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   BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98   

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BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98 (https://dejure.org/1998,2832)
BGH, Entscheidung vom 07.12.1998 - 5 StR 275/98 (https://dejure.org/1998,2832)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1998 - 5 StR 275/98 (https://dejure.org/1998,2832)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 185
  • wistra 1999, 99
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97

    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98
    Der 3. Strafsenat hat die Frage in seinem Urteil vom 12. August 1998 (3 StR 537/97) nunmehr wieder offen gelassen; allerdings hat er der Verurteilung zu einer Gesamtstrafe ohne Einzelstrafen jedenfalls Zäsurwirkung im Sinne von § 55 StGB zugebilligt.

    Folglich kann es auch im vorliegenden Fall für die Gesamtstrafenbildung nicht bedeutsam sein, ob dem ursprünglich entscheidenden Amtsgericht Fehler unterlaufen sind, sei es bei der Einzelstrafenfestsetzung oder der Urteilsabsetzung (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97 -).

  • BGH, 26.03.1997 - 2 StR 107/97

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe, wenn das frühere Urteil auf eine

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98
    Der 2. Strafsenat (BGHSt 43, 34) hat in Weiterentwicklung der genannten Entscheidung ausgeführt, der spätere Tatrichter sei nicht befugt, die vom früheren Tatrichter verabsäumte Festsetzung einer Einzelstrafe aufgrund eigener Erwägungen nachzuholen; für diese richterliche Entscheidung fehle ihm die Zuständigkeit.

    a) Nach dieser Auffassung hätte das Landgericht aufgrund eines gebotenen Härteausgleichs (BGHSt 43, 34, 36) die ohne die frühere Verurteilung an sich schuldangemessene neue Strafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe entsprechend herabsetzen müssen.

  • BGH, 09.01.1975 - 4 StR 550/74

    Strafklageverbrauch nach Einstellungsbeschluss des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98
    In gleicher Weise hatte der 4. Strafsenat zuvor entschieden (Urteil vom 9. Januar 1975 - 4 StR 550/74 -, vgl. aber den genannten Beschluß vom 19. Juni 1998 - 4 StR 230/98 -, NStZ-RR 1998, 296).

    Der Senat hält es daher nach wie vor für geboten, in Fällen der vorliegenden Art eine Gesamtstrafenbildung vorzunehmen und dieser die für den Angeklagten günstigsten Einzelstrafen zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1997 - 5 StR 507/96 - und Urteil vom 9. Januar 1975 - 4 StR 550/74 -).

  • BGH, 10.04.1997 - 5 StR 507/96

    Zur Annahme alkoholbedingter Schuldunfähigkeit - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98
    Er hat bereits entschieden (Urteil vom 10. April 1997 - 5 StR 507/96 - = BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 6 = NStZ 1997, 385), daß die Nichtanwendung des § 55 StGB "wegen einer in einem Urteil unterbliebenen Einzelstrafbezeichnung" rechtsfehlerhaft sei.

    Der Senat hält es daher nach wie vor für geboten, in Fällen der vorliegenden Art eine Gesamtstrafenbildung vorzunehmen und dieser die für den Angeklagten günstigsten Einzelstrafen zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1997 - 5 StR 507/96 - und Urteil vom 9. Januar 1975 - 4 StR 550/74 -).

  • BGH, 19.06.1998 - 4 StR 230/98

    Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98
    Dieser Rechtsauffassung ist der 4. Strafsenat mit Beschluß vom 19. Juni 1998 (4 StR 230/98, abgedruckt in NStZ-RR 1998, 296) gefolgt.

    In gleicher Weise hatte der 4. Strafsenat zuvor entschieden (Urteil vom 9. Januar 1975 - 4 StR 550/74 -, vgl. aber den genannten Beschluß vom 19. Juni 1998 - 4 StR 230/98 -, NStZ-RR 1998, 296).

