Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.06.1992

Rechtsprechung
   BGH, 27.05.1992 - 3 StR 10/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3913
BGH, 27.05.1992 - 3 StR 10/92 (https://dejure.org/1992,3913)
BGH, Entscheidung vom 27.05.1992 - 3 StR 10/92 (https://dejure.org/1992,3913)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 1992 - 3 StR 10/92 (https://dejure.org/1992,3913)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grenze für die Anwendbarkeit der Maßregel der Unterbringung - Gerichtliche Verkennung des Gefährdungsgrades - Missverhältnis erheblicher Tatsachen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1992, 571
  • wistra 1992, 342
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.03.1989 - 1 StR 120/89

    Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 27.05.1992 - 3 StR 10/92
    Entgegen dem Vorbringen der Revision hat das Landgericht nach einer umfassenden Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten die Überzeugung gewonnen, daß der Beschuldigte bei seinen bisherigen Taten die Schwelle zur mittleren Kriminalität, die die Grenze für die Anwendbarkeit der Maßregel der Unterbringung nach § 63 StGB - im Gegensatz zur Sicherungsverwahrung, § 66 StGB - bildet (vgl. BGHSt 27, 246, 248; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8), noch nicht überschritten hat, und weiter, daß auch in Zukunft von ihm nur ähnlich gelagerte Taten der festgestellten Art, nämlich im wesentlichen Beförderungserschleichungen und kleinere Betrügereien, zu erwarten sein werden.

    Doch ändert diese Formulierung an der Bewertung als solcher, daß der genannte Bereich hier eben noch nicht erreicht ist, nichts (vgl. auch BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8).

  • BGH, 11.12.1991 - 5 StR 626/91

    Zechprellereien keine für Unterbringung erhebliche Taten

    Auszug aus BGH, 27.05.1992 - 3 StR 10/92
    Dies verneint er rechtsfehlerfrei trotz der Vielzahl der bisher begangenen Verfehlungen (vgl. auch BGH NStZ 1992, 178), wobei er nicht verkennt, daß der Beschuldigte in knapp zwei Jahren insgesamt 60 rechtswidrige Taten begangen hat.

    Nach all dem konnte die Strafkammer mit Recht davon ausgehen, daß die Handlungen, die der Beschuldigte begangen hat und voraussichtlich auch in Zukunft begehen wird, im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 62 StGB) keine erheblichen Taten im Sinne des § 63 StGB sind und demzufolge die Verhängung dieser Maßregel außer Verhältnis zu der Bedeutung der begangenen und der zu erwartenden Taten stehen würde (vgl. BGH NStZ 1992, 178; BGH NStE Nr. 6 zu § 63 StGB).

  • BGH, 17.08.1977 - 2 StR 300/77

    Voraussetzung an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 27.05.1992 - 3 StR 10/92
    Entgegen dem Vorbringen der Revision hat das Landgericht nach einer umfassenden Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten die Überzeugung gewonnen, daß der Beschuldigte bei seinen bisherigen Taten die Schwelle zur mittleren Kriminalität, die die Grenze für die Anwendbarkeit der Maßregel der Unterbringung nach § 63 StGB - im Gegensatz zur Sicherungsverwahrung, § 66 StGB - bildet (vgl. BGHSt 27, 246, 248; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8), noch nicht überschritten hat, und weiter, daß auch in Zukunft von ihm nur ähnlich gelagerte Taten der festgestellten Art, nämlich im wesentlichen Beförderungserschleichungen und kleinere Betrügereien, zu erwarten sein werden.
  • BGH, 14.02.2001 - 3 StR 455/00

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Sie wird nicht erreicht in Bagatellfällen (vgl. zur Abgrenzung BGHSt 27, 246, 248; BGH NStZ 1992.178; BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 2; § 63 Gefährlichkeit 16, 17, 20, 22).
  • BGH, 08.05.2012 - 1 StR 176/12

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anforderungen

    Sie wird nicht erreicht in Bagatellfällen (vgl. zur Abgrenzung BGHSt 27, 246, 248; BGH NStZ 1992, 178; BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 2; § 63 Gefährlichkeit 16, 20, 22).
  • BGH, 12.03.1996 - 1 StR 702/95

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Zustand einer

    Dabei werden für die Frage, ob die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich und verhältnismäßig ist, die bisher vom Bundesgerichtshof hierzu aufgestellten Kriterien zu beachten sein (vgl. insbesondere BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 2; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8 und 9).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.06.1992 - 3 StR 418/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,4587
BGH, 03.06.1992 - 3 StR 418/91 (https://dejure.org/1992,4587)
BGH, Entscheidung vom 03.06.1992 - 3 StR 418/91 (https://dejure.org/1992,4587)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 1992 - 3 StR 418/91 (https://dejure.org/1992,4587)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung durch Angabe fingierter Schadensfälle und mittels gefälschter oder verfälschter Rechnungen - Missbrauch der Vollmacht eines Versicherungsvertreters - Strafbarkeit eines Versicherungsvertreters wegen Untreue durch Ausstellen von ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • wistra 1992, 342
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.09.1988 - 3 StR 358/88

    Wahlweise Verurteilung wegen Betrugs oder wegen Diebstahls - Gewahrsamsbruch des

    Auszug aus BGH, 03.06.1992 - 3 StR 418/91
    Ein solcher Betrug wäre im Verhältnis zu einer vorangegangenen Untreue mitbestrafte Nachtat (vgl. BGHR StGB § 266 I Treubruch 1; Lenckner in Schönke/Schröder, 24. Aufl., § 266 StGB Rdn. 54; Dreher/Tröndle, 45. Aufl., § 263 StGB Rdn. 50 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus BGH, 03.06.1992 - 3 StR 418/91
    Dies hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden und betont (vgl. BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 8 bis 24, 30 und 31).
  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 435/90

    Straftaten gegen das Vermögen: Untreue

    Auszug aus BGH, 03.06.1992 - 3 StR 418/91
    In einem solchen Fall käme je nach den Umständen ein mit der Untreue tateinheitlich zusammenfallender oder ein tatmehrheitlich begangener Betrug zu Lasten der Versicherung in Betracht (vgl. zu den Konkurrenzverhältnissen BGH wistra 1991, 218, 219; Dreher/Tröndle a.a.O. § 266 StGB Rdn. 29; Hübner in LK, 10. Aufl., § 266 StGB Rdn. 107).
  • BGH, 27.04.2004 - 1 StR 165/03

    Urteil gegen Augenärzte und Arzeimittellieferanten aufgehoben

    Ein solcher Betrug wäre unter den hier vorliegenden Umständen jedenfalls mitbestrafte Nachtat der vorangegangen Untreue (vgl. BGHSt 6, 67; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 10).
  • BGH, 05.03.2008 - 5 StR 36/08

    Erforderliche Feststellungen zum Beleg eines Irrtums beim Betrug (Begrenzung

    Eine Idealkonkurrenz zwischen Untreue und Betrug setzt voraus, dass der Täter im Rahmen einer schon bestehenden Vermögensbetreuungspflicht die Vermögensschädigung des zu betreuenden Vermögens durch eine Täuschungshandlung bewirkt hat (BGH wistra 2007, 302, 303; 1991, 218, 219 m.w.N.; vgl. auch BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 10).

    Hierbei geht es nämlich um die Sicherung der bereits durch die Anweisung erlangten Gelder (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 10; § 266 Abs. 1 Treubruch 1; BGH NStZ 2004, 568, 570).

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