Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.01.1992

Rechtsprechung
   BGH, 28.01.1992 - 5 StR 4/92   

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BGH, 28.01.1992 - 5 StR 4/92 (https://dejure.org/1992,3106)
BGH, Entscheidung vom 28.01.1992 - 5 StR 4/92 (https://dejure.org/1992,3106)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 1992 - 5 StR 4/92 (https://dejure.org/1992,3106)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Empfindlichkeit des angedrohten Übels - Drohung mit der Unterrichtung der Presse über strafrechtliche Verfehlungen von CDU-Amtsträgern als empfindliches Übel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1905 (Ls.)
  • NStZ 1992, 278
  • wistra 1992, 181
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.01.1983 - 1 StR 737/81

    Kaufhausdetektiv - § 240 StGB, Drohung mit Unterlassen

    Auszug aus BGH, 28.01.1992 - 5 StR 4/92
    Diese rechtliche Voraussetzung entfällt, wenn von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, daß er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGHSt 31, 195, 201 [BGH 13.01.1983 - 1 StR 737/81]; vgl. auch BGHSt 32, 165, 174 und BGH NStZ 1982, 287).
  • BGH, 23.11.1983 - 3 StR 256/83

    Startbahn West - Nötigung der Regierung eines Landes

    Auszug aus BGH, 28.01.1992 - 5 StR 4/92
    Diese rechtliche Voraussetzung entfällt, wenn von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, daß er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGHSt 31, 195, 201 [BGH 13.01.1983 - 1 StR 737/81]; vgl. auch BGHSt 32, 165, 174 und BGH NStZ 1982, 287).
  • BGH, 31.03.1982 - 2 StR 2/82

    Nötigung und Beihilfe zur Vergewaltigung - Voraussetzungen für das Vorliegen

    Auszug aus BGH, 28.01.1992 - 5 StR 4/92
    Diese rechtliche Voraussetzung entfällt, wenn von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, daß er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGHSt 31, 195, 201 [BGH 13.01.1983 - 1 StR 737/81]; vgl. auch BGHSt 32, 165, 174 und BGH NStZ 1982, 287).
  • BGH, 05.09.2013 - 1 StR 162/13

    Nötigung durch anwaltliches Mahnschreiben im "Masseninkasso" (Drohung;

    Derartige Besonderheiten können insbesondere dann vorliegen, wenn und soweit gerade von dem Bedrohten in seiner (häufig: beruflichen) Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGH, Beschluss vom 28. Januar 1992 - 5 StR 4/92, NStZ 1992, 278 (Bedrohung eines Vorgesetzten mit der Aufdeckung angeblicher Straftaten Untergebener); BGH, Urteil vom 28. Januar 1976 - 2 StR 696/75, NJW 1976, 760 (Bedrohung eines Beamten mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde); in vergleichbarem Sinne (zu § 105 StGB) auch BGH, Urteil vom 23. November 1983 - 3 StR 256/83, BGHSt 32, 165, 174; vgl. auch Horn/Wolters in SK-StGB, 59. Lfg., § 240 Rn. 10).

    Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Revision, wonach hier deshalb nicht mit einem empfindlichen Übel gedroht sei, weil Verbraucher ein "besonderes Interesse" daran hätten, sich einem Straf- oder Zivilverfahren zu stellen, in dem es um die von ihnen bestrittene Inanspruchnahme von Leistungen geht (so missverständlich OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1996, 296 (unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 28. Januar 1992 - 5 StR 4/92, NStZ 1992, 278) für einen Streit über die Inanspruchnahme von Leistungen aus Telefonsexverträgen).

