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   BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89   

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BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89 (https://dejure.org/1990,626)
BGH, Entscheidung vom 09.10.1990 - 1 StR 538/89 (https://dejure.org/1990,626)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1990 - 1 StR 538/89 (https://dejure.org/1990,626)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Amtsträger im strafrechtlichen Sinne - Evangelische Landeskirche - Verwaltung von Vermögen - Beamter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 332 Abs. 1, 3
    Keine Amtsträgereigenschaft des landeskirchlichen Vermögensverwalters

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 191
  • NJW 1991, 367
  • MDR 1991, 166
  • NVwZ 1991, 205 (Ls.)
  • NStZ 1991, 78
  • wistra 1991, 99
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (40)

  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89
    Er muß den späteren Ablauf der einzelnen Taten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung in Betracht kommen (BGHSt 36, 105, 110; BGH NStZ 1986, 408; 1989, 571; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 13).

    Dem angefochtenen Urteil ist auch zu entnehmen, daß zwischen den einzelnen Teilakten des Gesamtgeschehens, von denen ein jeder den Straftatbestand erfüllt, ein enger zeitlicher Zusammenhang bestand (zu diesem Erfordernis vgl. BGHSt 26, 4, 7 f.; 36, 105, 109 f.).

    Es handelt sich mithin nicht um einen Fall, in dem sich der Täter jeweils erneut zur Wiederholung strafbarer Handlungen entschließt (vgl. zu Untreuehandlungen eines Kaufmanns BGHR aaO Gesamtvorsatz 13; zur betrügerischen Abrechnung durch einen Kassenarzt BGHR aaO Gesamtvorsatz 17; zur Hinterziehung von Einkommensteuer BGHSt 36, 105 sowie BGHR aaO Gesamtvorsatz 10; Gesamtvorsatz, erweiterter 8).

  • BGH, 10.07.1957 - 4 StR 5/57

    Ermächtigung des deutschen Gerichts zur Vernehmung eines Angeklagten ohne

    Auszug aus BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89
    Die Evangelische Pflege Schönau, mag sie auch der Erfüllung kirchlicher Aufgaben dienen und keine Gewinnabsicht verfolgen, stellte einen geschäftlichen Betrieb im Sinne des § 12 UWG dar, weil sie durch Austausch von Leistung und Gegenleistung am Wirtschaftsleben teilzunehmen pflegt (vgl. BGHSt 2, 396, 401 ff.; 10, 358, 365 f.; Fuhrmann aaO § 12 UWG Anm. 2 d; Baumbach/Hefermehl aaO Einl UWG Rdn. 210 f., § 12 UWG Rdn. 5).

    Es genügt mithin, daß der Bestechende mit der Möglichkeit des Wettbewerbs anderer gerechnet hat (vgl. RGSt 66, 81, 82; BGHSt 10, 358, 367 f.; Fuhrmann aaO § 12 UWG Anm. 2 b; Baumbach/Hefermehl aaO Einl UWG Rdn. 214, 216, 222).

  • BGH, 13.05.1952 - 1 StR 670/51

    Schwere passive und aktive Bestechung - Beamtenbestimmung im Sinne des

    Auszug aus BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89
    Als Amtsträger kann danach - neben den Beamten im staatsrechtlichen Sinne - jeder eingestuft werden, der von einer nach öffentlichem Recht zuständigen Stelle ausdrücklich oder stillschweigend zu Dienstverrichtungen berufen ist, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen (vgl. RGSt 30, 29; 39, 232; 60, 139; 67, 299; 70, 234; 72, 289; BGHSt 2, 119; 2, 396; 6, 17; 8, 21; 12, 89; 31, 264).

    Die Evangelische Pflege Schönau, mag sie auch der Erfüllung kirchlicher Aufgaben dienen und keine Gewinnabsicht verfolgen, stellte einen geschäftlichen Betrieb im Sinne des § 12 UWG dar, weil sie durch Austausch von Leistung und Gegenleistung am Wirtschaftsleben teilzunehmen pflegt (vgl. BGHSt 2, 396, 401 ff.; 10, 358, 365 f.; Fuhrmann aaO § 12 UWG Anm. 2 d; Baumbach/Hefermehl aaO Einl UWG Rdn. 210 f., § 12 UWG Rdn. 5).