  • BGH, 06.12.1995 - 3 StR 550/95

    Erneute Bildung einer Gesamtstrafe, wenn bei einer früheren Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98
    Nach einer Entscheidung des 3. Strafsenats (BGHSt 41, 374) kann ein früheres Urteil nicht Gegenstand einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB werden, wenn die Festsetzung von Einzelstrafen unterlassen worden war.
  • BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85

    Zäsurwirkung einer nach der einzubeziehenden Verurteilung begangenen Straftat

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98
    Der beabsichtigten Entscheidung liegt folgende Erwägung zugrunde: Aus § 55 StGB folgt der Grundgedanke, daß ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt sein darf, als wenn eine gemeinsame Aburteilung erfolgt wäre, die zu einer Gesamtstrafenbildung geführt hätte; dies gilt auch bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen (BGHSt 32, 190, 193; 33, 367, 368; 43, 216).
  • BGH, 09.09.1997 - 1 StR 279/97

    Bildung mehrerer Gesamtstrafen (Zäsurwirkung; Höchstgrenze des § 38 Abs. 2 StGB)

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98
    Der beabsichtigten Entscheidung liegt folgende Erwägung zugrunde: Aus § 55 StGB folgt der Grundgedanke, daß ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt sein darf, als wenn eine gemeinsame Aburteilung erfolgt wäre, die zu einer Gesamtstrafenbildung geführt hätte; dies gilt auch bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen (BGHSt 32, 190, 193; 33, 367, 368; 43, 216).
  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98
    Der beabsichtigten Entscheidung liegt folgende Erwägung zugrunde: Aus § 55 StGB folgt der Grundgedanke, daß ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt sein darf, als wenn eine gemeinsame Aburteilung erfolgt wäre, die zu einer Gesamtstrafenbildung geführt hätte; dies gilt auch bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen (BGHSt 32, 190, 193; 33, 367, 368; 43, 216).
  • BGH, 22.07.1997 - 1 StR 340/97

    Sexueller Mißbrauch von Kindern - Strafzumessungserwägungen und

    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98
    Deshalb darf nicht die (zufällige) äußere Verfahrensgestaltung, mag sie auch fehlerhaft sein, für die Gesamtstrafenbildung ausschlaggebend sein, vielmehr kommt es auf die materielle Rechtslage an (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Zäsurwirkung 13 = NStZ 1998, 35).
  • BVerfG, 28.04.1998 - 2 BvR 2172/97

    Verfassungsrechtsliche Anforderungen bei der Korrektur eines

  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98

    Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Reformatio in peius

    Auf die Anfrage des Senats vom 7. Dezember 1998 (abgedruckt in wistra 1999, 99 und NStZ 1999, 185) haben der 2. Strafsenat mit Beschluß vom 15. Januar 1999 - 2 ARs 535/98 - und der 4. Strafsenat mit Beschluß vom 23. Februar 1999 - 4 ARs 11/98 - an ihren Auffassungen festgehalten.
  • AG Baden-Baden, 26.08.2019 - 5 Ls 206 Js 12614/17

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei fehlenden Einzelstrafen

    Der 5. Strafsenat erwägt als einziger weiterhin bei fehlenden Einzelstrafen die denkbar günstigsten (fiktiven) Einzelstrafen zugrunde zu legen und eine Gesamtstrafenbildung durchzuführen (BGH, Urteil vom 10.04.1997 - 5 StR 507/96; BGH, Beschluss vom 07.12.1998 - 5 StR 275/98).

    Der Vorlagebeschluss des 5. Strafsenats an den Großen Senat für Strafsachen, dem ein Anfragebeschluss bei den anderen Strafsenaten vorausgegangen war (Beschluss vom 07.12.1998 - 5 StR 275/98), hatte sich wegen Einstellung des dortigen Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO erledigt (BGH, Beschluss vom 20.04.1999 - 5 StR 275/98).

