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   BGH, 08.02.1994 - KRB 25/93   

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https://dejure.org/1994,5522
BGH, 08.02.1994 - KRB 25/93 (https://dejure.org/1994,5522)
BGH, Entscheidung vom 08.02.1994 - KRB 25/93 (https://dejure.org/1994,5522)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 1994 - KRB 25/93 (https://dejure.org/1994,5522)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Aufsichtspflicht im Sinne des § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) durch den Unternehmensinhaber - Unterlassen der zur Verhinderung einer Submissionsabsprache erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen durch den verantwortlichen Geschäftsführer - Auslegung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 346
  • wistra 1994, 232
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.12.1985 - KRB 3/85

    Einstellung eines Verfahrens wegen rechtskräftiger Aburteilung einer

    Auszug aus BGH, 08.02.1994 - KRB 25/93
    Die Kognitionspflicht des Gerichts erstreckt sich insbesondere auf den gesamten Lebenssachverhalt, der für die Bewertung der Schuld und der Rechtsfolgen von Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1985 - KRB 3/85, WuW/E 2205).
  • BGH, 17.03.1992 - 1 StR 5/92

    Prozessuale Tat bei Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

    Auszug aus BGH, 08.02.1994 - KRB 25/93
    Er umfaßt alle mit dem Tatvorwurf zusammenhängenden Vorkommnisse, auch wenn sie im Bußgeldbescheid selbst nicht ausdrücklich erwähnt sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1992 - 1 StR 5/92, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 21).
  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung

    Wenn mehrere Leitungspersonen an derselben Straftat beteiligt gewesen sind, kann nur eine Geldbuße gegen den Verband festgesetzt werden, weil insoweit nur eine Straftat im Sinne des § 30 Abs. 1 OWiG vorliegt (BGH, Beschluss vom 8. Februar 1994 - KRB 25/93, NStZ 1994, 346; KK-OWiG/Rogall, 4. Aufl., § 30 Rn. 154; Raum in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 81 GWB, Rn. 40).
  • OLG Düsseldorf, 27.07.2023 - 6 U 1/22

    Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines

    Auch hätte keine Geldbuße gegen die Klägerin zu 1) nach § 30 Abs. 4 OWiG verhängt werden dürfen, da eine Verfolgung im selbständigen Verfahren nur möglich ist, wenn die Leitungsperson die Zuwiderhandlung schuldhaft, d.h. vorwerfbar, begangen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8.2.1994, KRB 25/93, NStZ 1994, 346; Gürtler/Thoma, in: Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 30 Rn. 40 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 16.03.2000 - 2b Ss OWi 2/00

    Meldepflichten der Arbeitgeber

    Einer Identifizierung dieser Person oder Personen bedarf des für die Feststellung der Unterlassungstat nicht (vgl. BGH NStZ 1994, 346; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 30 Rn. 15).
  • BayObLG, 05.08.2002 - 3 ObOWi 65/02

    Tarifvertraglicher Mindestlohn für rumänische Bauarbeiter rumänischer

    Geboten ist aber die Feststellung, dass ein bei der Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 30 Abs. 1 OWiG Verantwortlicher die Zuwiderhandlung vorwerfbar begangen hat (vgl. etwa BGH.NStZ 1994, 346).
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