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Rechtsprechung
   BGH, 10.08.1993 - 4 ARs 13/93   

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BGH, 10.08.1993 - 4 ARs 13/93 (https://dejure.org/1993,1651)
BGH, Entscheidung vom 10.08.1993 - 4 ARs 13/93 (https://dejure.org/1993,1651)
BGH, Entscheidung vom 10. August 1993 - 4 ARs 13/93 (https://dejure.org/1993,1651)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Auslieferung bei höherer Haftstrafe im Ausland als in Deutschland für dasselbe Delikt - Zulässigkeit einer Auslieferung bei entgegenstehenden wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung - Zweck der Vorlegungspflicht wegen beabsichtigter ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG §§ 73, 42

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 547
  • wistra 1994, 30
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.10.1978 - 4 StR 348/78

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Voraussetzung für die Vorlage einer Sache

    Auszug aus BGH, 10.08.1993 - 4 ARs 13/93
    Die mit der Vorlegungspflicht verbundene Beschränkung der oberlandesgerichtlichen Entscheidungsfreiheit darf deshalb nicht weitergehen, als es zur Wahrung der Rechtseinheit unerläßlich ist (vgl. BGH VRS 55, 420; Salger in KK/StPO 2. Aufl. § 121 GVG Rdn. 13).

    Eine Bindung an ein prozentuales Verhältnis der Strafen besteht somit bei zutreffender Auslegung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln nicht (vgl. BGHSt 18, 324, 325 f; 28, 165, 166; VRS 55, 420, 421).

  • BGH, 24.04.1986 - 2 StR 565/85

    Verwerflichkeit einer Verkehrsbehinderung

    Auszug aus BGH, 10.08.1993 - 4 ARs 13/93
    Selbst wenn die prozentuale Bestimmung des Strafenverhältnisses bei isolierter Betrachtung als allgemeiner Rechtssatz zu verstehen wäre, könnte ein solcher Rechtssatz für andere Fälle nur Geltung beanspruchen, wenn diese der entschiedenen Sache in den wesentlichen Beziehungen gleichkämen (vgl. BGHSt 34, 71, 76).
  • BGH, 19.06.1986 - 4 StR 622/85

    Inlandsbezug eines Verstoßes gegen Lenk- und Ruhezeiten

    Auszug aus BGH, 10.08.1993 - 4 ARs 13/93
    Daher ist der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage nach § 42 Abs. 1 IRG an die Rechtsauffassung und die Tatsachenbewertung des vorlegenden Gerichts nur gebunden, soweit er sie für vertretbar hält (vgl. BGHSt 34, 101, 105; Salger a.a.O. Rdn. 43).
  • BGH, 10.09.1985 - 4 ARs 10/85

    Zulässigkeit der Vorlegung einer Rechtsfrage bei prozessualer Überholung durch

    Auszug aus BGH, 10.08.1993 - 4 ARs 13/93
    Die Vorlegungspflicht wegen beabsichtigter Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder einer nach Inkrafttreten des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alternative IRG dient, wie die des § 121 Abs. 2 GVG, allein dem Zweck, eine einheitliche Rechtsanwendung zu sichern (vgl. BGHSt 33, 310, 313).
  • BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83

    Entschädigung für zu Unrecht vollzogene Auslieferungshaft und Erstattung der

    Auszug aus BGH, 10.08.1993 - 4 ARs 13/93
    Daß der Generalbundesanwalt die Vorlegung für zulässig hält und einen Sachantrag gestellt hat, erfüllt die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 IRG nicht (vgl. dazu BGHSt 32, 221, 224).
  • BGH, 09.04.1963 - 5 StR 50/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.08.1993 - 4 ARs 13/93
    Eine Bindung an ein prozentuales Verhältnis der Strafen besteht somit bei zutreffender Auslegung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln nicht (vgl. BGHSt 18, 324, 325 f; 28, 165, 166; VRS 55, 420, 421).
  • BGH, 31.10.1978 - 5 StR 432/78

    Voraussetzung für eine Vorlagefrage vor dem BGH - Aufstellen eines Stellschildes

    Auszug aus BGH, 10.08.1993 - 4 ARs 13/93
    Eine Bindung an ein prozentuales Verhältnis der Strafen besteht somit bei zutreffender Auslegung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln nicht (vgl. BGHSt 18, 324, 325 f; 28, 165, 166; VRS 55, 420, 421).
  • BVerfG, 20.11.2014 - 2 BvR 1820/14

