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   BGH, 26.01.1993 - 5 StR 605/92   

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https://dejure.org/1993,4752
BGH, 26.01.1993 - 5 StR 605/92 (https://dejure.org/1993,4752)
BGH, Entscheidung vom 26.01.1993 - 5 StR 605/92 (https://dejure.org/1993,4752)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 1993 - 5 StR 605/92 (https://dejure.org/1993,4752)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Urteils wegen zu großem Schuldumfang - Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung im steuerrechtlichen Sinn bei Übereinkommen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsentgelt ohne Kürzung "schwarz" auszubezahlen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • wistra 1993, 148
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.05.1992 - 5 StR 38/92

    Einvernehmliche Lohnsteuerhinterziehung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist

    Auszug aus BGH, 26.01.1993 - 5 StR 605/92
    Wie der Senat mit Urteil vom 13. Mai 1992 (5 StR 38/92, zur Veröffentlichung in BGHSt 38, 285 [BGH 13.05.1992 - 5 StR 38/92] bestimmt; BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 Steuerschätzung 4; wistra 1992, 259) gegen BGHSt 34, 166 [BGH 24.09.1986 - 3 StR 336/86], in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits dargelegt hat, ist in dem stillschweigenden oder ausdrücklichen Übereinkommen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsentgelt ohne Kürzung "schwarz" auszubezahlen, keine Nettolohnvereinbarung im steuerrechtlichen Sinne zu sehen.

    Zur Berechnung im Einzelnen verweist der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 13. Mai 1992 (BGH wistra 1992, 259, 260 unter III).

  • BGH, 24.09.1986 - 3 StR 336/86

    Veranschlagung des Lohnaufwandes bei der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in

    Auszug aus BGH, 26.01.1993 - 5 StR 605/92
    Wie der Senat mit Urteil vom 13. Mai 1992 (5 StR 38/92, zur Veröffentlichung in BGHSt 38, 285 [BGH 13.05.1992 - 5 StR 38/92] bestimmt; BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 Steuerschätzung 4; wistra 1992, 259) gegen BGHSt 34, 166 [BGH 24.09.1986 - 3 StR 336/86], in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits dargelegt hat, ist in dem stillschweigenden oder ausdrücklichen Übereinkommen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsentgelt ohne Kürzung "schwarz" auszubezahlen, keine Nettolohnvereinbarung im steuerrechtlichen Sinne zu sehen.
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    cc) Mit Einführung der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV wurde die bis dahin geltende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundessozialgerichts, nach der bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen mit Schwarzlohnabreden der Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge eine Bruttolohnvereinbarung zu Grunde zu legen ist (vgl. BGHSt 38, 285; BGH wistra 1993, 148 f.; BSGE 64, 110 ff.), für den Bereich des Sozialversicherungsrechts durch einen "Federstrich des Gesetzgebers" obsolet (BTDrucks. 15/726 S. 3 f.).

    Die wesentliche Rechtsfolge einer Nettolohnvereinbarung - die Befreiung des Arbeitnehmers von seiner Lohnsteuerpflicht und seiner Beitragslast zu Lasten des Arbeitgebers - werde daher von den Parteien des illegalen Beschäftigungsverhältnisses nicht angestrebt (BGH wistra 1993, 148 m.w.N.; BSGE 64, 110, 114 f., 116); vielmehr wolle in solchen Fällen gerade auch der Arbeitgeber im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abführen.

  • BGH, 04.02.1997 - 5 StR 681/96

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung - Berechnung des Umfangs der verkürzten

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist in Fällen der hier vorliegenden Art, in denen stillschweigend oder ausdrücklich eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, das Arbeitsentgelt ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte und ohne Einbehalt der Lohnsteuer ungekürzt auszuzahlen, keine Nettolohnvereinbarung im steuerrechtlichen Sinne zu sehen, die allein den vom Landgericht angenommenen Steuersatz begründen könnte (vgl. zu Einzelheiten: BGHSt 38, 285 [BGH 13.05.1992 - 5 StR 38/92]; BGH wistra 1993, 148; BGH, Beschluß vom 26. Januar 1993 - 5 StR 491/92 - sowie BFH wistra 1992, 196, 198; 229 f.).
  • LAG Nürnberg, 28.05.2002 - 6 (2) Sa 347/01

    Arbeitnehmereigenschaft Kurierdienstfahrer; Steuer und Sozialversicherung;

    Nur in einem solchen, einer Nettolohnvereinbarung vergleichbaren Fall könnte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nachträglich auch noch auf die Beitragszahlungen in Anspruch nehmen (ähnlich BGH vom 26.01.1993, 5 StR 605/92 für das zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffene Übereinkommen, das Arbeitsentgelt "schwarz" zu zahlen).
  • BGH, 17.04.1996 - 5 StR 93/96

    Zum Unterlassen einer Abgabe der Jahressteuererklärungen - Zur Abgabe

    Daß die Strafkammer bei der Lohnsteuerhinterziehung teilweise von einem zu hohen Steuersatz ausgeht (28,2 % anstelle von 22 %, BGHSt 38, 235 [BGH 17.03.1992 - 4 StR 367/91]; BGH wistra 1993, 148), hat sich bei Berücksichtigung der ausgesprochen niedrigen Einzelstrafen nicht ausgewirkt.
  • FG Hamburg, 22.05.1997 - II 161/95

    Haftung eines Geschäftsführers für grob fahrlässig nicht abgeführte Lohnsteuer;

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