Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.01.1993

Rechtsprechung
   BGH, 04.03.1993 - 1 StR 895/92   

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https://dejure.org/1993,2347
BGH, 04.03.1993 - 1 StR 895/92 (https://dejure.org/1993,2347)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1993 - 1 StR 895/92 (https://dejure.org/1993,2347)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1993 - 1 StR 895/92 (https://dejure.org/1993,2347)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Richters wegen anderer als prozessbedingter Kontakte zu einem Verfahrensbeteiligten - Ablehnung eines Richters wegen Beleidigung des Verteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1993, 339
  • wistra 1993, 228
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.05.1977 - 3 StR 93/77

    Pficht des Vorsitzenden zur Hinwirkung auf die volle Wahrnehmung der

    Auszug aus BGH, 04.03.1993 - 1 StR 895/92
    Der Kontakt eines Richters während eines laufenden Verfahrens zu einem Verfahrensbeteiligten anders als im Rahmen eines prozeßförderlichen Vorgangs kann zwar im Einzelfall dem Richter zur Verfahrensförderung nicht verwehrt sein; er muß aber hierbei stets die gebotene Zurückhaltung beachten (BGH NStZ 1991, 348).
  • BGH, 12.02.1998 - 1 StR 588/97

    Einheitliche Beschlussentscheidung bei Ablehnungsgesuch gegen mehrere Richter;

    Grundsätzlich können Spannungen zwischen Sachverständigem und Richter nur ganz ausnahmsweise (wie etwa bei Spannungen zwischen Verteidiger und Richter, vgl. BGH StV 1993, 339; 1995, 396) - also in krassen Fällen - dann die Ablehnung begründen, wenn der Angeklagte daraus die Besorgnis ableiten kann, der Richter sei ihm gegenüber nicht unparteiisch.
  • BGH, 21.12.2011 - 4 StR 404/11

    Sexuelle Nötigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage; Furcht vor der Verlegung in

    Allerdings sind auch Unmutsäußerungen von Mitgliedern des erkennenden Gerichts als Reaktion auf das Verhalten anderer Verfahrensbeteiligter Grenzen gesetzt, die - je nach den Umständen des Einzelfalles - dann überschritten sein können, wenn sie in der Form überzogen sind oder in der Sache - immer bei der gebotenen verständigen Würdigung aus Sicht des Angeklagten - bei diesem die Befürchtung von Voreingenommenheit aufkommen lassen können (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 895/92, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 8; Urteil vom 2. März 2004 - 1 StR 574/03, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 14).
  • BGH, 09.06.2009 - 4 StR 461/08

    Mangelnde Feststellungen zu den Vorverurteilungen bei der Anordnung der

    Diese kann sich allerdings aus Reaktionen des Richters ergeben, die in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem sie auslösenden Anlass stehen (vgl. BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 8).
  • BGH, 18.10.2012 - 3 StR 208/12

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit durch die

    Im Übrigen begründen etwaige Spannungen zwischen einem Richter und einem bestimmten Staatsanwalt ebenso wenig ohne weiteres Misstrauen der Staatsanwaltschaft gegen die Unparteilichkeit des Richters wie Spannungen zwischen einem Richter und einem Verteidiger oder einem Sachverständigen zu berechtigtem Misstrauen des Angeklagten (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2005 - 2 StR 118/05, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 15; vom 4. März 1993 - 1 StR 895/92, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 8; Urteil vom 12. Februar 1998 - 1 StR 588/97, NJW 1998, 2458, 2459, in BGHSt 44, 26 insoweit nicht abgedruckt) führen.
  • OLG Hamm, 07.10.2004 - 2 Ss 345/04

    Ablehnung; Besorgnis der Befangenheit; Verhalten des Richters in anderem

    Das Ablehnungsgesuch war zwar zulässig, da (gravierende) Spannungen zwischen Richter und dem Verteidiger des Angeklagten grundsätzlich die Besorgnis der Befangenheit begründen können (vgl. u.a. BGH StV 1993, 339; StV 1995, 396 f., Senat in StraFo 2002, 355 und OLG Braunschweig StraFo 1997, 76).

    Eine Ausnahme wird zunächst dann gemacht, wenn eine - im Hinblick auf den Anlass unangemessen feindselige und unsachliche - Reaktion des abgelehnten Richters Anhaltspunkte für ein Ausstrahlen der Spannungen auf seine Einstellung zu der nun verhandelten Sache bietet (vgl. BGH StV 1993, 339;- BGH StV 1986, 281 f.; LG Frankfurt StV 1990, 258), z.B. durch ungerechtfertigte Entscheidungen im Prozess (BGH StV 1995, 396 f. Verweigerung der Akteneinsicht oder durch die Ankündigung, für bestimmte Vorträge "taub" zu sein (BGH StV 1993, 339).