  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

    Auszug aus BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89
    Insoweit ist anerkannt, daß der neue Begriff des Amtsträgers im wesentlichen mit dem bisherigen Begriff des Beamten im strafrechtlichen Sinne übereinstimmt (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu § 11 StGB nF in BTDrucks. 7/550 S. 208; BGHSt 31, 264, 268) [BGH 10.03.1983 - 4 StR 3745/82].

    Als Amtsträger kann danach - neben den Beamten im staatsrechtlichen Sinne - jeder eingestuft werden, der von einer nach öffentlichem Recht zuständigen Stelle ausdrücklich oder stillschweigend zu Dienstverrichtungen berufen ist, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen (vgl. RGSt 30, 29; 39, 232; 60, 139; 67, 299; 70, 234; 72, 289; BGHSt 2, 119; 2, 396; 6, 17; 8, 21; 12, 89; 31, 264).

  • RG, 11.10.1880 - 2396/80

    Erscheint der in Bayern angestellte protestantische Pfarrer, welcher zum

    Auszug aus BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89
    Hierbei war die Frage, ob und in welchem Ausmaß die kirchliche Vermögensverwaltung staatlicher Aufsicht - insbesondere einem Informations- und Beanstandungsrecht der Staatsbehörden - unterliegt, nach dem zur jeweiligen Tatzeit am jeweiligen Tatort bestehenden Rechtszustand zu beurteilen (vgl. RGSt 2, 316; 3, 258; 13, 432; 14, 130; 57, 23; 63, 116; 68, 85; 71, 149; RG JW 1929, 3386; 1933, 1727; 1934, 2070; 1935, 1248; 1935, 3391; RG HRR 1939 Nr. 273; 1941 Nr. 459).

    aa) Es ist - zumindest im Hinblick auf kirchliches Handeln - nicht möglich, aus dem Bestehen einer staatlichen Aufsicht ohne weiteres auf den staatlichen Charakter der beaufsichtigten Tätigkeit selbst zu schließen (Hesse, Der Rechtsschutz durch staatliche Gerichte im kirchlichen Bereich 1956 S. 145 Fußn. 22; a. A. indes RGSt 2, 316, 318).

  • OLG Düsseldorf, 12.12.1978 - 1 Ws 944/78
    Auszug aus BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89
    "Handeln für einen anderen" im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn die rechtswidrige Tat objektiv bewirkt, daß diesem anderen unmittelbar ein Vermögensvorteil zufließt, und wenn der Handelnde dies im Interesse des Empfängers will; hierbei reicht es aus, wenn der Tatbeteiligte rein faktisch (auch) im Interesse des Dritten gehandelt hat, mag das auch nach außen nicht erkennbar geworden sein (Brenner DRiZ 1977, 203, 205; Schäfer in LK 10. Aufl. § 73 Rdn. 41; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 73 Rdn. 13; Horn in SK § 73 Rdn. 14; Lackner, StGB 18. Aufl. § 73 Anm. 3 a; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW 1979, 992 [OLG Düsseldorf 12.12.1978 - 1 Ws 944/78]).
  • BGH, 08.04.1986 - 1 StR 109/86

    Voraussetzungen der Annahme des strafrechtlichen Fortsetzungszusammenhangs -

    Auszug aus BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89
    Er muß den späteren Ablauf der einzelnen Taten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung in Betracht kommen (BGHSt 36, 105, 110; BGH NStZ 1986, 408; 1989, 571; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 13).
  • BGH, 18.10.1988 - 1 StR 439/88
    Auszug aus BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89
    Er muß den späteren Ablauf der einzelnen Taten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung in Betracht kommen (BGHSt 36, 105, 110; BGH NStZ 1986, 408; 1989, 571; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 13).
  • BGH, 09.10.1974 - 2 StR 485/73

