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   OLG Köln, 20.12.1996 - 19 U 30/96   

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OLG Köln, 20.12.1996 - 19 U 30/96 (https://dejure.org/1996,1850)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.1996 - 19 U 30/96 (https://dejure.org/1996,1850)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. Dezember 1996 - 19 U 30/96 (https://dejure.org/1996,1850)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266 a; RVO § 533
    Ersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 2; RVO § 533; StGB § 266a
    Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers, der Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 734
  • VersR 1997, 496
  • BB 1997, 844
  • wistra 1997, 231
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.06.1963 - VI ZR 144/62
    Auszug aus OLG Köln, 20.12.1996 - 19 U 30/96
    Wenn ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern nur den Nettolohn auszahlt, so wird es vom Gesetz so angesehen, als hätten diese den Bruttolohn erhalten, ihre Beitragsanteile zur Sozialversicherung aber dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Kasse der Sozialversicherung zurückgezahlt (Senatsurteil vom 7.6.1963 - VI ZR 144/62 = VersR 63, 1034 (1035).

    Damit erfüllt der Arbeitgeber nicht eine in ihrem Ursprung eigene Schuld; er leistet vielmehr einen wirtschaftlich dem Einkommen seiner Arbeiter zuzurechnenden Betrag an deren Stelle und vermindert daher nicht sein eigenes Vermögen, sondern führt ab, was er aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorher nicht als Lohnteil ausgezahlt hat (vgl. hierzu Senatsurteile vom 7.6.1963 - VI ZR 144/62 = VersR 63, 1034 und vom 29.2.1972 - V1 ZR 199/70 - BGHZ 58, 199 = VersR 72, 554).

    Da er dies nicht tat, wird es vom "Gesetz so angesehen, als hätten die Arbeitnehmer den Bruttolohn erhalten, ihre Beitragsanteile zur Sozialversicherung aber dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Kasse der Sozialversicherung zurückgezahlt (VersR 63, 1034 (1035).

  • OLG Düsseldorf, 19.09.1978 - 4 U 18/78
    Auszug aus OLG Köln, 20.12.1996 - 19 U 30/96
    (So BGH VersR 1979, 247):.

    Ergänzend wird verwiesen auf BGH VersR 1979, 247 f.:.

  • BGH, 28.06.1960 - VI ZR 146/59
    Auszug aus OLG Köln, 20.12.1996 - 19 U 30/96
    a) Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28.6.1960 (VI ZR 146/59 = VersR 60, 748) ausgeführt, daß das Vorhandensein oder die Aussicht anderweitiger Deckung grundsätzlich nicht von der gesetzlichen Verpflichtung befreit, diejenigen Beträge zur fälligkeitsgemäßen Abführung an die berechtigte Kasse i. S. von § 533 RVO bereitzuhalten, die den Arbeitnehmern bei der Lohnauszahlung einbehalten wurden .

    Sie kannten ihre Verpflichtung zur Abführung der eingehaltenen Beitragsanteile und kamen dieser bewußt nicht nach; sie haben daher diese Beträge der Kl. vorenthalten (Senatsurteil vom 28.6.1960 aaO).

  • BGH, 04.12.1979 - VI ZR 186/78

    Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.1996 - 19 U 30/96
    Vielmehr hat der BGH (VersR 1980, 647 ff.) dazu ausgeführt:.
  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 327/95

    Voraussetzungen der Haftung des Geschäftsführers für die Nichtabführung von

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.1996 - 19 U 30/96
    Der Umstand, daß daneben noch andere Verbindlichkeiten bestanden und daß der Arbeitgeber auf diese geleistet hat, so daß er am Fälligkeitstag zahlungsunfähig war, hindert die Verwirklichung des Tatbestandes des § 266 a StGB nicht (so BGH VI ZR 327/95, Urteil vom 15.10.1996, noch unveröffentlicht).
  • BGH, 29.02.1972 - VI ZR 199/70