  • BGH, 09.11.2004 - 5 StR 380/04

    Zu unrecht abgelehntes Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nach

    Zwar begründen erst im Verfahren entstandene Spannungen zwischen Richtern und Verteidigern in aller Regel nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 8; BGH NJW 1998, 2458, 2459 - in BGHSt 44, 26 ff. nicht abgedruckt).

    Namentlich vor dem Hintergrund, daß solches weitgehend unterblieben war, ist die - zudem noch nach einer gewissen "Abkühlungsphase" erfolgte - mit ungewöhnlich scharfer Negativwertung überzogen formulierte Kritik des Gerichts auch aus der Sicht eines besonnenen Angeklagten als unsachliche Beanstandung der Berufsausübung der Verteidiger zu verstehen, die besorgen läßt, das Gericht werde auch künftiges Verteidigerhandeln und Verteidigungsvorbringen nicht in der erforderlichen abwägenden Distanziertheit zur Kenntnis nehmen (vgl. BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 8).

  • BGH, 05.04.1995 - 5 StR 681/94

    Ablehnung - Ablehnungsgesuch - Frist - Fristversäumnis - Prüfung des Einzelfalls

    Auch begründen Spannungen zwischen Richter und Verteidiger in aller Regel noch nicht die Besorgnis der Befangenheit (BGH StV 1993, 339 m.w.N.).

    Die Reaktion der Vorsitzenden auf die Kontroverse mit den Verteidigern - eine solche kann ausnahmsweise zur Befangenheit führen (BGH StV 1993, 339) - begründet erst vor diesem Hintergrund die Besorgnis des Angeklagten, daß sie, ihr überlegenes Wissen ausnutzend, die Rechte des Angeklagten auf Akteneinsicht verletzte.

  • BGH, 02.04.2020 - 1 StR 90/20

    Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit (Mitteilung einer Voreingenommenheit

    Nicht bereits wegen der Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren, aber aufgrund des Sinngehalts des Schreibens der Schöffin war zu besorgen, sie würde ihre ablehnende Haltung gegenüber der Sozietät der Verteidigerin auf den Angeklagten erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 90/17 Rn. 3, 8); jedenfalls musste der Angeklagte befürchten, die Schöffin werde Vorbringen der Verteidigerin von vornherein abwertend beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 895/92 Rn. 5, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 8).
  • BGH, 29.08.2018 - 4 StR 138/18

    Besorgnis der Befangenheit (Spannungen zwischen Richter und Verteidiger

    Spannungen zwischen Richter und Verteidiger, die erst im Verfahren entstanden sind, begründen in aller Regel nicht die Besorgnis der Befangenheit (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 895/92, StV 1993, 339; Urteil vom 5. April 1995 - 5 StR 681/94, StV 1995, 396).
  • BGH, 08.06.2005 - 2 StR 118/05

    Befangenheitsantrag (Stellung in der Hauptverhandlung; unangemessene Reaktion

    Anders ist es aber, wenn ein in Verteidigungsrechte des Angeklagten eingreifendes Verhalten des Richters einer gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. Pfeiffer in KK-StPO 5. Aufl. § 24 Rdn. 7; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 24 Rdn. 17) oder wenn ein Richter auf berechtigte Anliegen eines Verteidigers unangemessen reagiert (vgl. etwa BGH StV 1993, 339; 1995, 396).
  • KG, 10.07.2008 - 1 Ss 354/07

    Revisionsverfahren: Urteilsaufhebung wegen Mitwirkung eines wegen Besorgnis der

  • OLG Braunschweig, 22.01.1997 - Ws 5/97

    Gründe für die Ablehung eines Richters wegen Misstrauens gegen dessen

  • OLG Hamm, 22.02.2005 - 3 Ss 19/05

    verminderte Schuldfähigkeit; Trunkenheitsfahrt; Feststellungen; Strafzumessung

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Rechtsprechung
   BGH, 13.01.1993 - 2 StR 640/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4726
BGH, 13.01.1993 - 2 StR 640/92 (https://dejure.org/1993,4726)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1993 - 2 StR 640/92 (https://dejure.org/1993,4726)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1993 - 2 StR 640/92 (https://dejure.org/1993,4726)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit von Wiedereinsetzungsanträgen wegen unzureichendem Tatsachenvortrag und fehlender Glaubhaftmachung - Hinderung des Verteidigers an der Erhebung der Sachbeschwerde und ordnungsgemäßer Anbringung von Verfahrensrügen bei mangelnder Aktenüberlassung - Irrtum ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • wistra 1993, 228
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.04.1984 - 3 StR 121/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen nicht gewährter Akteneinsicht -