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Ohne einen Vergleich der jeweiligen Straferwartung lässt sich die Frage der Unzulässigkeit der Rechtshilfe sachgerecht nicht beurteilen; neben den Besonderheiten des Einzelfalles müssen auch die gegebenen Umstände der Strafvollstreckung, des Strafvollzuges und der Strafaussetzung im Blick behalten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 1993 - 4 ARs 13/93 -, NStZ 1993, S. 547).
  • OLG Stuttgart, 25.02.2010 - 1 Ausl (24) 1246/09

    Unzulässigkeit der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls bei

    Bei der Beurteilung kommt es stets auf den Einzelfall an (BGH NStZ 1993, 547 ).
  • BGH, 21.03.2000 - 4 StR 287/99

    Zulässigkeit der Vorlage; Entscheidungserheblichkeit; Fahrlässige Nichtzahlung

    Die mit ihr verbundene Beschränkung der oberlandesgerichtlichen Entscheidungsfreiheit darf deshalb nicht weiter gehen, als es zur Wahrung der Rechtseinheit unerläßlich ist (BGHSt 30, 160, 162; BGH NJW 1963, 2085; VRS 25, 270; bei Holtz MDR 1979, 109; wistra 1994, 30, 31).
  • LG Hamburg, 08.03.2011 - 605 StVK 640/05

    Niederländisches Strafurteil gegen früheren RAF-Angehörigen Folkerts aus dem Jahr

    Bei der Prüfung ist zum einen die jeweilige Straferwartung zu vergleichen, zum anderen sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH NStZ 1993, 547 ).

    Der Verstoß gegen den Kernbereich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes lässt sich nicht allein mit einer Strafenarithmetik begründen, sondern es müssen die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles und die gegebenen Umstände der Strafvollstreckung im Blick behalten werden (BGH NStZ 1993, 547 ; OLG Karlsruhe StV 2007, 145).

  • OLG Hamm, 22.10.2020 - 2 Ausl 104/20
    Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Auslieferung mit den zurückgenommenen verfassungsrechtlichen Standards ist ein Vergleich der jeweiligen Straferwartung vorzunehmen; neben den Besonderheiten des Einzelfalles sind auch die gegebenen Umstände der Strafvollstreckung, des Strafvollzuges und der Strafaussetzung im Blick zu behalten (BVerfG a. a. O. Tz. 26; vgl. auch BGH, Beschluss v. 10.08.1993, Az. 4 ARs 13/93, NStZ 1993, 547).
  • OLG Hamm, 22.11.2021 - 2 Ausl 178/21

    Auslieferungshindernis wegen unerträglich harter Strafe; Haftbedingungen in

    Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Auslieferung mit den in Bezug genommenen verfassungsrechtlichen Standards ist ein Vergleich der jeweiligen Straferwartung vorzunehmen; neben den Besonderheiten des Einzelfalles sind auch die gegebenen Umstände der Strafvollstreckung, des Strafvollzuges und der Strafaussetzung im Blick zu behalten (BVerfG a. a. O. Tz. 26; vgl. auch BGH, Beschluss v. 10.08.1993, Az. 4 ARs 13/93, NStZ 1993, 547).
  • OLG Stuttgart, 07.04.2006 - 3 Ausl 23/04

    Auslieferung nach Peru: Übermäßige Strafhöhe im ersuchenden Staat als

    Dabei kommt es stets auf den Einzelfall an (BGH NStZ 1993, 547).
  • OLG Zweibrücken, 22.04.2021 - 1 AR 12/20

    Internationale Rechtshilfe: Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung gegen

    Bei der Beurteilung der (Un-)Zulässigkeit der Auslieferung besteht keine Bindung an ein prozentuales Verhältnis zwischen der gegenständlichen und der nach dem deutschen Recht möglichen (Höchst-)Strafe; vielmehr sind zusätzlich neben den Besonderheiten des Einzelfalles auch die gegebenen Umstände der Strafvollstreckung, des Strafvollzuges und der Strafaussetzung im Blick zu behalten (BGH, Beschluss vom 10.08.1993 - 4 ARs 13/93, juris Rn. 15).
  • OLG Stuttgart, 08.01.2002 - 3 Ausl 63/01

    Auslieferung zur Strafvollstreckung in die Türkei: Unzulässigkeit der

    Dabei kommt es stets auf den Einzelfall an (BGH NStZ 1993, 547).
  • OLG Celle, 20.05.2008 - 1 ARs 21/08

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung wegen des Besitzes nur

    Denn eine Auslieferung bei Drohen einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht letztlich nicht zu beanstanden, wenn und soweit es sich um sog. harte Drogen in zudem großer Menge handelt (BVerfG NJW 1994, 2884 [lebenslange Freiheitsstrafe wegen Einfuhr von 3 kg Kokain]; BGH NStZ 1993, 547; OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 180) und wenn nach dem Recht des ersuchenden Staats trotz lebenslanger Freiheitsstrafe die Möglichkeit einer vorzeitigen Strafaussetzung vorgesehen ist (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner a.a.O., Rn. 60 a).
  • OLG Stuttgart, 28.02.2003 - 3 Ausl 116/01