  • OLG Karlsruhe, 17.01.2019 - 2 Ws 341/18

    Sexuelle Nötigung: Drohung mit der Beendigung einer Beziehung für den Fall der

    Soweit dabei die Bestimmung der Empfindlichkeit des Übels an einem primär objektiven Maßstab ausgerichtet wurde, ist dies jedoch in nachfolgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 31, 195, 201; 32, 165, 174; wistra 1984, 22; NStZ 1987, 222; 1992, 278; NJW 2014, 401) zugunsten eines individuell-objektiven Maßstabs aufgegeben worden.
  • KG, 29.02.2012 - 121 Ss 30/12

    Nötigung durch Drohung mit auslegungsbedürftigen Formulierungen; Ankündigung der

    Denn ein Übel ist nur dann empfindlich, wenn der zu befürchtende Nachteil geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen (vgl. BGHSt 31, 201; NStZ 1992, 278).

    Die Formulierung konnte sich auch auf eine Mitteilung des Angeklagten beziehen, deren Androhung nach den in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BVerfG NJW 1993, 1519; 2007, 1443; BGH aaO; NJW 1993, 1484; NStZ 1992, 278; BayObLG aaO; RGSt 6, 405; OLG Hamm NJW 1957, 1081; Hans. OLG Bremen NJW 1957, 151; OLG München NJW 1950, 714; KG, Beschlüsse vom 5. Februar 2001 - [5] 1 Ss 343/00 [2/01] - und 9. November 1998 - [3] 1 Ss 193/98 [106/98] - zur zivilrechtlichen Beurteilung vgl. auch BGH NJW 2005, 2766) nicht als rechtswidrig anzusehen wäre.

  • OLG Hamm, 21.05.2013 - 3 RVs 20/13

    Staatsanwaltschaft kann mit vorenthaltenen Beweismitteln nicht erpresst werden

    Hierbei handelt es sich um eine normative Tatbestandsvoraussetzung, die entfällt, wenn von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGHSt 31, 195; NStZ 1992, 278; vgl. auch BGHSt 32, 165).
  • KG, 18.03.2021 - 121 Ss 14/21

    Versuchte Nötigung eines Polizeibeamten

    Derartige Besonderheiten können insbesondere dann vorliegen, wenn und soweit gerade von dem Bedrohten in seiner (häufig: beruflichen) Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (vgl. BGH NStZ 1992, 278; Schönke/Schröder/Eisele, StGB 30. Aufl., § 240 Rn. 9).
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2000 - 2a Ss 164/00

    Nötigung; Verfolgung; Zufahren auf Polizeibeamte; Gewaltbegriff; Gefährdung eines

    Insofern ist auch von Bedeutung, ob von dem Dritten in seiner Lage erwartet werden kann, daß er dem angewendeten Zwangsmittel in besonnener Selbstbehauptung standhält (vgl. BGH NStZ 1992, 278 m. N.).
  • OLG Karlsruhe, 06.06.2002 - 1 Ss 277/01

    Versuchter Betrug und versuchte Erpressung: Versendung von Mahnschreiben mit der

    Für die normative Bewertung, ob eine Drohung geeignet ist, einen besonnenen Durchschnittsmenschen in seiner Entscheidung unfrei zu machen und zu dem vom Täter gewünschten Verhalten zu bestimmen, kommt es ausschließlich auf die Perspektive des Adressaten der Drohung an (BGH NStZ 1992, 278).
  • LG München I, 25.06.2021 - 25 O 6491/21

    Abwägung bei das Persönlichkeitsrecht betreffenden Aussagen

    Dies ist nicht der Fall, wenn von dem Genötigten erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGHSt 31, 195 (201); BGH NStZ 1992, 278; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1996, 296; Schönke/Schröder/Eisele Rn. 9; krit. LK-StGB/Altvater Rn. 80; Roxin JR 1983, 333 (335)).
  • OLG Karlsruhe, 18.04.1996 - 3 Ss 138/95
    Diese rechtliche (nicht nur faktisch, sondern normativ zu bewertende) Voraussetzung entfällt daher, wenn von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, daß er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGH a.a.O.; NStZ 1992, 278 ).
  • OLG Frankfurt, 11.07.2000 - 3 Ws 715/00

    Androhung eines Pflichtverteidigers auf das Fernbleiben bei einer anberaumten

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  • LG Kassel, 15.05.2000 - 1 KLs 802 Js 16947/99

