07.11.2006 - 5 StR 435/06

    Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung (steuerstrafrechtlich nicht

    Lediglich in diesem Fall hätte es dem Gesichtspunkt einer "steuerstrafrechtlich nicht hinnehmbaren Doppelbelastung" im Verhältnis zwischen Körperschaft- und Einkommensteuerhinterziehung im Hinblick auf die Besonderheiten des Anrechnungsverfahrens Rechnung tragen müssen (BGH wistra 2005, 144, 145; vgl. auch BGH wistra 1990, 193, 194).
  • BGH, 09.02.1995 - 5 StR 722/94

    Steuer - Steueranspruch - Steuerhinterziehung

    Dies erfordert aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, daß dem Täter die Grundsätze des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens gemäß §§ 27 ff. KStG und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Höhe der Körperschaftsteuer und damit auf die jeweiligen Steuerhinterziehungsbeträge bekannt sind (BGH wistra 1990, 193).
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