    Auszug aus BGH, 13.01.1993 - 2 StR 640/92
    Mangelnde Aktenüberlassung hindert den Verteidiger nicht an der Erhebung der Sachbeschwerde; nur zur ordnungsgemäßen Anbringung von Verfahrensrügen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) kann der Verteidiger unter Umständen darauf angewiesen sein, Einsicht in die Akten zu nehmen (vgl. BGH NStZ 1984, 418).
  • BGH, 03.09.1986 - 3 StR 355/86

    Pflichtverteidiger - Revisionsgericht - Verteidigung

    Auszug aus BGH, 13.01.1993 - 2 StR 640/92
    Der Antrag vom 28. September 1992 ist unzulässig, weil er nicht den in § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO geforderten Tatsachenvortrag zum Hinderungsgrund enthält (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 217).
  • BGH, 04.02.2010 - 3 StR 555/09

    Hehlerei (Absetzen; Eintreten eines Förderungserfolgs; Geeignetheit der

    Dies setzt jedoch voraus, dass in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags diejenigen Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die Notwendigkeit der Akteneinsicht im Hinblick auf die zu erhebenden Verfahrensrügen ergibt (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 10; BGH wistra 1993, 228).
  • BGH, 12.03.1996 - 1 StR 710/95

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Nachholung von Verfahrensrügen - Fehlende

    Jedoch muß der Beschwerdeführer in einem solchen Ausnahmefall für jede seiner Verfahrensrügen ausreichend darlegen, daß er durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war (BGH wistra 1993, 228; 1995, 347).
  • BGH, 06.05.1997 - 4 StR 152/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen -

    Der Beschwerdeführer muß dann - zur Zulässigkeit seines Wiedereinsetzungsbegehrens - für jede Rüge ausreichend darlegen, daß er gerade durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 10; BGH wistra 1993, 228; 1995, 347, 348; StV 1997, 226).
  • OLG Hamm, 20.03.2009 - 2 Ss OWi 138/09

    Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung

    Stützt er dabei - wie vorliegend - seinen Wiedereinsetzungsantrag auf die Nichtgewährung von Akteneinsicht , so hat er für jede der erhobenen Verfahrensrügen ausreichend darzulegen, dass er durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war (BGH NStZ 1997, 45 f; BGH wistra 1993, 228; 1995, 347).
  • BGH, 10.05.2001 - 3 StR 128/01

    Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrüge

    Die Entscheidung BGH wistra 1993, 228 steht dem nicht entgegen, da dort der Verteidiger letztlich lediglich die Sachbeschwerde verfolgt hat, für deren Begründung Akteneinsicht entbehrlich war.
  • BGH, 02.11.2021 - 3 StR 379/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur Begründung der

    In einem solchen Ausnahmefall muss der Beschwerdeführer jedoch für jede seiner Verfahrensrügen ausreichend darlegen, inwieweit er ohne sein Verschulden durch die fehlende Akteneinsicht gehindert war, diese Rügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erheben (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97, juris Rn. 4 f.; vom 12. März 1996 - 1 StR 710/95, BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristdauer 1; vom 13. Januar 1993 - 2 StR 640/92, wistra 1993, 228; vom 9. August 1995 - 1 StR 59/95, wistra 1995, 347).
  • OLG Hamm, 10.04.2008 - 5 Ss 126/08

    Verfahrensrüge; Nachholung; Widereinsetzung

    "Zwar kann einem Angeklagten zur Nachholung von Verfahrensrügen ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, sofern er durch äußere Umstände oder durch Maßnahmen des Gerichts an der rechtzeitigen Revisionsbegründung gehindert war (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 44 StPO, Rdnr. 7 f), wobei der Revisionsführer - sofern der Wiedereinsetzungsantrag auf die Nichtgewährung von Akteneinsicht gestützt wird - für jede der erhobenen Verfahrensrügen ausreichend darzulegen hat, dass er durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war (BGH NStZ 1997, 45 f; BGH wistra 1993, 228; 1995, 347).
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