    Strafbarkeit wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Schmuggels in

    Auszug aus BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89
    Dem angefochtenen Urteil ist auch zu entnehmen, daß zwischen den einzelnen Teilakten des Gesamtgeschehens, von denen ein jeder den Straftatbestand erfüllt, ein enger zeitlicher Zusammenhang bestand (zu diesem Erfordernis vgl. BGHSt 26, 4, 7 f.; 36, 105, 109 f.).
  • BGH, 24.11.1958 - KRB 2/58

    Verdingungskartell. Ordnungswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89
    Nach der Vorstellung und dem Willen des Angeklagten waren vielmehr die Diensthandlungen, durch die er in der Zukunft H. zu bevorzugen gedachte, genügend bestimmt (vgl. für Wettbewerbsabsprachen BGHSt 12, 148, 155 f. sowie für Bestechungsfälle BGHR aaO Gesamtvorsatz 5, 9).
  • BGH, 07.11.1975 - I ZR 31/74

    Kostenlose Besichtigungsreise als Zugabe zum Immobilienverkauf - Auslegung des

  • BGH, 29.08.1989 - 1 StR 203/89

    Gesamtvorsatz beim Lieferantenbetrug; Voraussetzungen eines Berufsverbots

  • RG, 11.01.1932 - III 717/31

    Zu den Begriffen "zu Zwecken des Wettbewerbs", "bei dem Bezuge von Waren oder

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76

    Stiftungen

  • BGH, 24.01.1952 - 3 StR 913/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.06.1972 - I ZR 16/71

    Schutzverein Deutscher Endverbraucher - Einwand des Rechtsmissbrauchs -

  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

  • BGH, 27.07.1965 - 1 StR 233/65

    Nichtaussetzung der Hauptverhandlung von Amts wegen als Verfahrensverstoß -

  • BGH, 28.10.1955 - 2 StR 171/55

    Kirchenrendant - § 246 StGB, Mitgewahrsam, Unterschlagung bei Einverständnis

  • BGH, 23.06.1955 - 3 StR 157/55
  • BGH, 10.10.1958 - 5 StR 404/58

    Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben - Daseinsvorsorge - Amtsträgerschaft -

  • BVerwG, 15.12.1967 - VI C 68.67

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.04.1954 - 2 StR 70/54
  • RG, 07.04.1930 - III 165/30

    Kann ein Strafantrag, der die Tat und den Täter nicht bezeichnet, aus den

  • RG, 16.03.1886 - 457/86

    Gehört in Preußen der Küster einer evangelischen Kirchengemeinde, insbesondere in

  • RG, 26.01.1937 - 4 D 991/36

    Ist in Sachsen der Kirchensekretär einer evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde

  • RG, 20.02.1913 - III 1113/12

    Ist der katholische Bischof von Ermland eine Behörde im Sinne des § 164 StGB.?

  • RG, 12.04.1929 - I 51/29

    Sind der Kirchenrechner und der Kirchensteuererheber einer badischen katholischen

  • RG, 06.05.1886 - 788/86

    Gehört im Gebiete der acht alten Provinzen der preußischen Monarchie der vom

  • RG, 06.02.1941 - 2 D 519/40

    Die Unwirksamkeit eines Strafantrages, der unbedingt gestellt ist, kann sich aus

  • RG, 20.01.1881 - 3526/80

    Zählt nach preußischem Staatsrecht der Rendant einer katholischen Pfarrgemeinde,

  • RG, 10.03.1922 - IV 1302/21

    Ist in Sachsen der Kirchenkassierer einer evangelischen Kirchengemeinde Beamter

  • RG, 30.10.1906 - IV 354/06

    Ist der nach § 20 der Geschäftsordnung für die Königlich Sächsischen

  • RG, 19.03.1926 - I 532/25

    Über die rechtliche Natur der Reichsbahngesellschaft und des Dienstverhältnisses

  • RG, 19.03.1897 - 195/87

    Ist ein von einem Tierschutzvereine mit Genehmigung der zuständigen Staatsbehörde

