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   BGH, 16.08.2000 - 3 StR 253/00   

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https://dejure.org/2000,3824
BGH, 16.08.2000 - 3 StR 253/00 (https://dejure.org/2000,3824)
BGH, Entscheidung vom 16.08.2000 - 3 StR 253/00 (https://dejure.org/2000,3824)
BGH, Entscheidung vom 16. August 2000 - 3 StR 253/00 (https://dejure.org/2000,3824)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 46 Abs. 3 StGB
    Fehlerhafte Erwägungen bei der Strafzumessung; insbesondere Verbot der Berücksichtigung von Tatbestandsmerkmalen; Doppelverwertungsverbot

  • lexetius.com
  • openjur.de

Papierfundstellen

  • wistra 2000, 463
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.04.1980 - 5 StR 135/80

    Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz - Eigennützige, den Umsatz des

    Auszug aus BGH, 16.08.2000 - 3 StR 253/00
    Maßgeblich für die Bemessung der Strafe des Gehilfen ist daher das im Gewicht seines Tatbeitrages zum Ausdruck kommende Maß seiner Schuld, wenn auch unter Berücksichtigung des ihm zurechenbaren Umfangs oder der Folgen der Haupttat (vgl. BGHSt 29, 239, 243 f.; BGH NStZ 1981, 394; BGH wistra 1983, 116 f.).
  • BGH, 05.07.1984 - 4 StR 255/84

    Hinweispflicht bei Wechsel von Mißbrauch- zum Treubruchstatbestand

    Auszug aus BGH, 16.08.2000 - 3 StR 253/00
    Soweit das Landgericht zunächst zu Lasten des Angeklagten den beträchtlichen Umfang der Haupttat, die Höhe des eingetretenen Schadens, die Anzahl der Geschädigten und die Vielzahl der betrügerischen Einzelakte gewürdigt hat, hat es nicht beachtet, daß die Strafe jedes von mehreren Tatbeteiligten nach dem Maß seiner individuellen Schuld zuzumessen ist (vgl. BGH NJW 1984, 2539, 2541).
  • BGH, 25.01.1983 - 5 StR 814/82

    Strafschärfung bei fortgesetzter Verwendung falscher oder nachgemachter Belege

    Auszug aus BGH, 16.08.2000 - 3 StR 253/00
    Maßgeblich für die Bemessung der Strafe des Gehilfen ist daher das im Gewicht seines Tatbeitrages zum Ausdruck kommende Maß seiner Schuld, wenn auch unter Berücksichtigung des ihm zurechenbaren Umfangs oder der Folgen der Haupttat (vgl. BGHSt 29, 239, 243 f.; BGH NStZ 1981, 394; BGH wistra 1983, 116 f.).
  • BGH, 03.07.1981 - 3 StR 268/81

    Strafzumessung - Selbständiger Qualifikationstatbestand - Prüfungsumfang -

    Auszug aus BGH, 16.08.2000 - 3 StR 253/00
    Maßgeblich für die Bemessung der Strafe des Gehilfen ist daher das im Gewicht seines Tatbeitrages zum Ausdruck kommende Maß seiner Schuld, wenn auch unter Berücksichtigung des ihm zurechenbaren Umfangs oder der Folgen der Haupttat (vgl. BGHSt 29, 239, 243 f.; BGH NStZ 1981, 394; BGH wistra 1983, 116 f.).
  • BGH, 28.10.2015 - 1 StR 465/14

    Steuerhinterziehung (Anforderungen an die Darstellung der hinterzogenen Steuern

    Bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist für die Bemessung der Strafe des Gehilfen das im Gewicht seines Tatbeitrages zum Ausdruck kommende Maß seiner Schuld maßgeblich; dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Umfang und Folgen der Haupttat ihm zuzurechnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2000 - 3 StR 253/00, wistra 2000, 463 mwN).
  • BGH, 11.01.2012 - 5 StR 445/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bewertungseinheit;

    Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, dass für die Bemessung der Strafe des Gehilfen das im Gewicht seines Tatbeitrags zum Ausdruck kommende Maß seiner Schuld maßgeblich ist, wenn auch unter Berücksichtigung des ihm zurechenbaren Umfangs oder der Folgen der Haupttat (BGH, Beschluss vom 16. August 2000 - 3 StR 253/00, wistra 2000, 463; Beschluss vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82, StV 1983, 14).
  • BGH, 25.10.2011 - 3 StR 353/11

    Bemessung der Jugendstrafe (Vorrang des Erziehungszwecks; Schwere der Schuld;

    Dabei ist bei einer Teilnahme vorrangig auf die Schuld des Teilnehmers abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2000 - 3 StR 253/00, wistra 2000, 463).
  • BGH, 26.04.2022 - 4 StR 34/22

    Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot: deliktsübergreifende

    Dies gilt in gleicher Weise für deliktsübergreifende strafbarkeitsbegründende Umstände aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2007 - 3 StR 497/06 Rn. 10 (zum Unterlassen); Beschluss vom 25. September 2002 - 1 StR 347/02 Rn. 6 (zum unterbliebenen Rücktritt) und Beschlüsse vom 18. März 2003 - 4 StR 83/03 Rn. 3, vom 13. September 2001 - 4 StR 322/01 Rn. 4 und vom 16. August 2000 - 3 StR 253/00 Rn. 5) und damit auch für die Gesichtspunkte, die eine Garantenstellung im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB begründen (vgl. Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 46 Rn. 45b mwN).
  • BGH, 24.06.2009 - 1 StR 229/09

    Hinterziehung von Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und

    Bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist für die Bemessung der Strafe des Gehilfen das im Gewicht seines Tatbeitrages zum Ausdruck kommende Maß seiner Schuld maßgeblich; dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Umfang und Folgen der Haupttat ihm zuzurechnen sind (vgl. BGH wistra 2000, 463 m.w.N.).
  • BGH, 15.01.2008 - 4 StR 530/07

    Nachholung einer versäumten Festsetzung einer Einzelstrafe durch das

    Zum anderen begründet die Erwägung, der Angeklagte habe sich "ohne Not" zur Beteiligung an der Tat bereit gefunden, einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, denn damit hat das Landgericht im Ergebnis zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er die Tat überhaupt begangen hat (vgl. BGH wistra 2000, 463, 464).
  • BGH, 14.03.2002 - 3 StR 26/02

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (minder

    Maßgeblich für die Bemessung der Strafe des Gehilfen ist daher das im Gewicht seines Tatbeitrages zum Ausdruck kommende Maß seiner Schuld, wenn auch unter Berücksichtigung des ihm zurechenbaren Umfangs und der Folgen der Haupttat (BGH wistra 2000, 463).
  • OLG Hamm, 19.10.2004 - 3 Ss 236/04

    Steuern des Fluchtfahrzeugs bei Einbruchdiebstahl - Abgrenzung von Mittäterschaft

    Dabei ist der Tatbeitrag des Angeklagten selbständig an Hand aller Strafzumessungsumstände zu bewerten (BGH wistra 2000, 463; Tröndle/Fischer § 243 Rn. 29 m.w.N. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Auflage 2001, Rn. 560).
  • BGH, 15.01.2008 - 4 StR 530/07
    Zum anderen begründet die Erwägung, der Angeklagte habe sich "ohne Not" zur Beteiligung an der Tat bereit gefunden, einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, denn damit hat das Landgericht im Ergebnis zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er die Tat überhaupt begangen hat (vgl. BGH wistra 2000, 463, 464).
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