  • BGH, 24.11.2000 - 2 StR 361/00

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe

    Dies würde auch dann gelten, wenn das frühere Urteil auf eine Gesamtstrafe erkannt hätte, aber keine Einzelstrafen enthielte (vgl. dazu BGHSt 41, 374; 43, 34; 44, 179; BGH NStZ 1999, 185; wistra 1999, 262).
  • LG Bonn, 18.06.2020 - 21 KLs 7/20
    Die Kammer sieht sich angesichts der unterbliebenen Festsetzung von Einzelstrafen in den schriftlichen Gründen des Urteils vom 10.11.2017 nicht gehindert, diesem eine Zäsurwirkung beizumessen und die Strafe(n) unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigung in eine Gesamtstrafe miteinzubeziehen (vgl. BGH, Urt. v. 09.01.1975 - 4 StR 550/74; Urt. v. 10.04.1997 - 5 StR 507/96; Beschl. v. 07.12.1998 - 5 StR 275/98).
  • OLG Hamm, 02.03.2010 - 2 RVs 5/10
    Teilweise wird eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter einer fiktiven Auflösung in die für den Angeklagten günstigsten Einzelstrafen für zulässig gehalten (so BGH, NStZ 1999, 185, 186 - 5 StR 275/98; Beschluss vom 20. April 1999 - 5 StR 275/98 -, zitiert nach juris Rn. 3).
  • LG Bielefeld, 09.08.2022 - 20 KLs 38/21
    Da dem Urteil insoweit lediglich zu entnehmen ist, dass der Angeklagte wegen Bedrohung verurteilt worden ist, ist die Kammer zu seinen Gunsten von der gesetzlichen Mindeststrafe ausgegangen (vgl. BGH, Urt. v. 09.01.1975, Az. 4 StR 550/74; Urt. v. 10.04.1997, Az. 5 StR 507/96; Urt. v. 07.12.1998, Az. 5 StR 275/98).
  • BGH, 03.02.1999 - 1 ARs 14/98
    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Anfrage des 5. Strafsenats vom 7. Dezember 1998 - 5 StR 275/98 - am 3. Februar 1999 beschlossen:.
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   BGH, 03.12.1998 - 4 StR 612/98   

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Papierfundstellen

  • wistra 1999, 99
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 18.09.1974 - 3 StR 217/74

    Nichtgebrauchmachen von der Möglichkeit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - 4 StR 612/98
    Die nach § 55 StGB mögliche Gesamtstrafenbildung darf nicht dem Beschlußverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen bleiben (st. Rspr.; BGHSt 12, 1, 2/3; 25, 382, 383; BGH StV 1983, 60).
  • BGH, 02.05.1989 - 1 StR 213/89

    Nachholung einer unter Verletzung des § 55 Strafgesetzbuch (StGB) unterbliebenen

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - 4 StR 612/98
    Auch eine etwa zwischenzeitlich eingetretene vollständige Vollstreckung einzubeziehender Strafen würde an der Notwendigkeit der Gesamtstrafenbildung nichts ändern (vgl. BGHSt 15, 66, 71 f.; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1).
  • BGH, 12.04.1989 - 3 StR 453/88

    Anzeigepflicht bei Selbstverdächtigung; Verwertung einer Tonbandaufnahme

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - 4 StR 612/98
    Die Revision ist, wie sich aus dem auf die Ausführungen zur Strafzumessung bezogenen Aufhebungsantrag ergibt, auf den Strafausspruch beschränkt (vgl. BGH NJW 1989, 2760, 2762; BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - 1 StR 717/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 344 Rdn. 6 m.w.N.); die Beschränkung ist wirksam (vgl. BGHSt 38, 4).
  • BGH, 13.10.1995 - 3 StR 431/95

