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   BGH, 04.06.1992 - 1 StR 766/91   

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https://dejure.org/1992,1248
BGH, 04.06.1992 - 1 StR 766/91 (https://dejure.org/1992,1248)
BGH, Entscheidung vom 04.06.1992 - 1 StR 766/91 (https://dejure.org/1992,1248)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 1992 - 1 StR 766/91 (https://dejure.org/1992,1248)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abgabe eines Rechtsmittelverzichts wegen der Abgabe von Versprechungen die nicht eingehalten wurden - Anforderungen an die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts - Zulässigkeit einer Revision trotz bestehenden Rechtsmittelverzichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • wistra 1992, 309
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.09.1987 - 2 StR 430/87

    Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit eines Rechtsmittelverzichts als

    Auszug aus BGH, 04.06.1992 - 1 StR 766/91
    Ein Rechtsmittelverzicht ist als Prozeßerklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. u.a. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8; BGH NStZ 1986, 277, 278; StV 1988, 372).

    Eine Fallgestaltung, die ausnahmsweise ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte (vgl. hierzu BGH NJW 1962, 598 [BGH 06.12.1961 - 2 StR 485/60]; StV 1988, 372; OLG Frankfurt StV 1987, 289), liegt hier schon deshalb nicht vor, weil sich aus der Erklärung des (damaligen) Staatsanwalts E. nicht ergibt, daß er Rechtsanwalt B. über den Bewährungswiderruf in einer anderen Sache, die vorzeitige Haftentlassung in dieser Sache und die Gewährung von Vergünstigungen während des Strafvollzugs getäuscht hätte.

  • BGH, 04.09.1986 - 1 StR 461/86
    Auszug aus BGH, 04.06.1992 - 1 StR 766/91
    Ein Rechtsmittelverzicht ist als Prozeßerklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. u.a. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8; BGH NStZ 1986, 277, 278; StV 1988, 372).
  • BGH, 02.03.1988 - 2 StR 46/88

    Widerruf eines wirksam erklärten Rechtmittelverzichts

    Auszug aus BGH, 04.06.1992 - 1 StR 766/91
    Ein Rechtsmittelverzicht ist als Prozeßerklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. u.a. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8; BGH NStZ 1986, 277, 278; StV 1988, 372).
  • BGH, 10.04.1991 - 3 StR 354/90

    Feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über

    Auszug aus BGH, 04.06.1992 - 1 StR 766/91
    Ein Rechtsmittelverzicht ist als Prozeßerklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. u.a. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8; BGH NStZ 1986, 277, 278; StV 1988, 372).
  • BGH, 29.11.1983 - 4 StR 681/83

    Wirksamkeit eines im Protokoll vermerkten Rechtsmittelverzichts bei fehlender

    Auszug aus BGH, 04.06.1992 - 1 StR 766/91
    Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führt dazu, daß die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. BGH NStZ 1984, 181 m.w. Nachw.), ohne daß es darauf ankäme, wie es sich auswirkt, daß bisher eine den Formerfordernissen von § 345 Abs. 2 StPO entsprechende Revisionsbegründung nicht vorliegt.
  • BGH, 24.01.1984 - 1 StR 874/83

    Nachholen der im ersten Urteil versäumten Einbeziehung einer Vorverurteilung

    Auszug aus BGH, 04.06.1992 - 1 StR 766/91
    Eine derartige Absprache kann je nach den (hier im einzelnen für den Senat nicht erkennbaren) Umständen des Einzelfalles zwar möglicherweise zum Erfolg einer gegen das Urteil gerichteten Revision führen (vgl. hierzu insgesamt Zschockelt NStZ 1991, 305 ff. m.w. Nachw.), nicht aber zu einer Nichtigkeit des Urteils (vgl. BGH NStZ 1984, 279).
  • BGH, 14.01.1986 - 1 StR 589/85

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus BGH, 04.06.1992 - 1 StR 766/91
    Ein Rechtsmittelverzicht ist als Prozeßerklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. u.a. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8; BGH NStZ 1986, 277, 278; StV 1988, 372).
  • BGH, 06.12.1961 - 2 StR 485/60

    Wirksamkeit eines durch Drohung erzwungenen Rechtsmittelverzichts - Wirksamkeit

    Auszug aus BGH, 04.06.1992 - 1 StR 766/91
    Eine Fallgestaltung, die ausnahmsweise ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte (vgl. hierzu BGH NJW 1962, 598 [BGH 06.12.1961 - 2 StR 485/60]; StV 1988, 372; OLG Frankfurt StV 1987, 289), liegt hier schon deshalb nicht vor, weil sich aus der Erklärung des (damaligen) Staatsanwalts E. nicht ergibt, daß er Rechtsanwalt B. über den Bewährungswiderruf in einer anderen Sache, die vorzeitige Haftentlassung in dieser Sache und die Gewährung von Vergünstigungen während des Strafvollzugs getäuscht hätte.
  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02

    Anfragebeschluss; Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts infolge seines

    Bereits vor der Entscheidung BGHSt 43, 195 hat der 2. Strafsenat entschieden, die Unzulässigkeit einer Absprache über das Verfahrensergebnis berühre nicht die Wirksamkeit eines absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts (NStZ 1997, 611 unter Hinweis auf die Entscheidungen BGH wistra 1992, 309, 310; BGH, Beschl. vom 17. Juli 1991 - 2 StR 230/91).
  • BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; verfahrensbeendende Absprachen

    Soweit es um die Wirksamkeit einer Verzichtserklärung geht, die - wie im Fall des Angeklagten J. - unzulässigerweise Gegenstand einer vorausgegangenen Urteilsabsprache war, hat der Senat im Hinblick auf die entgegenstehende Rechtsprechung des 2. Strafsenats (BGH NStZ 1997, 611 (unter Hinweis auf die Entscheidungen BGH wistra 1992, 309, 310; BGH, Beschl. vom 17. Juli 1991 - 2 StR 230/91); Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00; Beschl. vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 = NStZ-RR 2001, 334; Beschl. vom 4. Juli 2001 - 2 StR 247/01; abschwächend: Beschl. vom 7. August 2002 - 2 StR 196/02), des 1. Strafsenats (BGH NStZ 2000, 386; NStZ-RR 2002, 114) und des 5. Strafsenats (BGH, Beschl. vom 5. September 2001 - 5 StR 386/01) angefragt, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten wird.
  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Ein Rechtsmittelverzicht ist als Prozeßerklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12 m.w.N.).
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