    § 533 RVO als Schutzgesetz für Ersatzkassen

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.1996 - 19 U 30/96
    Damit erfüllt der Arbeitgeber nicht eine in ihrem Ursprung eigene Schuld; er leistet vielmehr einen wirtschaftlich dem Einkommen seiner Arbeiter zuzurechnenden Betrag an deren Stelle und vermindert daher nicht sein eigenes Vermögen, sondern führt ab, was er aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorher nicht als Lohnteil ausgezahlt hat (vgl. hierzu Senatsurteile vom 7.6.1963 - VI ZR 144/62 = VersR 63, 1034 und vom 29.2.1972 - V1 ZR 199/70 - BGHZ 58, 199 = VersR 72, 554).
  • OLG Düsseldorf, 18.06.1993 - 22 U 9/93
    Auszug aus OLG Köln, 20.12.1996 - 19 U 30/96
    Der Senat folgt nicht der Ansicht des 22. Zivilsenats des OLG Düsseldorf(GmbHR 1994, 404 f.), wonach der Tatbestand des § 266 a StGB nicht verwirklicht sein soll, wenn dem Geschäftsführer die Beitragsleistung am Fälligkeitstag unmöglich gewesen sei, und daß diese Unmöglichkeit auf Zahlungsunfähigkeit am Tage der Fälligkeit beruhen kann.
  • BGH, 25.02.1975 - VI ZR 222/73

    Vorsätzliche Nichtabführung von Versicherungsbeiträgen bei Fälligkeit -

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.1996 - 19 U 30/96
    Der BGH (VersR 1975, 739 ff.) hat bereits früher zur Frage, ob der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einbehalten hat, u.a. ausgeführt:.
  • OLG Köln, 30.05.2014 - 19 U 165/13

    Voraussetzungen der Haftung wegen Unternehmensfortführung

    Es geht auch nur um das firmenmäßige und nicht bloß werbliche Auftreten am Markt (Baumbach/Hopt, a. a. O., § 25 Rn 7, unter Hinweis auf OLG Hamm NJW-RR 1997, 734).
  • LG Freiburg, 07.05.2019 - 8 Ns 81 Js 1825/13

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Unzumutbarkeit oder rechtliche

    Dass diese bei weitem nicht mehr ausreichten, um alle Verbindlichkeiten zu begleichen, ändert nichts daran, dass eine objektive Unmöglichkeit nicht vorlag (OLG Köln, wistra 1997, 231).
  • OLG Hamburg, 15.12.2000 - 1 U 91/00

    Anfechtung im Insolvenzverfahren

    a) Die Beklagte kann sich zwar für ihre Ansicht, die Schuldnerin habe Arbeitnehmeranteile nicht aus ihrem Vermögen gezahlt, sondern aus treuhänderisch überlassenen Lohnanteilen ihrer Arbeitnehmer, auf das Urteil des OLG Köln vom 20. Dezember 1996 (NJW-RR 1997, 734, 735) berufen.
  • OLG Köln, 15.08.2000 - Ss 333/00
    Sie ist andererseits grundsätzlich so lange nicht anzunehmen, wie dem Arbeitgeber noch Mittel zur Verfügung stehen, um die fälligen Arbeitnehmeranteile abzuführen, unabhängig davon, ob er im übrigen zahlungsunfähig ist (OLG Köln wistra 1997, 231 m. w. Nachw.; Lackner-Kühl, StGB 23. Aufl., § 266 a Rdnr. 10).
  • OLG Köln, 01.10.1997 - 19 W 38/97

    Aussetzung des Zivilprozesses bis Ausgang eines Strafverfahrens

    Sie hat dadurch eindeutig zu verstehen gegeben, daß sie nicht daran interessiert ist, sich die Ergebnisse des gegen den Beklagten geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens 110 Js 78/96 StA Köln für den Zivilprozeß zunutze zu machen und damit ihren Anspruch sicherer durchzusetzen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf a.a.O.), insbesondere dem Einwand des Beklagten zu begegnen, es fehle bereits an einem tatbestandsmäßigen Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen im Sinne von § 266 a StGB, weil der GmbH als Arbeitgeberin die Abführung im maßgeblichen Zeitpunkt unmöglich gewesen sei (vgl. zu dieser Problematik das Urteil des Senats vom 20.12.1996 - 19 U 30/96 -, abgedruckt in OLG-Report 1997, 111 ff; auch BGH MDR 1997, 460 f).
  • KG, 02.10.2002 - 10 U 139/01

    Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH vor Eintragung; Haftung des

    Sie macht den Beitragszeitraum bis Oktober 1997 geltend und beruft sich auf den Grundsatz, dass bereits die Auszahlung der Nettolöhne für diesen Zeitraum die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers auch hinsichtlich der Beitragsanteile der Arbeitnehmer belegt (vgl. OLG Köln NJW-RR 1997, 734).
  • LG Kiel, 18.07.2001 - 9 O 42/01

    Verpflichtung zur Rückzahlung auch des Arbeitnehmeranteils nach Anfechtung durch

    Für die Bewertung, dass die Arbeitnehmerbeiträge wirtschaftlich dem Vermögen der Arbeitnehmer zuzurechnen sei, spricht auch die den BGH zitierende Entscheidung des OLG Köln (NJW-RR 1997, S. 735 [OLG Köln 20.12.1996 - 19 U 30/96]) in der ausgeführt wird, der Arbeitgeber erfülle bei Abführung der Arbeitnehmerbeiträge nicht eine in ihrem Ursprung eigene Schuld, er leiste vielmehr einen wirtschaftlich dem Einkommen seiner Arbeiter zuzurechnenden Betrag an deren Stelle und vermindere daher nicht sein eigenes Vermögen, sondern führe ab, was er aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorher nicht als Lohnanteil ausgezahlt habe.
  • OLG Zweibrücken, 19.01.1999 - 5 U 57/97

    Haftung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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  • OLG Naumburg, 17.12.1998 - 7 U 76/98

    Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteile der Gesamtsozialversicherungsbeiträge;

    Daraus folgt zugleich, dass sich der Geschäftsführer einer GmbH nicht damit entlasten kann, dass ihm die Zahlung nach § 64 Abs. 1 S. 1 GmbHG verboten gewesen sei (BGHZ 134, 304 [309]; OLG Köln wistra 1997, 231; Hellmann JZ 1997, 1005 [BGH 21.01.1997 - VI ZR 338/95]; Heger JuS 1998, 1090 [ 1093 ]; kritisch Wegner wistra 1998, 283 [ 288f ]; a. A. Rönnau wistra 1997, 13 [ 14ff ]).
  • LG Cottbus, 16.12.2005 - 3 O 345/04

    Feststellung der Bezeichnung einer Forderung mit dem Rechtsgrund

    Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang offenbar die Auffassung vertritt, dass bereits bei Übernahme der Geschäftsführertätigkeiten durch ihn Ende 2000 eine insolvenzrechtlich relevante Zahlungsunfähigkeit vorgelegen und daher doch keine Möglichkeit bestanden habe, die Forderungen der Klägerin zu erfüllen, kann dem nicht gefolgt werden, da im haftungsrechtlichen Sinne von § 266 a Abs. 1 StGB noch eine Zahlungsfähigkeit als gegeben angenommen werden muss, wenn dem Arbeitgeber noch Mittel zur Verfügung standen, mit denen er die gegenüber anderen Verbindlichkeiten vorrangig zu behandelnden Arbeitnehmerbeiträge begleichen kann, mag er dann oder dadurch auch anschließend im insolvenzrechtlichen Sinne zahlungsunfähig geworden sein (OLG Köln, Wistra 1997, 231 mit Hinweis auf eine unveröffentlichte Entscheidung des BGH; ebenso BGH NJW 2002, 1123, 1125 [BGH 11.12.2001 - VI ZR 350/00] ; vgl. auch BGH NJW 2003, 3787, 3788 [BGH 30.07.2003 - 5 StR 221/03] m.w.N.).
  • LG Freiburg, 07.05.2019 - 8 Ns 4/17

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Unzumutbarkeit oder rechtliche

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