  • RG, 26.09.1933 - I 36/33

    Welchen Einfluß hat die Verwendung eines Beamten in einem gewerblichen Betrieb

  • RG, 13.02.1934 - 4 D 64/33

    War der Kirchenkassierer einer evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde in

  • RG, 19.07.1938 - 1 D 243/38

    1. Ist der Obermeister einer Innung i. S. des § 359 StGB. Beamter? Ist er nach

  • RG, 12.06.1936 - 1 D 187/36

    Sind auch die Vertragsangestellten eines Arbeitsamtes, die nur in der

  • BGH, 30.03.2021 - 3 StR 474/19

    Ausfuhr von Waffen nach Mexiko

    Damit sind auch Angestellte eines Betriebes erfasst, soweit sie sich faktisch im Interesse der drittbegünstigten juristischen Person betätigen (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 244 f.; vom 9. Oktober 1990 - 1 StR 538/89, NJW 1991, 367, 371; Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., 3. Kap. § 9 Rn. 44; auch BT-Drucks. 18/9525 S. 56).
  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    a) Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Urteil vom 9. Oktober 1990 - 1 StR 538/89 - (Bestechung eines Beamten der Evangelischen Landeskirche; insoweit in BGHSt 37, 191 nicht abgedruckt; vgl. auch die im gleichen Komplex ergangene Entscheidung BGHR StGB § 73 Verfallsbeteiligte 1) unter Hinweis auf Literaturmeinungen (Brenner, Schäfer, Dreher/Tröndle, Horn und Lackner) ausgeführt, ein Handeln für einen anderen liege vor, wenn die rechtswidrige Tat objektiv bewirke, daß diesem anderen unmittelbar ein Vermögensvorteil zufließe, und wenn der Handelnde dies im Interesse des Empfängers wolle.
  • BGH, 24.03.2022 - 3 StR 375/20

    Keine Verhängung von Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe trotz Antrags

    (a) Der Angeklagte ist der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr schuldig, weil er in der Unrechtsabrede von Mai 2007 als Gegenleistung für den Exklusivvertrag eine Beteiligung an den Anteilen der S. GmbH forderte beziehungsweise sich versprechen ließ und diese spätestens mit dem Abschluss des zweiten Treuhandvertrages am 28. August 2007 mit der Folge annahm, dass sie insoweit wirtschaftlich betrachtet allein ihm zustand (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 - 1 StR 538/89, NJW 1991, 367, 370; s. zur Wirkung der Treuhand und Abgrenzung zur Unterbeteiligung Henssler/Strohn/Verse, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 15 GmbHG Rn. 116 ff., 126).

    Als reine Früchte des eingeräumten Vorteils "Beteiligung" - nicht etwa deren Verwertung (s. dazu BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 - 1 StR 538/89, NJW 1991, 367, 370) - stellen die Ausschüttungen in der vorliegenden Konstellation keine tatbestandsmäßigen eigenständigen Vorteile dar.

  • BGH, 15.03.2001 - 5 StR 454/00

    Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig

    Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend einen Beamten einer evangelischen Landeskirche nicht als Amtsträger im Sinne des § 332 StGB in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nrn. 2, 4 StGB angesehen, weil die Kirche - auch im weitesten Sinne - nicht Teil der Staatsverwaltung ist (BGHSt 37, 191, 193).
  • LG Kiel, 03.04.2019 - 3 KLs 3/18

    Prozess gegen Sig-Sauer-Manager: Deutsche Pistolen für den Bürgerkrieg

    "Für einen anderen" im Sinne des § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt, wer bei oder jedenfalls im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat auch - und sei es nur faktisch - im Interesse des Dritten handelt (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, zitiert nach juris, dort Rn. 39; BGH, Urteil vom 09.10.1990 - 1 StR 538/89, zitiert nach juris, dort Rn. 87; zur neuen Rechtslage: Eser/Schuster in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 73b StGB, Rn. 3-4; Heger in Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2018, § 73b StGB, Rn. 2; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 666; Hiéramente/Schwerdtfeger, BB 2018, 834, 836).
  • BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09