    Nötigung

  • VGH Bayern, 09.12.2020 - 16a D 19.2059

    Zurückstufung wegen eines einmaligen Versagens einer Schulleiterin (Untreue)

  • LG Berlin, 08.10.2013 - 27 O 417/13

    Kritik eines Rechtsanwaltsanwalts am gegnerischen Verhalten - zulässige

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Rechtsprechung
   BGH, 08.01.1992 - 3 StR 391/91   

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https://dejure.org/1992,3795
BGH, 08.01.1992 - 3 StR 391/91 (https://dejure.org/1992,3795)
BGH, Entscheidung vom 08.01.1992 - 3 StR 391/91 (https://dejure.org/1992,3795)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 1992 - 3 StR 391/91 (https://dejure.org/1992,3795)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bei der Beteiligung an Handlungen im Vorfeld der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung - Anforderungen an das "besondere Tatinteresse" bei Mittäterschaft - Mitwirkungshandlungen bei einem "Stoßbetrug" - Betrug bei ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • wistra 1992, 181
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78

    Dreierbande - § 24 Abs. 2 StGB, 'Rücktritt' eines im Vorbereitungsstadium

    Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 391/91
    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so daß Durchführung und Ausgang der Tat vom Einfluß des Mitwirkenden abhängen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGHSt 28, 346, 348 f. [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78]; BGHR StGB § 25 II Mittäterschaft 2, 8 bis 10; Tatbeitrag 1 und Tatherrschaft 4; vgl. auch BGHR StGB § 27 I Tatherrschaft 2).

    Bereits eine solche Beteiligung an Handlungen im Vorfeld der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung kann ausreichen, um Mittäterschaft zu begründen, sofern sich diese Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt (vgl. BGHSt 28, 346, 348 [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78]; 16, 12, 14; 11, 268, 271/272; BGHR StGB § 25 II Tatinteresse 2 und Tatherrschaft 4).

  • BGH, 02.02.1972 - 2 StR 670/71

    Bestellungen gegen Rechnung - §§ 263, 25 Abs. 2 StGB, gemeinsamer Tatplan

    Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 391/91
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 24, 286, auf die sich der Generalbundesanwalt für seinen gegenteiligen Standpunkt bezogen hat, betrifft einen anderen Sachverhalt.
  • BGH, 06.02.1987 - 2 StR 670/86

    Inhalt einer ordnungsgemäßen gerichtlichen Beurteilung des Vorliegens einer

    Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 391/91
    Davon, daß die Beteiligten sich von vornherein auf eine in ihren Augen sichere Verwertung der Tatbeute verlassen können, kann eine so wesentlich bestärkende und die Tatausführung fördernde Wirkung ausgehen, daß dann darin im Rahmen der wertenden Gesamtschau ein zur Annahme von Mittäterschaft beitragender Umstand zu sehen ist (offengelassen in BGHR StGB § 25 II Tatherrschaft 1).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 499/86

    Rechtsfolgen der Unschuldsvermutung

    Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 391/91
    Bereits eine solche Beteiligung an Handlungen im Vorfeld der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung kann ausreichen, um Mittäterschaft zu begründen, sofern sich diese Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt (vgl. BGHSt 28, 346, 348 [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78]; 16, 12, 14; 11, 268, 271/272; BGHR StGB § 25 II Tatinteresse 2 und Tatherrschaft 4).
  • BGH, 27.11.1991 - 3 StR 157/91

    Urteilsinhalt bei Tatbestandserfüllung durch zahlreiche Taten

    Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 391/91
    In Anbetracht der einfach strukturierten, sich in gleicher Art und Weise wiederholenden Tatbegehung genügt die Darstellung der einzelnen Betrugsfälle den an die Urteilsgründe in sachlich-rechtlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen; ein Geschehenssachverhalt, wie er dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom 27. November 1991 - 3 StR 157/91 - zugrunde lag, ist nicht gegeben.
  • BGH, 23.01.1958 - 4 StR 613/57

