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   BGH, 13.10.1994 - 5 StR 134/94   

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https://dejure.org/1994,2411
BGH, 13.10.1994 - 5 StR 134/94 (https://dejure.org/1994,2411)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1994 - 5 StR 134/94 (https://dejure.org/1994,2411)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1994 - 5 StR 134/94 (https://dejure.org/1994,2411)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Doppelbesteuerungsabkommen - Einkommensteuer - Gewerbesteuer

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    DBA-Schweiz: Betriebsstätte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370; EStG § 1 Abs. 1

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    DBA-Schweiz - Betriebsstätte in fremden Räumen und trotz illegalen Aufenthalts - Ermittlung des Betriebsstättengewinns - Würdigung der vorgelegten Beweise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 93
  • BB 1994, 1068
  • DB 1994, 2430
  • wistra 1995, 67
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.05.1993 - 3 StR 156/93

    Verpflichtung zur schuldangemessenen Bestrafung - Voraussetzungen einer

    Auszug aus BGH, 13.10.1994 - 5 StR 134/94
    Der Tatrichter ist deshalb nicht verpflichtet, Angaben des Angeklagten als unwiderlegt hinzunehmen, für die es keine Beweise gibt; die Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt (BGHR StPO § 261 Einlassung 5 m.w.N.).
  • BFH, 28.03.1985 - IV R 80/82

    Gewerbesteuer - Reiseveranstalter - Auslandsreisen - Betriebsstätte im Ausland -

    Auszug aus BGH, 13.10.1994 - 5 StR 134/94
    Der Teil des Gesamtgewerbeertrags des Unternehmens, der auf die nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt, ist grundsätzlich nach der direkten Methode isoliert nach dem wirtschaftlichen Veranlassungsprinzip zu ermitteln oder nach der indirekten Methode im Wege der schätzungsweisen Aufteilung des Ertrages des Gesamtunternehmens (vgl. BFH, BStBl II 1985, 405; Blümich/Gosch, Gewerbesteuergesetz, § 9 Rdn. 170).
  • BGH, 04.02.1992 - 5 StR 655/91

    Ermittlung der Höhe der verkürzten Steuern

    Auszug aus BGH, 13.10.1994 - 5 StR 134/94
    Sind allerdings anhand der vorhandenen Geschäftsunterlagen keine sicheren Feststellungen zur wirtschaftlichen Zuordnung möglich, wird eine Aufteilung im Schätzungswege nach § 162 AO zu erfolgen haben (vgl. zur Schätzung im Strafverfahren allgemein: BGH wistra 1992 147, 148).
  • BFH, 09.08.1991 - III R 129/85

    Verwerfung einer formell ordnungsmäßigen Buchführung

    Auszug aus BGH, 13.10.1994 - 5 StR 134/94
    Dabei ist zu bedenken, daß die im Besteuerungsverfahren geltende erweiterte Sachaufklärungs- und Mitwirkungspflicht der Beteiligten bei Auslandsbeziehungen nach § 90 Abs. 2 AO, die eine Beweiserleichterung für die Finanzverwaltung darstellt, durch die die Regeln der objektiven Beweislast weitgehend zurückgedrängt werden (vgl. BFH BStBl II 1992, 55), im Strafverfahren keine Anwendung finden kann; demnach dürfen nicht schon aus der Verletzung der Beweisvorsorge- und Beweisbeschaffungspflicht als solcher negative Schlüsse für den Angeklagten gezogen werden.
  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 81/04

    Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der

    Diese betrafen die Schätzung der Höhe hinterzogener Steuern nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO 1977, welche trotz Geltung des Grundsatzes "in dubio pro reo" möglich bleibt (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 1. August 2001 II R 48/00, BFH/NV 2002, 155, sowie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH-- in Strafsachen BGH-Beschluss vom 13. Oktober 1994 5 StR 134/94, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1995, 476; BGH-Urteil vom 26. Oktober 1998 5 StR 746/97, HFR 1999, 578).
  • BGH, 26.10.1998 - 5 StR 746/97

    Begünstigung durch Verschleierung von Vermögen durch einen Rechtsanwalt;

    Bei Auslandsbeziehungen ist darüber hinaus zu bedenken, daß zwar § 90 Abs. 2 AO unmittelbar im Strafverfahren keine Anwendung findet, daß der Täter einer Steuerhinterziehung aber Unsicherheiten, wie sie gerade aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO erwachsen sind, im Rahmen der Schätzung gegen sich gelten lassen muß (BGH wistra 1995, 67, 69).
  • FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 355/12

    Berücksichtigung "finaler" Verluste einer italienischen Betriebsstätte

    Eine Betriebsstätte entsteht, sobald das Unternehmen beginnt, seine Tätigkeit durch eine feste Geschäftseinrichtung auszuüben; sie hört auf zu bestehen mit der Aufgabe der Verfügungsmacht über die feste Geschäftseinrichtung oder mit der Einstellung jeder durch sie ausgeübten Tätigkeit (BGH-Beschluss vom 13.10.1994 5 StR 134/94, HFR 1995, 476; Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen MA Art. 5 Rn. 56, 579).
  • BGH, 10.08.2023 - 1 StR 116/23

    Aussetzung des Strafverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des

    Da sich, wie auch die Revisionsführer zugestanden haben, das auf die ausländische Betriebsstätte entfallende Ergebnis nicht genau ermitteln ließ, musste die Strafkammer den Kürzungsbetrag über eine indirekte Methode (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 5 StR 134/94 Rn. 17 und BFH, Urteil vom 28. März 1985 - IV R 80/82, BFHE 143, 284, 286) bestimmen.
  • FG Köln, 22.01.2009 - 10 K 398/08

    Zurechenbarkeit von Zahlungseingängen auf Auslandskonten und Hinterziehung von

    In einem solchen Fall bleibt die Schätzung der Höhe hinterzogener Steuern trotz Geltung des Grundsatzes "in dubio pro reo" möglich, wenn dieser Grundsatz es auch ausschließt, die Schätzung der hinterzogenen Steuern entsprechend den allgemeinen Grundsätzen im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren an der oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzrahmens auszurichten (also keine Sicherheitszuschläge; BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH in Strafsachen, etwa BGH-Beschluss vom 13. Oktober 1994 5 StR 134/94, HFR 1995, 476; BGH-Urteil vom 26. Oktober 1998 5 StR 746/97, HFR 1999, 578; der BFH weicht insoweit von dem von ihm im Ergebnis bestätigten Urteil des FG Düsseldorf vom 4. November 2004 11 K 2702/02 E, EFG 2005, 246 ab, dass auch eine Schätzung der Höhe der hinterzogenen Steuer für unzulässig hielt und auch insoweit volle Gewissheit verlangte; wie VIII R 81/04 auch BFH-Urteil vom 1. August 2001 II R 48/00, BFH/NV 2002, 155, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen , Beschluss vom 2. Mai 2002 1 BvR 1836/01; a.A. BFH-Urteil vom 2. Juli 1998 IV R 39/97, BFHE 186, 299, BStBl II 1999, 28 nach dem auch Zuschläge auf die nachweislich erzielten Einkünfte zulässig sind; zwar sei der Grundsatz "in dubio pro reo" zu berücksichtigen, allerdings mindere sich das Beweismaß, wenn die vollständige Aufklärung des Sachverhalts scheitere, weil der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht genüge).
  • BGH, 05.08.1997 - 5 StR 210/97

    Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch wegen Steuerhinterziehung,

    Auch darf er auf die im Steuerrecht üblichen Schätzungsmethoden zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zurückgreifen (BGH wistra 1995, 67 m.N.; vgl. auch Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 4. Aufl., § 370 Rdn. 55 ff.).
  • FG Saarland, 29.02.2012 - 1 K 1342/09

    Veruntreute Fremdgelder erhöhen die Betriebseinnahmen (und damit den Gewinn)

    Schätzungen der Höhe hinterzogener Steuern sind nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO 1977 trotz Geltung des Grundsatzes "in dubio pro reo" möglich (vgl. dazu auch BFH vom 1. August 2001 II R 48/00, BFH/NV 2002, 155 , sowie BGH vom 13. Oktober 1994 5 StR 134/94, HFR 1995, 476; BGH vom 26. Oktober 1998 5 StR 746/97, HFR 1999, 578).
  • FG Niedersachsen, 15.03.2017 - 1 K 95/14

    Einkommensteuer 2001 - 2005

    Die Schätzung der Höhe hinterzogener Steuern nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 162 AO bleibt trotz Geltung des Grundsatzes "in dubio pro reo" möglich (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 1. August 2001 II R 48/00, BFH/NV 2002, 155, sowie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH - in Strafsachen BGH-Beschluss vom 13. Oktober 1994 5 StR 134/94, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1995, 476; BGH-Urteil vom 26. Oktober 1998 5 StR 746/97, HFR 1999, 578).
  • BGH, 22.04.1999 - 5 StR 117/99

    Richterliche Beweiswürdigung; Zollnachweise

    Die fehlenden Nachweise können dabei allerdings im Rahmen der gebotenen Aufklärung indiziell zur Überzeugungsbildung herangezogen werden (vgl. auch BGH wistra 1995, 67, 69).
  • OLG Hamm, 14.10.2008 - 4 Ss 345/08

    Urteil; versuchte Steuerhinterziehung; versuchte Erschleichung von

    Es entspricht einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass die Frage, ob eine Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 AO vorliegt, nach den materiellen Steuergesetzen zu beantworten ist (vgl. Lessinger in Kühn/Wedelstätt AO und FGO 18. Aufl., § 370 Rdnr. 23 und Rdn. 24; Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Aufl., § 23 Rdnr. 22, Kohlmann, Steuerstrafrecht 37. Lieferung § 370 Rdnr. 472; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 170. Ergänzungslieferung § 370 Rn 36; BGH wistra 1983, 114; wistra 1987, 139; NJW 1987, 1273, 1275; NStZ 1995, 93).
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