Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 28.07.1994

Rechtsprechung
   BayObLG, 11.03.1994 - 1St RR 16/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,3115
BayObLG, 11.03.1994 - 1St RR 16/94 (https://dejure.org/1994,3115)
BayObLG, Entscheidung vom 11.03.1994 - 1St RR 16/94 (https://dejure.org/1994,3115)
BayObLG, Entscheidung vom 11. März 1994 - 1St RR 16/94 (https://dejure.org/1994,3115)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Versicherungsnehmer; Unfall; Unfallschilderung; Unfallgegner; Schadensfreiheitsrabatt; Betrug

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 933
  • NStZ 1994, 491
  • NZV 1995, 33
  • StV 1995, 304
  • VersR 1994, 999
  • BayObLGSt 1994, 58
  • wistra 1994, 310
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.02.1961 - 4 StR 7/61

    verlorene Bahnfahrkarte - § 263 StGB, 'Absicht', 'sichere und erwünschte Folge'

    Auszug aus BayObLG, 11.03.1994 - 1St RR 16/94
    Aus den Feststellungen des Amtsgerichts ergibt sich nicht, daß es dem Angeklagten auf den rechtswidrigen Vermögensvorteil des Haftpflichtversicherers als sichere und erwünschte Folge seiner Täuschungshandlung angekommen ist (vgl. BGHSt 16, 1 /6 f.).
  • LG München I, 11.04.1973 - 34 S 202/72
    Auszug aus BayObLG, 11.03.1994 - 1St RR 16/94
    Dieser ist an irgendwelche Weisungen seines Versicherungsnehmers nicht gebunden, vielmehr ist er im Außenverhältnis zum geschädigten Unfallgegner zur Regulierung mit Wirkung gegen den Versicherungsnehmer auch bei einer von diesem gewollten Zahlungssperre bevollmächtigt (vgl. LG München VersR 1974, 155; Stiefel/Hofmann § 10 AKB Rn. 178).
  • LG München I, 05.03.2021 - 12 KLs 267 Js 134614/18

    Betrug durch Abschluss eines Mietvertrags trotz fehlender Zahlungsfähigkeit

    Insbesondere liegt Stoffgleichheit vor, da Vorteil und Schaden dahingehend "korrespondieren", dass der Vorteil die Kehrseite des Schadens darstellt (BGHSt 6, 115, 116; BayObLG, NZV 1995, 33, 34).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 28.07.1994 - 5St RR 75/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,6894
BayObLG, 28.07.1994 - 5St RR 75/94 (https://dejure.org/1994,6894)
BayObLG, Entscheidung vom 28.07.1994 - 5St RR 75/94 (https://dejure.org/1994,6894)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Juli 1994 - 5St RR 75/94 (https://dejure.org/1994,6894)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 588 (Ls.)
  • Rpfleger 1995, 38
  • BayObLGSt 1994, 134
  • wistra 1994, 310
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung

    Auszug aus BayObLG, 28.07.1994 - 5St RR 75/94
    Entfällt eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen Einbeziehung der Strafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, und ist für die Nichterstattung von Geldleistungen, die in Erfüllung einer Auflage nach § 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB erbracht worden sind, ein Ausgleich geboten, so ist dieser durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung (§ 58 Abs. 2 Satz 2, § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB ) auf die Gesamtstrafe zu bewirken (BGHSt 36, 378/382; BGH wistra 1992, 296/298; BayObLGSt 1981, 11 ff.; BayObLG VRS 67, 426 ; NStZ 1989, 432 f.; StV 1991, 264 ).

    Die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs obliegt als Akt der Strafzumessung dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, der sich an dem Ziel zu orientieren hat, einen angemessenen Ausgleich dafür zu gewähren, daß die erbrachten Geldleistungen gemäß § 56 f Abs. 3 Satz 1 StGB nicht erstattet werden (BGHSt 36, 378/383).

    Zur Streichung der betreffenden zeitlichen Beschränkung im Wege lediglich einer Klarstellung sieht sich der Senat deshalb in der Lage, weil sich den Urteilsgründen nicht entnehmen läßt, daß das Landgericht Geldleistungen des Angeklagten, die dieser in Erfüllung des seinerzeitigen Bewährungsbeschlusses bis zur Rechtskraft des Berufungsurteils noch erbringt, von dem zugebilligten Ausgleich ausschließen wollte (vgl. dazu BGHSt 36, 378 /381; 33, 326/327; BayObLGSt 1981, 11/14; LK/Gribbohm StGB 11. Aufl. § 56 f Rn. 52; Schönke/Schröder/Stree StGB 24. Aufl. § 56 f Rn. 19; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 56 f Rn. 10 a).

  • BayObLG, 18.02.1981 - RReg. 1 St 8/81
    Auszug aus BayObLG, 28.07.1994 - 5St RR 75/94
    Entfällt eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen Einbeziehung der Strafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, und ist für die Nichterstattung von Geldleistungen, die in Erfüllung einer Auflage nach § 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB erbracht worden sind, ein Ausgleich geboten, so ist dieser durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung (§ 58 Abs. 2 Satz 2, § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB ) auf die Gesamtstrafe zu bewirken (BGHSt 36, 378/382; BGH wistra 1992, 296/298; BayObLGSt 1981, 11 ff.; BayObLG VRS 67, 426 ; NStZ 1989, 432 f.; StV 1991, 264 ).

