Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 22.11.1990 - 1 Ws 1025/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,6813
OLG Düsseldorf, 22.11.1990 - 1 Ws 1025/90 (https://dejure.org/1990,6813)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.11.1990 - 1 Ws 1025/90 (https://dejure.org/1990,6813)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. November 1990 - 1 Ws 1025/90 (https://dejure.org/1990,6813)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,6813) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • wistra 1991, 199
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • KG, 16.07.2007 - 5 Ws 53/06

    Internationale Rechtshilfe: Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für die

    Die in § 49 IRG für die Zulässigkeit der Vollstreckungsübernahme festgelegten weiteren Mindestvoraussetzungen (vgl. OLG Düsseldorf VRS 80, 477; Schomburg/Hackner a.a.O., § 49 IRG Rdn. 1) sind gegeben.

    Damit liegen sämtliche Voraussetzungen für die Vollstreckungsübernahme vor (vgl. OLG Düsseldorf VRS 80, 477 = wistra 1991, 199); denn - wie bereits (unter 3. c)) ausgeführt - kommt es auf die Zustimmung des Verurteilten bei dieser Fallkonstellation nicht an.

  • BVerfG, 30.09.2002 - 2 BvR 527/02

    Keine Höheranrechnung oder erneute Strafzumessung im Rahmen der

    Eine erneute Strafzumessung am Maßstab des deutschen Rechts findet im Rechtshilfeverfahren nicht statt (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 2002 - 2 BvR 426/02 - OLG Düsseldorf, wistra 1991, S. 199 ; OLG Hamm, NStZ-RR 1999, S. 384).
  • OLG Stuttgart, 11.07.2005 - 3 Ws 1/05

    Strafvollstreckung: Anrechnung erlittener Auslieferungshaft

    Der Senat weist darauf hin, dass § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB nach herrschender Auffassung im Vollstreckungs(hilfe)recht keine - auch keine entsprechende - Anwendung findet (s. nur OLG Düsseldorf wistra 1991, 199 [200]; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 384; Grotz, in: Grützner/Pötz aaO. § 54 Rdn. 18) und eine Mehrfachanrechnung im Grundsatz nicht auf Art. 11 Abs. 1 Buchstabe c ÜberstÜbk gestützt werden kann.
  • KG, 02.08.2013 - 2 Ws 385/13

    Vollstreckung nach Durchführung des Exequaturverfahrens

    Diese Vorschrift ist nach einhelliger Auffassung im Vollstreckungshilfeverfahren nicht anwendbar; sie setzt vielmehr eine Verurteilung durch ein deutsches Gericht voraus (vgl. OLG Düsseldorf VRS 80, 477, 480; Senat, Beschluss vom 3. August 2006 - 5 Ws 443/06 -).
  • KG, 18.07.2017 - 2 Ws 101/17

    Vollstreckungshilfeverfahren: Anrechnung von im Ausland vollzogenem

    Im Vollstreckungshilfeverfahren für ein ausländisches Urteil ist diese Vorschrift nach einhelliger Auffassung nicht anwendbar (vgl. OLG Düsseldorf VRS 80, 477, 480; KG, a.a.O.).
  • KG, 03.02.2022 - 2 Ws 12/22

    Exequaturverfahren

    Im Vollstreckungshilfeverfahren für ein ausländisches Urteil ist diese Vorschrift nach einhelliger Auffassung nicht anwendbar (vgl. Senat a.a.O.; KG, Beschluss vom 12. März 2009 - 4 Ws 20/09 - OLG Bamberg a.a.O.; OLG Rostock NStZ-RR 2010, 340; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 384; OLG Düsseldorf, wistra 1991, 199).
  • OLG Köln, 10.12.2003 - 2 Ws 634/03

    Rechtshilfe bei Vollstreckung ausländischer Erkenntniss; Anrechnung ausländischer

    Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn im Rahmen der Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse gemäß den §§ 48 ff. IRG ist zwar gemäß § 54 Abs. 4 S. 1 IRG auch zu entscheiden, dass die im Ausland bereits vollstreckte Sanktion anzurechnen ist, es besteht jedoch keine Befugnis der deutschen Gerichte, einen besonderen Anrechnungsmaßstab festzulegen (OLG Düsseldorf, wistra 1991, 199, 200; OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 384; Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., 1998, § 54 IRG Rdnr. 14; Vogler, in: Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 54 Rdnr. 17).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht