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   BGH, 25.02.1992 - 5 StR 528/91   

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https://dejure.org/1992,2678
BGH, 25.02.1992 - 5 StR 528/91 (https://dejure.org/1992,2678)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1992 - 5 StR 528/91 (https://dejure.org/1992,2678)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1992 - 5 StR 528/91 (https://dejure.org/1992,2678)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Dauerdelikt der strafbaren Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften - Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit durch die Behörde - Rüge wegen fehlender Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit - Begründung für die Vereidigung eines Zeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 594
  • wistra 1992, 184
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.03.1991 - 5 StR 516/90

    Prozessuale Offenbarungspflicht des Maklers über laufende Einnahmen - Vollendete

    Auszug aus BGH, 25.02.1992 - 5 StR 528/91
    In solchen Fällen kann das Fehlen einer Begründung rechtsfehlerhaft sein, wenn daraus zu schließen ist, daß der Tatrichter sich die Frage eines Vereidigungsverbots überhaupt nicht gestellt oder er den Begriff des Verdachts zu eng ausgelegt hat (BGHSt 4, 255 [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53]; BGHR StPO § 60 Nr. 2 Tatbeteiligung 1, 3; BGH NStZ 1985, 183; BGH NJW 1991, 2844 m.w.N.).

    Der Senat kann hier die Frage offenlassen, ob der Vorwurf der beharrlichen Wiederholung im Sinne einer erhöhten Pflichtwidrigkeit stets einer vorherigen Abmahnung des ordnungswidrigen Verhaltens bedarf (so: LK 10. Aufl. § 184 a Rdn. 4; Horn in SK StGB § 184 a Rdn. 3; noch offengelassen in BGH NJW 1991, 2844) oder ob unabhängig von behördlichen Maßnahmen eine Gesamtwürdigung des rechtswidrigen Verhaltens für diese Bewertung ausreicht (so: Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 184 a Rdn. 5; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 184 a Rdn. 5).

  • BGH, 04.12.1984 - 1 StR 430/84

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Betrugs, wegen Urkundenfälschung sowie

    Auszug aus BGH, 25.02.1992 - 5 StR 528/91
    In solchen Fällen kann das Fehlen einer Begründung rechtsfehlerhaft sein, wenn daraus zu schließen ist, daß der Tatrichter sich die Frage eines Vereidigungsverbots überhaupt nicht gestellt oder er den Begriff des Verdachts zu eng ausgelegt hat (BGHSt 4, 255 [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53]; BGHR StPO § 60 Nr. 2 Tatbeteiligung 1, 3; BGH NStZ 1985, 183; BGH NJW 1991, 2844 m.w.N.).

    Zwar reicht bereits ein entfernter Verdacht der Tatbeteiligung; indessen muß der Tatrichter einen solchen Verdacht zum Zeitpunkt des Urteilserlasses auch tatsächlich hegen und ihn nicht nur für möglich halten (BGH NStZ 1985, 183; Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 60 Rdn. 43).

  • BGH, 15.05.1953 - 5 StR 17/53

    Tatbeteiligte i.S.v. § 60 Nr. 3 Strafprozessordnung (StPO) in einem

    Auszug aus BGH, 25.02.1992 - 5 StR 528/91
    In solchen Fällen kann das Fehlen einer Begründung rechtsfehlerhaft sein, wenn daraus zu schließen ist, daß der Tatrichter sich die Frage eines Vereidigungsverbots überhaupt nicht gestellt oder er den Begriff des Verdachts zu eng ausgelegt hat (BGHSt 4, 255 [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53]; BGHR StPO § 60 Nr. 2 Tatbeteiligung 1, 3; BGH NStZ 1985, 183; BGH NJW 1991, 2844 m.w.N.).
  • BGH, 29.12.1988 - 1 StR 705/88

    Entscheidung über die strafbare Beteiligung eines Zeugen an der Tat als Teil der

    Auszug aus BGH, 25.02.1992 - 5 StR 528/91
    In solchen Fällen kann das Fehlen einer Begründung rechtsfehlerhaft sein, wenn daraus zu schließen ist, daß der Tatrichter sich die Frage eines Vereidigungsverbots überhaupt nicht gestellt oder er den Begriff des Verdachts zu eng ausgelegt hat (BGHSt 4, 255 [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53]; BGHR StPO § 60 Nr. 2 Tatbeteiligung 1, 3; BGH NStZ 1985, 183; BGH NJW 1991, 2844 m.w.N.).
  • BGH, 18.09.1990 - 5 StR 396/90

    Beanstandung der Vereidigung eines Zeugen - Enge Auslegung des Begriffs

    Auszug aus BGH, 25.02.1992 - 5 StR 528/91
    In solchen Fällen kann das Fehlen einer Begründung rechtsfehlerhaft sein, wenn daraus zu schließen ist, daß der Tatrichter sich die Frage eines Vereidigungsverbots überhaupt nicht gestellt oder er den Begriff des Verdachts zu eng ausgelegt hat (BGHSt 4, 255 [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53]; BGHR StPO § 60 Nr. 2 Tatbeteiligung 1, 3; BGH NStZ 1985, 183; BGH NJW 1991, 2844 m.w.N.).
  • OLG Jena, 03.11.2005 - 1 Ss 226/05

    Doppelverfolgungsverbot - Parkverstoß

    Selbst wenn der Betroffene die angebrachte Verwarnung wahrgenommen - was vorliegend aber nicht der Fall war - und in Kenntnis dieser den PKW nicht weggefahren hätte, hätte darin kein anderer Tatentschluss liegen müssen (vgl. BGH NStZ 1992, 594 ).
  • BGH, 14.11.2012 - 3 StR 372/12

    Beharrliche Zuwiderhandlung gegen eine Gewerbeuntersagung (Abgrenzung der

    Mit Blick auf den Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 1a GewO bedeutet dies in den Fällen der Untersagung der Ausübung eines Gewerbes, dass die Tat (erst) mit der Einstellung des verbotenen Gewerbebetriebes endet (OLG Frankfurt, aaO); die Einrichtung eines neuen Gewerbebetriebes stellt sich aufgrund der äußeren und inneren Geschehensabläufe jeweils als ein neues selbständiges Dauerdelikt dar (BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - 5 StR 528/91, wistra 1992, 184, 185).

    Allerdings ist vorliegend in allen Fällen, in denen danach eine (Dauer-) Ordnungswidrigkeit nach § 146 Abs. 1 Nr. 1a GewO festgestellt wird, davon auszugehen, dass der Angeklagte damit zugleich den Straftatbestand des § 148 Nr. 1 GewO erfüllt hat: Unabhängig von der Frage, ab welchem Zeitpunkt die einzelnen Akte, mit denen das rechtswidrige Verhalten kontinuierlich fortgesetzt wird, jeweils für sich betrachtet eine beharrliche Wiederholung der Zuwiderhandlung darstellen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - 5 StR 528/91, wistra 1992, 184, 185), liegen die Voraussetzungen hier in jedem (festzustellenden) Fall bereits deshalb vor, weil der Angeklagte schon im Jahr 2008 wegen beharrlicher Wiederholung der Zuwiderhandlung verurteilt worden war und durch die Fortführung dieses Handelns oder durch die erneute Begehung solcher Handlungen sowohl das Merkmal der Wiederholung als auch das der Beharrlichkeit, in dem sich eine rechtsfeindliche Einstellung gegenüber dem Verbot widerspiegeln muss (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189, 194 f.), erfüllt hat.

  • BGH, 09.07.1997 - 5 StR 544/96

    BGH verwirft die Revision von Dr. Schalck-Golodkowski

    In Fällen dieser Art ist Beharrlichkeit - unabhängig von einer etwaigen vorhergehenden Abmahnung, die in anderen Fällen, in denen das Gesetz an das Merkmal der Beharrlichkeit anknüpft (BGHR GewO § 148 Beharrlich 1; vgl. Laufhütte in LK 11. Aufl. § 184a Rdn. 4) unter Umständen Voraussetzung der Strafbarkeit ist - für sämtliche Taten zu bejahen, weil der Angeklagte von vornherein die Absicht hatte, wiederholt gegen Ausfuhrverbote zu verstoßen.
  • BGH, 05.07.2011 - 3 StR 87/11

    Wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung (Vorsatz; vorherige

    Hieraus folgt, dass eine Ahndung der Vortat zwar als für die subjektive Komponente der Beharrlichkeit sprechendes Indiz im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung Bedeutung gewinnen kann; eine Reaktion auf den Erstverstoß ist indessen nicht unbedingt erforderlich und damit keine konstitutive Voraussetzung beharrlichen Handelns (vgl. S/S-Perron/Eisele, StGB, 28. Aufl., § 184e Rn. 5; noch offen gelassen in BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - 5 StR 528/91, NStZ 1992, 594, 595).
  • BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93

    Beginn der Verjährung bei einer fortgesetzten Handlung - Verjährungsbeginn für

    Die Annahme einer fortgesetzten Handlung kann strafbegründend in Fällen sein, in denen das Gesetz die Strafbarkeit von dem Umfang eines Verstoßes gegen Verbote abhängig macht, wie bei Vergehen, für die es auf beharrliche Zuwiderhandlung ankommt (vgl. § 184 a StGB; vgl. auch BGHR GewO § 148 Beharrlich 1), insbesondere aber im Betäubungsmittelstrafrecht, wo der Handel mit Betäubungsmitteln Vergehen und der Handel mit einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln Verbrechen ist (§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG).
  • LG Karlsruhe, 09.01.2009 - Ns 97 Js 14968/07

    Pokerturnier ist kein vebotenes Glücksspiel iSd StGB!

    Der Begriff einer "beharrlichen" Wiederholung von Verstößen, hier kommt ein solcher gegen § 33d Abs. 1 GewO in Betracht, setzt ein besonders hartnäckiges Verhalten voraus, durch das die rechtsfeindliche Einstellung des Täters gegenüber den in Frage kommenden gesetzlichen Normen deutlich wird, obwohl er schon wegen der Folgen vorangegangener Zuwiderhandlungen Erfahrungen gesammelt haben müsste (BGH NStZ 1992, 594).
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