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   OLG Köln, 13.02.1990 - 2 Ws 648/89   

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https://dejure.org/1990,19593
OLG Köln, 13.02.1990 - 2 Ws 648/89 (https://dejure.org/1990,19593)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.02.1990 - 2 Ws 648/89 (https://dejure.org/1990,19593)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Februar 1990 - 2 Ws 648/89 (https://dejure.org/1990,19593)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • wistra 1991, 74
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 14.01.1986 - RReg. 4 St 273/85

    Betrieb; Genehmigung; Autowrack-Sammelplatz; Abfallbeseitigungsanlage;

    Auszug aus OLG Köln, 13.02.1990 - 2 Ws 648/89
    Bei dem vom Angeklagten seit 1977 auf dem neu angemieteten Grundstück in G unterhaltenen Autoverschrottungsbetrieb handelt es sich um eine Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des § 327 Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. BayObLG, NStZ 1986, 319).
  • BGH, 23.07.1969 - 4 StR 371/68

    Nichtbeachtung eines Verkehrszeichens - Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs

    Auszug aus OLG Köln, 13.02.1990 - 2 Ws 648/89
    Die in Anlehnung an die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 23, 86 f.) zur Tatbestandswirkung eines angefochtenen amtlichen Verkehrszeichens (Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung)entwickelte herrschende Meinung trifft auch und gerade bei den vielfach an eine Verwaltungsrechtsanordnung anknüpfenden Straftatbeständen des Umweltstrafrechts zu.
  • BGH, 27.02.2020 - 3 StR 327/19

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Handeln ohne behördliche Erlaubnis;

    Die Genehmigungsfähigkeit des Verhaltens spielt keine Rolle (h.M.; vgl. auch § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - 4 StR 305/17, NStZ-RR 2018, 214; OLG Köln, Beschluss vom 13. Februar 1990 - 2 Ws 648/89, wistra 1991, 74, 75; LK/Rönnau, StGB, 13. Aufl., vor §§ 32 ff. Rn. 290; LK/Krehl, StGB, 12. Aufl., § 284 Rn. 22; Schönke/Schröder/Heine/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., vor §§ 324 ff. Rn. 19; Rengier, ZStW 101 (1989), S. 874, 902 ff.; Rogall, NStZ 1992, 561, 565 f.; Barton/Gercke/Janssen, wistra 2004, 321, 322; einschr.

    Vielmehr kommt es - wie auch sonst - für die Strafbarkeit allein darauf an, dass es zum Zeitpunkt der Tat an einer Genehmigung fehlte (BGH, Urteil vom 24. April 1990 - 4 StR 24/90, BGHSt 37, 21, 28 f.; OLG Köln, Beschluss vom 13. Februar 1990 - 2 Ws 648/89, wistra 1991, 74, 75; so auch Schönke/Schröder/Heine/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., vor §§ 324 ff. Rn. 19).

    Gegen einen Strafaufhebungsgrund spricht zudem, dass mit dem Strafverfahren auf eine abschließende Entscheidung im Verwaltungsrechtsweg zugewartet werden müsste, was die Funktion abstrakter Gefährdungsdelikte unterlaufen kann (OLG Köln, Beschluss vom 13. Februar 1990 - 2 Ws 648/89, wistra 1991, 74, 75; Kloepfer/Vierhaus, Umweltstrafrecht, 2. Aufl., Rn. 37; für eine Aussetzung des Strafverfahrens vgl. Wüterich, NStZ 1987, 106, 109).

  • OLG Rostock, 12.11.2012 - I Ws 321/12

    Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung: Anfechtbarkeit einer ein

    a) Der das strafrechtliche Zwischenverfahren aussetzende Teil des Beschlusses ist mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des § 262 Abs. 2 StPO nicht gegeben sind (vgl. zur Statthaftigkeit der Beschwerde bei dieser Konstellation OLG Frankfurt NJW 1954, 1012; 1966, 992; OLG Köln wistra 1991, 74; OLG Düsseldorf MDR 1992, 989, Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 263 Rdz. 16; SK-Schlüchtern/Velten, StPO, 4. Aufl., § 262 Rdz. 27; widersprüchlich oder zumindest missverständlich insoweit LK-Gollwitzer, StPO, 25. Aufl, § 262 Rdz. 67 einerseits und Rdz. 70 andererseits) und die Aussetzung deshalb allein verfahrensverzögernd wirkt (unter diesen Voraussetzungen ein Beschwerderecht auch im Zivilprozess bejahend Pfeiffer, NJW 1994, 1996 ff. m.w.N.), weil dann das in Strafsachen allgemein geltende Beschleunigungsgebot verletzt wird (vgl. nur Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK; Meyer-Goßner a.a.O. Einl. Rdz. 160 m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 08.09.2015 - 1 Ws (RB) 91/15

    Strafvollstreckungsverfahren: Verfahrensaussetzung bei Klärung einer

    Die Aussetzung eines Verfahrens gemäß §§ 109ff. StVollzG nach § 120 Abs. 1 StVollzG, § 262 Abs. 2 StPO ist anfechtbar, wenn - wie hier - geltend gemacht wird, dass die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen des § 262 Abs. 2 StPO nicht vorliegen und die Aussetzung daher nur verfahrensverzögernd wirkt (vgl. OLG Düsseldorf MDR 192, 989; OLG Rostock, Beschluss vom 12. November 2012 - I Ws 321/12 - OLG Köln, Beschluss vom 13. Februar 1990 - 2 Ws 648/89, jeweils juris).
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