    Zur Streichung der betreffenden zeitlichen Beschränkung im Wege lediglich einer Klarstellung sieht sich der Senat deshalb in der Lage, weil sich den Urteilsgründen nicht entnehmen läßt, daß das Landgericht Geldleistungen des Angeklagten, die dieser in Erfüllung des seinerzeitigen Bewährungsbeschlusses bis zur Rechtskraft des Berufungsurteils noch erbringt, von dem zugebilligten Ausgleich ausschließen wollte (vgl. dazu BGHSt 36, 378 /381; 33, 326/327; BayObLGSt 1981, 11/14; LK/Gribbohm StGB 11. Aufl. § 56 f Rn. 52; Schönke/Schröder/Stree StGB 24. Aufl. § 56 f Rn. 19; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 56 f Rn. 10 a).

  • BGH, 10.10.1985 - 4 StR 454/85

    Berücksichtigung von Bewährungsleistungen bei nachträglicher Bildung einer

    Auszug aus BayObLG, 28.07.1994 - 5St RR 75/94
    Zur Streichung der betreffenden zeitlichen Beschränkung im Wege lediglich einer Klarstellung sieht sich der Senat deshalb in der Lage, weil sich den Urteilsgründen nicht entnehmen läßt, daß das Landgericht Geldleistungen des Angeklagten, die dieser in Erfüllung des seinerzeitigen Bewährungsbeschlusses bis zur Rechtskraft des Berufungsurteils noch erbringt, von dem zugebilligten Ausgleich ausschließen wollte (vgl. dazu BGHSt 36, 378 /381; 33, 326/327; BayObLGSt 1981, 11/14; LK/Gribbohm StGB 11. Aufl. § 56 f Rn. 52; Schönke/Schröder/Stree StGB 24. Aufl. § 56 f Rn. 19; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 56 f Rn. 10 a).
  • BayObLG, 04.04.1989 - RReg. 2 St 42/89
    Auszug aus BayObLG, 28.07.1994 - 5St RR 75/94
    Entfällt eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen Einbeziehung der Strafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, und ist für die Nichterstattung von Geldleistungen, die in Erfüllung einer Auflage nach § 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB erbracht worden sind, ein Ausgleich geboten, so ist dieser durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung (§ 58 Abs. 2 Satz 2, § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB ) auf die Gesamtstrafe zu bewirken (BGHSt 36, 378/382; BGH wistra 1992, 296/298; BayObLGSt 1981, 11 ff.; BayObLG VRS 67, 426 ; NStZ 1989, 432 f.; StV 1991, 264 ).
  • BayObLG, 31.07.1984 - RReg. 2 St 174/84

    Gesamtstrafe; Strafaussetzung; Aussetzung; Urteilsgründe; Anrechnung; Leistungen

    Auszug aus BayObLG, 28.07.1994 - 5St RR 75/94
    Entfällt eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen Einbeziehung der Strafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, und ist für die Nichterstattung von Geldleistungen, die in Erfüllung einer Auflage nach § 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB erbracht worden sind, ein Ausgleich geboten, so ist dieser durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung (§ 58 Abs. 2 Satz 2, § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB ) auf die Gesamtstrafe zu bewirken (BGHSt 36, 378/382; BGH wistra 1992, 296/298; BayObLGSt 1981, 11 ff.; BayObLG VRS 67, 426 ; NStZ 1989, 432 f.; StV 1991, 264 ).
  • BGH, 26.05.1992 - 1 StR 131/92

    Strafzumessung - Unangemessene Verfahrensverzögerungen

    Auszug aus BayObLG, 28.07.1994 - 5St RR 75/94
    Entfällt eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen Einbeziehung der Strafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, und ist für die Nichterstattung von Geldleistungen, die in Erfüllung einer Auflage nach § 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB erbracht worden sind, ein Ausgleich geboten, so ist dieser durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung (§ 58 Abs. 2 Satz 2, § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB ) auf die Gesamtstrafe zu bewirken (BGHSt 36, 378/382; BGH wistra 1992, 296/298; BayObLGSt 1981, 11 ff.; BayObLG VRS 67, 426 ; NStZ 1989, 432 f.; StV 1991, 264 ).
  • BGH, 03.11.2000 - 2 StR 274/00

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals "gerade vollstreckt" in Art. 54 SDÜ;

    Erbrachte Bußgeldzahlungen müssen i.d.R. ausgeglichen werden (BGHSt 36, 378, 381; BayObLG wistra 1994, 310; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. 1999, § 58 Rdn. 4).
  • OLG Stuttgart, 10.09.2014 - 4 Ss 411/14

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Maßstab für die Anrechnung von erfüllten

    Seine Bestimmung obliegt als Akt der Strafzumessung dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, der sich an dem Ziel zu orientieren hat, einen angemessenen Ausgleich dafür zu gewähren, dass die erbrachten Leistungen gem. § 56f Abs. 3 Satz 1 StGB nicht erstattet werden (BGHSt 36, 378, 383; Bayerisches Oberstes Landesgericht, wistra 1994, 310; Hubrach in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 56f Rn. 56).
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