    Zwei Vorverurteilungen - Gesamtstrafenfähig - Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - 4 StR 612/98
    Das Landgericht hat im Rahmen der im übrigen fehlerfreien Strafzumessung nicht beachtet, daß die letzten Vorverurteilungen des Angeklagten vom 26. März 1998 und 27. März 1998 grundsätzlich gesamtstrafenfähig sind, da die hier abgeurteilten Taten vorher, nämlich am 27. Februar 1998 begangen wurden (vgl. BGH NJW 1996, 668).
  • BGH, 30.06.1960 - 2 StR 147/60

    Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe - Zum Begriff der "früheren

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - 4 StR 612/98
    Auch eine etwa zwischenzeitlich eingetretene vollständige Vollstreckung einzubeziehender Strafen würde an der Notwendigkeit der Gesamtstrafenbildung nichts ändern (vgl. BGHSt 15, 66, 71 f.; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1).
  • BGH, 14.01.1998 - 1 StR 717/97
    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - 4 StR 612/98
    Die Revision ist, wie sich aus dem auf die Ausführungen zur Strafzumessung bezogenen Aufhebungsantrag ergibt, auf den Strafausspruch beschränkt (vgl. BGH NJW 1989, 2760, 2762; BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - 1 StR 717/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 344 Rdn. 6 m.w.N.); die Beschränkung ist wirksam (vgl. BGHSt 38, 4).
  • BGH, 13.06.1991 - 4 StR 105/91

    Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - 4 StR 612/98
    Die Revision ist, wie sich aus dem auf die Ausführungen zur Strafzumessung bezogenen Aufhebungsantrag ergibt, auf den Strafausspruch beschränkt (vgl. BGH NJW 1989, 2760, 2762; BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - 1 StR 717/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 344 Rdn. 6 m.w.N.); die Beschränkung ist wirksam (vgl. BGHSt 38, 4).
  • BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58

    Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe - Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - 4 StR 612/98
    Die nach § 55 StGB mögliche Gesamtstrafenbildung darf nicht dem Beschlußverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen bleiben (st. Rspr.; BGHSt 12, 1, 2/3; 25, 382, 383; BGH StV 1983, 60).
  • BGH, 05.12.1996 - 4 StR 565/96

    Sachrüge der Gesamtfreiheitsstrafe wegen Verletzung formellen und materiellen

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - 4 StR 612/98
    Nähere Feststellungen sind dem Senat nicht möglich, da das Landgericht es versäumt hat, die den Verurteilungen zugrundeliegenden Tatzeiträume, den Eintritt der Rechtskraft und den Vollstreckungsstand der Verfahren mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1996 - 4 StR 565/96).
  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - 4 StR 612/98
    § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 35, 208).
  • OLG Jena, 10.10.2007 - 1 Ss 132/07

    Strafzumessung

    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in dem neuen Urteil festzustellen (zur Notwendigkeit der Mitteilung der der früheren Verurteilung zugrunde liegenden Tatzeiträume, des Eintritts der Rechtskraft und des Vollstreckungsstandes der einzubeziehenden Strafe siehe etwa BGH, Beschluss vom 03.12.1998, 4 StR 612/98, bei Juris; Urteil vom 11.07.1995 ,1 StR 242/95, StV 1995, 632 f; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 55 Rn. 5 f).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.12.1998 - 2 StR 471/98 (2)   

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https://dejure.org/1998,3564
BGH, 09.12.1998 - 2 StR 471/98 (2) (https://dejure.org/1998,3564)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1999, 599
  • wistra 1999, 99
 
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  • OLG Zweibrücken, 21.12.2001 - 1 Ss 162/01

    Gesamtstrafe; Nachträgliche Gesamtstrafe; Bemessung; Berechnung; Serienstraftat

    Dies ist stets dann geboten, wenn die Tatengesamtheit sich als ein Geschehen darstellt, das nach den Grundsätzen der früheren Rechtsprechung zur fortgesetzten Handlung als eine Tat im Rechtssinn zu behandeln gewesen wäre oder einer solchen einheitlichen Tat zumindest nahe kommt (vgl. BGH wistra 1999, 99).
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