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   BGH, 11.07.2000 - 1 StR 93/00   

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https://dejure.org/2000,2413
BGH, 11.07.2000 - 1 StR 93/00 (https://dejure.org/2000,2413)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2000 - 1 StR 93/00 (https://dejure.org/2000,2413)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2000 - 1 StR 93/00 (https://dejure.org/2000,2413)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 266 StGB; § 705 BGB
    Untreue (Treubruchstatbestand, Mißbrauchstatbestand bei Konkursverwaltung / Insolvenzverwaltung durch einen Rechtsanwalt); Gesellschaft bürgerlichen Rechts; BGB-Gesellschaft; Vermögensbetreuungspflicht; Scheingeschäft; Schadensgleiche Vermögensgefährdung; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de

Papierfundstellen

  • ZIP 2001, 383
  • NZI 2001, 58
  • NZI Beilage 2001, 98
  • wistra 2000, 384
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.12.1994 - 1 StR 622/94

    Nachteilszufügung - Untreue - Vergleich der Vermögenslage - Provision - Treubruch

    Auszug aus BGH, 11.07.2000 - 1 StR 93/00
    Der erforderliche Vermögensvergleich (vgl. BGH NStZ 1995, 233; NStZ 1997, 32; NStZ 1999, 353) war jedoch ex ante vorzunehmen.
  • BGH, 14.01.1998 - 1 StR 504/97

    Untreue in Form des Treubruchstatbestands

    Auszug aus BGH, 11.07.2000 - 1 StR 93/00
    Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten mit Urteil vom 14. Januar 1998 (1 StR 504/97, veröffentlicht in NStZ 1998, 246) aufgehoben, weil die Annahme des Landgerichts, der Verkauf sei ein "Scheingeschäft" zur Verschleierung der späteren Geldentnahmen gewesen, nicht ausreichend belegt war.
  • BGH, 30.07.1996 - 5 StR 168/96

    Betrug - Schaden - Absprachen - Sicherstellung

    Auszug aus BGH, 11.07.2000 - 1 StR 93/00
    Der erforderliche Vermögensvergleich (vgl. BGH NStZ 1995, 233; NStZ 1997, 32; NStZ 1999, 353) war jedoch ex ante vorzunehmen.
  • BGH, 04.03.1999 - 5 StR 355/98

    Betrug bei Versicherungsverträgen; Schadenskompensation; Vermögensschaden;

    Auszug aus BGH, 11.07.2000 - 1 StR 93/00
    Der erforderliche Vermögensvergleich (vgl. BGH NStZ 1995, 233; NStZ 1997, 32; NStZ 1999, 353) war jedoch ex ante vorzunehmen.
  • BGH, 21.10.1997 - 1 StR 605/97

    Pflicht zur Abführung der vereinnahmten Provisionen - Verletzung der Treuepflicht

    Auszug aus BGH, 11.07.2000 - 1 StR 93/00
    Zum andern kam es darauf an, ob ein in dem Auftragsbestand sicher zu erwartender Gewinn entzogen wurde (vgl. BGH StV 1995, 73; StV 1999, 25).
  • BGH, 12.07.1994 - 1 StR 300/94

    Das Treueverhältnis des Untreuetatbestandes unter dem Aspekt eines

    Auszug aus BGH, 11.07.2000 - 1 StR 93/00
    Zum andern kam es darauf an, ob ein in dem Auftragsbestand sicher zu erwartender Gewinn entzogen wurde (vgl. BGH StV 1995, 73; StV 1999, 25).
  • BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09

    Revision des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation AUB

    Die Vermögensminderung ist dabei nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung (Vermögensvergleich) festzustellen (BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01, BGHSt 47, 295, 301; BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - 1 StR 93/00, wistra 2000, 384, 386 mwN; BGH, Beschluss vom 17. August 2006 - 4 StR 117/06, NStZ-RR 2006, 378, 379 mwN).
  • LG Wiesbaden, 12.05.2009 - 6 KLs 1160 Js 26113/05

    Die Loyalitätspflicht verbietet es dem Geschäftsführer grundsätzlich,

    1086 Ob ein Vermögensnachteil eingetreten ist, muss mithin grundsätzlich durch einen ex-ante vorzunehmenden Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden (BGHSt 47, 295, 301 f.; Bundesgerichtshof wistra 2000, 384, 386; NStZ-RR 2001, 241, 242).
  • BGH, 17.08.2006 - 4 StR 117/06

    Grundsätze zum "Vermögensnachteil"; Vermögensnachteil bei Übernahme einer

    Ob nämlich ein Vermögensnachteil eingetreten ist, muss grundsätzlich durch einen ex-ante vorzunehmenden Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden (BGHSt 47, 295, 301 f.; BGH wistra 2000, 384, 386; NStZ-RR 2001, 241, 242).
  • LG Wiesbaden, 12.05.2009 - 6 KLs

    Die Loyalitätspflicht verbietet es dem Geschäftsführer grundsätzlich,

    Ob ein Vermögensnachteil eingetreten ist, muss mithin grundsätzlich durch einen ex-ante vorzunehmenden Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden (BGHSt 47, 295, 301 f.; Bundesgerichtshof wistra 2000, 384, 386 ; NStZ-RR 2001, 241, 242 ).
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