    Verurteilung eines Redaktionsleiters des Hessischen Rundfunks wegen

    Sie hat allerdings erhebliche indizielle Bedeutung für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "sonstige Stelle" (BGH NJW 2009, 3248, 3249 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; vgl. auch BGHSt 37, 191, 195 ff.).
  • BGH, 22.01.2020 - 5 StR 385/19

    Unrechtsvereinbarung bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (unlautere

    Es genügt, dass der Bestechende mit der Möglichkeit des Wettbewerbs anderer gerechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 - 1 StR 538/89, insoweit in BGHSt 37, 191 nicht abgedruckt; MüKoStGB/Krick, 3. Aufl., § 299 Rn. 76).
  • OLG Stuttgart, 29.06.2015 - 4 Ws 232/15

    Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr: Strafbarkeit eine

    Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen hat der Bundesgerichtshof den Mitbewerber wie folgt bestimmt: Mitbewerber i.S.d. § 299 StGB sind alle Gewerbetreibenden , die Waren oder Leistungen gleicher oder vergleichbarer Art herstellen oder in den geschäftlichen Verkehr bringen (BGHSt 10, 358, 368; 37, 191, 203; ebenso Lackner/Kühl, StGB, 28. Auflage Rn. 5; Ludwig, aaO, Rn. 84).
  • LG Hamburg, 23.11.2007 - 608 KLs 3/07

    Zur Amtsträgereigenschaft bei Verantwortlichen öffentlich-rechtlich organisierter

    Auch die Urteile des BGH vom 9. Oktober 1990 - 1 StR 538/89, BGHSt 37, 191 - und vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310 -, in der ebenfalls öffentlich-rechtliche Körperschaften verfahrensgegenständlich waren, stehen der Einordnung des Versorgungswerks als "sonstige Stelle" nicht entgegen.

    Im Falle der Beamten der Evangelischen Landeskirche in Baden (BGHSt 37, 191) stand das kirchenpolitische System des Grundgesetzes mit den wesentlichen Elementen der Staatsfreiheit und des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen einer Einordnung als Amtsträger entgegen.

  • BGH, 05.09.2017 - 1 StR 677/16

    Anordnung des (Dritt-)Wertersatzverfall (Anwendbarkeit des alten Rechts)

    Ein "Handeln für einen anderen' im Sinne des § 73 Abs. 3 aF StGB liegt vor, wenn die rechtswidrige Tat objektiv bewirkt, dass diesem anderen unmittelbar ein Vermögensvorteil zufließt, und wenn der Handelnde dies im Interesse des Empfängers will; hierbei reicht es aus, wenn der Tatbeteiligte rein faktisch (auch) im Interesse des Dritten gehandelt hat, mag dies auch nach außen nicht erkennbar geworden sein (vgl. dazu BGH, Urteile vom 9. Oktober 1990 - 1 StR 538/89, NJW 1991, 367 (371) mwN und vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235).
  • BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91

    Fortsetzungszusammenhang bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung;

  • OLG Karlsruhe, 16.10.2007 - 3 Ws 308/07

    Strafrechtliches Risiko für Ehegatten bei Zusammenveranlagung

  • BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92

    Gesamtvorsatz bei fortgesetzter Handlung

  • BVerfG, 27.04.2006 - 2 BvR 1840/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Bestechung im

  • BGH, 19.05.1993 - 2 StR 645/92

    Verurteilung eines Kassenarztes wegen Betruges - Annahme eines

  • BGH, 07.04.1993 - 2 StR 517/92

    Gesamtvorsatz - Eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem - Tatentschluß -

  • OLG Stuttgart, 25.11.2014 - 4 W 83/14

    Rechtswegeröffnung: Schadensersatzanspruch eines Kirchenbeamten gegen seinen

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2000 - 1 Ws 534/00

    Träger eines kirchlichen Amtes

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2000 - 18 U 48/00
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