    Falscher Verfolger - § 25 Abs. 2, § 15 StGB, error in persona bei Mittätern, § 22

    Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 391/91
    Bereits eine solche Beteiligung an Handlungen im Vorfeld der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung kann ausreichen, um Mittäterschaft zu begründen, sofern sich diese Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt (vgl. BGHSt 28, 346, 348 [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78]; 16, 12, 14; 11, 268, 271/272; BGHR StGB § 25 II Tatinteresse 2 und Tatherrschaft 4).
  • BGH, 10.03.1961 - 4 StR 30/61

    Gemeinschaftliche Begehung eines Diebstahls - Beschränkung auf geistige

    Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 391/91
    Bereits eine solche Beteiligung an Handlungen im Vorfeld der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung kann ausreichen, um Mittäterschaft zu begründen, sofern sich diese Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt (vgl. BGHSt 28, 346, 348 [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78]; 16, 12, 14; 11, 268, 271/272; BGHR StGB § 25 II Tatinteresse 2 und Tatherrschaft 4).
  • BGH, 12.11.1987 - 4 StR 550/87

    Mittäterschaft bei lediglich förderndem Tatbeitrag oder reiner

    Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 391/91
    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so daß Durchführung und Ausgang der Tat vom Einfluß des Mitwirkenden abhängen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGHSt 28, 346, 348 f. [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78]; BGHR StGB § 25 II Mittäterschaft 2, 8 bis 10; Tatbeitrag 1 und Tatherrschaft 4; vgl. auch BGHR StGB § 27 I Tatherrschaft 2).
  • BGH, 26.04.1990 - 4 StR 143/90

    Maßstäbe zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe - Unzureichende

    Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 391/91
    Er sollte ebenso wie sie den gleichen Anteil am erwarteten Gewinn erhalten und nicht etwa lediglich mit einem feststehenden, vom Tatausgang unabhängigen Betrag abgefunden werden (vgl. dazu BGHR StGB § 25 II Tatherrschaft 4).
  • BGH, 23.05.1957 - 4 StR 116/57
    Auszug aus BGH, 08.01.1992 - 3 StR 391/91
    Da die rechtliche Natur der fortgesetzten Handlung in ihrer Gesamtheit grundsätzlich durch den in der rechtlichen Verwirklichung schwerwiegendsten Teilakt (hier: vollendeter Betrug in den sogenannten Warenbeschaffungsfällen) geprägt wird (vgl. BGH NJW 1957, 1288; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. vor § 52 Rdn. 64, 66), kann der Senat offen lassen, ob in diesem Einzelfall mit dem Landgericht vollendeter Betrug wegen einer bereits eingetretenen schadensgleichen Vermögensgefährdung auf Seiten der schwedischen Bank zu bejahen ist oder ob die Feststellungen, wie der Generalbundesanwalt meint, dafür nicht ausreichen und deswegen nur Betrugsversuch bejaht werden kann.
  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

  • BGH, 11.09.1984 - 1 StR 408/84

    Betrugstaten - Inserat - Zeitschrift - Tateinheit

  • BGH, 21.05.2015 - 3 StR 575/14

    Völkermordurteil teilweise aufgehoben

    Die Annahme von Mittäterschaft erfordert allerdings nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen; es kann sogar ein Beitrag im Vorbereitungsstadium des unmittelbar tatbestandlichen Handelns (BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 326/14, juris Rn. 7; Urteil vom 8. Januar 1992 - 3 StR 391/91, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 12) und ein solcher im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung der Tat (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1989 - 3 StR 156/89, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 5) genügen.
  • BGH, 14.02.2012 - 3 StR 446/11

    Raub mit Todesfolge (Todeszeitpunkt); Einbeziehung mehrerer früherer

    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat vom Einfluss des Mitwirkenden abhängen (vgl. u.a. BGHSt 28, 346, 348 f.; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 8 bis 10, 12, 18, 29; Tatbeitrag 1, 3, 4 und Tatherrschaft 4; vgl. auch BGHR StGB § 27 Abs. 1 Tatherrschaft 2).
  • BGH, 17.10.2002 - 3 StR 153/02