    Oberlandesgericht erklärt Auslieferung nach Bulgarien zur Vollstreckung eines

  • OLG Karlsruhe, 10.08.2006 - 1 AK 1/06

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Rumänien zur Strafvollstreckung: Nachweis der

  • OLG Hamm, 19.12.2000 - 4 Ausl 124/00

    Auslieferung, ordre public, unangemessen harte Strafe im Ausland zu verbüßen

  • OLG Karlsruhe, 16.10.2006 - 1 AK 35/06

    Auslieferung: Berücksichtigung der Strafhöhe und der Nichtanrechnung erlittener

  • OLG Karlsruhe, 21.05.1996 - 1 AK 8/96
  • OLG Oldenburg, 21.05.2021 - 1 Ausl 1/21

    Kein Erfordernis materieller Identität bei gegenseitiger Strafbarkeit nach § 3

  • OLG Oldenburg, 21.03.2021 - 1 Ausl 1/21

    Auslieferung eines Griechen ins Heimatland; Keine materielle Beurteilung

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Rechtsprechung
   BGH, 22.09.1993 - 2 StR 367/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3214
BGH, 22.09.1993 - 2 StR 367/93 (https://dejure.org/1993,3214)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1993 - 2 StR 367/93 (https://dejure.org/1993,3214)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1993 - 2 StR 367/93 (https://dejure.org/1993,3214)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rücknahme eines Rechtmittels - Anfechtbarkeit der Rücknahme eines Rechtsmittels

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1994, 64
  • wistra 1994, 30
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.12.1961 - 2 StR 485/60

    Wirksamkeit eines durch Drohung erzwungenen Rechtsmittelverzichts - Wirksamkeit

    Auszug aus BGH, 22.09.1993 - 2 StR 367/93
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allenfalls dann denkbar, wenn das Rechtsmittel aufgrund einer Täuschung durch die Staatsanwaltschaft zurückgenommen worden wäre (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12 zum Verzicht auf ein Rechtsmittel; vgl. auch BGH StV 1988, 372; NJW 1962, 598 [BGH 06.12.1961 - 2 StR 485/60]).
  • BGH, 18.09.1987 - 2 StR 430/87

    Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit eines Rechtsmittelverzichts als

    Auszug aus BGH, 22.09.1993 - 2 StR 367/93
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allenfalls dann denkbar, wenn das Rechtsmittel aufgrund einer Täuschung durch die Staatsanwaltschaft zurückgenommen worden wäre (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12 zum Verzicht auf ein Rechtsmittel; vgl. auch BGH StV 1988, 372; NJW 1962, 598 [BGH 06.12.1961 - 2 StR 485/60]).
  • BGH, 04.06.1992 - 1 StR 766/91

    Abgabe eines Rechtsmittelverzichts wegen der Abgabe von Versprechungen die nicht

    Auszug aus BGH, 22.09.1993 - 2 StR 367/93
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allenfalls dann denkbar, wenn das Rechtsmittel aufgrund einer Täuschung durch die Staatsanwaltschaft zurückgenommen worden wäre (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12 zum Verzicht auf ein Rechtsmittel; vgl. auch BGH StV 1988, 372; NJW 1962, 598 [BGH 06.12.1961 - 2 StR 485/60]).
  • BGH, 24.11.2015 - 3 StR 312/15

    Rüge desselben Sachverhalts hinsichtlich mehrerer Verfahrensfehler

    Eine Rücknahmeerklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. September 1993 - 2 StR 367/93, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 302 Rn. 9 f., 22 auch zu Ausnahmen).
  • BGH, 24.05.2000 - 1 StR 110/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bei

    Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 5, 338, 341; BGH NStZ 1986, 278; BGH StV 1994, 64; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15).

    Entgegen der Auffassung von Schlüter in SK/StPO vor § 213 Rdn. 52 kann die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts nicht aus enttäuschten Erwartungen hergeleitet werden (BGH aaO; BGH StV 1994, 64; BGH NStZ-RR 1997, 173 f.).

  • BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99

    Verständigung über Rechtsmittelverzicht

    Zwar kann dies - entgegen Schlüchter in SK/StPO vor § 213 Rdn. 52 - nicht aus "enttäuschte(n) Erwartungen" des Angeklagten hergeleitet werden (vgl. BGH StV 1994, 64; wistra 1994, 197; NStZ-RR 1997, 173, 174; OLG Frankfurt StV 1987, 289).
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