    Abgrenzung von Anstiftung und Mittäterschaft (Wertung; Beurteilungsspielraum);

    Dabei kann bereits eine Beteiligung an Handlungen im Vorfeld der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung ausreichen, um Mittäterschaft zu begründen, sofern sich diese Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 12 m. w. N.).
  • BGH, 11.12.1997 - 4 StR 323/97

    Strafbarkeit eines faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen Betruges zum

    Eine eigenhändige Beteiligung bei der tatbestandlichen Ausführungshandlung setzt die Annahme täterschaftlicher Beteiligung nicht voraus (vgl. BGH wistra 1992, 181, 182; Cramer in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 25 Rdn. 6, 66 und § 263 Rdn. 180 m.w.N.).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 781/96

    Verurteilung eines bayerischen Arztes wegen zweifachen Mordes und Mordverabredung

    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Gesamtwürdigung sind der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Tatbeteiligten abhängen (vgl. BGHSt 37, 289, 291 m.w.Nachw.; BGH NStZ 1985, 165; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 11, 12, 13, 16, 18, 26; Tatherrschaft 2).
  • BGH, 04.12.1992 - 2 StR 442/92

    Tatort eines Verbrechens (Ort, an dem das Verbrechen verabredet wurde,

    Liegen - wie hier - die Voraussetzungen der Mittäterschaft im übrigen vor, so ist Mittäter auch ein Beteiligter, dessen persönliche Mitwirkung an der Tat sich auf bloße Vorbereitungshandlungen beschränkt (st. Rspr., BGH NJW 1951, 410; 1985, 1035; BGHSt 14, 123, 128 f.; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 12).
  • BGH, 18.03.2004 - 4 StR 533/03

    Lückenhafte Beweiswürdigung beim Vorwurf der Beihilfe zum Mord; Hilfeleistung

    Es hat aber rechtsfehlerhaft nicht in Betracht gezogen, daß A. über die Anstiftung des Torsten K. hinaus entweder als Mittäter des Mordes oder zumindest als Gehilfe des Haupttäters im Rahmen der Tatvorbereitung weitere wesentliche Tatbeiträge geleistet hat, die der Angeklagte gefördert haben kann (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 12; § 26 Bestimmen 6).
  • BGH, 28.11.2017 - 3 StR 466/17

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe beim Computerbetrug (wertende

    Die Annahme von Mittäterschaft erfordert allerdings nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen; es kann sogar ein Beitrag im Vorbereitungsstadium des unmittelbar tatbestandlichen Handelns (BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 326/14, juris Rn. 7; Urteil vom 8. Januar 1992 - 3 StR 391/91, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 12) und ein solcher im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung der Tat (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1989 - 3 StR 156/89, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 5) genügen.
  • LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs18/18
    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat vom Einfluss des Mitwirkenden abhängen (vgl. u.a. BGHSt 28, 346, 348 f.; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 8 bis 10, 12, 18, 29; Tatbeitrag 1, 3, 4 und Tatherrschaft 4; vgl. auch BGHR StGB § 27 Abs. 1 Tatherrschaft 2).
  • LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs 18/18
    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat vom Einfluss des Mitwirkenden abhängen (vgl. u.a. BGHSt 28, 346, 348 f.; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 8 bis 10, 12, 18, 29; Tatbeitrag 1, 3, 4 und Tatherrschaft 4; vgl. auch BGHR StGB § 27 Abs. 1 Tatherrschaft 2).
  • BayObLG, 27.02.1998 - 4St RR 3/98

    Einschleusen von Ausländern: Merkmal des Eigennutzes; Schuldfähigkeit:

  • LG Waldshut-Tiengen, 19.06.2020 - 1 KLs 21 Js 8255/18

    Unbefugte Einwirkung auf Datenverarbeitungsvorgang bei Ziehen eines

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