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   BGH, 10.11.1999 - 5 StR 221/99   

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BGH, 10.11.1999 - 5 StR 221/99 (https://dejure.org/1999,1729)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99 (https://dejure.org/1999,1729)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1999 - 5 StR 221/99 (https://dejure.org/1999,1729)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 31 WEG; § 4 Nr. 12 lit. c UStG; § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG; § 41 Abs. 1 AO; § 378 AO
    Steuerhinterziehung; Time-Sharing; Dauerwohnrechten nach § 31 WEG; Vorsteuerabzugsberechtigung; Unrichtige bzw. unvollständige Angaben; Bedingter Vorsatz; Leichtfertigkeit; Offenbarungspflicht

  • lexetius.com
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Steuerhinterziehung - Ferienwohnanlage - Time-Sharing - Umsatzsteuer - Abzugsberechtigung - Auslegung von Steuergesetzen - Übertragung von Nutzungsrechten

  • Judicialis

    WEG § 31; ; UStG § 4 Nr. 12 lit. c; ; UStG § 4 Nr. 12 lit. a; ; UStG § 4 Nr. 12 Satz 2; ; UStG § 15 Abs. 1; ; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1; ; AO § 41 Abs. 1; ; AO § 90 Abs. 1 Satz 2; ; AO § 34; ; HGB § 114

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370
    Steuerhinterziehung beim Time-Sharing-Modell

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 203
  • StV 2000, 491
  • wistra 2000, 137
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90

    Steuerhinterziehung bei mittelbarer Parteienfinanzierung durch Wirtschaftsverband

    Auszug aus BGH, 10.11.1999 - 5 StR 221/99
    Er macht jedenfalls dann keine unrichtigen Angaben im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn er offen oder verdeckt eine ihm günstige unzutreffende Rechtsansicht vertritt, aber die steuerlich erheblichen Tatsachen richtig und vollständig vorträgt und es dem Finanzamt dadurch ermöglicht, die Steuer unter abweichender rechtlicher Beurteilung zutreffend festzusetzen (BGHSt 37, 266, 284).

    So steht es dem Steuerpflichtigen nicht etwa frei, den Steuerbehörden aus einem Gesamtsachverhalt nur einen Teil der Tatsachen richtig vorzutragen und sie im übrigen nach Maßgabe einer nicht offengelegten, ersichtlich strittigen eigenen rechtlichen Bewertung des Vorgangs zu verschweigen, obwohl die Einzelheiten für die steuerliche Beurteilung bedeutsam sein können (BGHSt 37, 266, 284 f.).

  • BGH, 22.10.1997 - 5 StR 223/97

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (Besetzung der Schöffen bei der

    Auszug aus BGH, 10.11.1999 - 5 StR 221/99
    Danach führt die Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich zu einer Steuerverkürzung auf Zeit; erst die Abgabe einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung bewirkt die endgültige Steuerverkürzung auf Dauer (st. Rspr.; vgl. dazu BGHSt 38, 165, 171; 43, 270, 276; BGH wistra 1996, 105, 106; 1997, 262, 263).

    Stellt das Gericht jedoch fest, daß der Angeklagte von Anfang an beabsichtigt hat, keine zutreffenden Umsatzsteuerjahreserklärungen abzugeben und es mit seinen Hinterziehungshandlungen vielmehr darauf angelegt hat, die zunächst bewirkte Hinterziehung auf Zeit später in eine solche auf Dauer übergehen zu lassen, darf es den gesamten jeweils monatlich erlangten Vorteil als vom Vorsatz umfaßtes Handlungsziel bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 43, 270, 276; BGH NStZ-RR 1998, 148; 1998, 185, 186; Harms NStZ-RR 1998, 97, 1007 1999, 130, 131; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 31.03.1999 - 5 StR 689/98

    Mord; Freispruch; Beweiswürdigung; Überzeugungsbildung; Widerlegte falsche

    Auszug aus BGH, 10.11.1999 - 5 StR 221/99
    Diese können so beschaffen sein, daß sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erübrigt (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33).
  • BGH, 10.12.1986 - 3 StR 500/86

    Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatrichters - Mehrfache Übereignung

    Auszug aus BGH, 10.11.1999 - 5 StR 221/99
    Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; BGH StV 1994, 580).
  • BGH, 27.07.1994 - 3 StR 225/94

    Rechtliche Beanstandung tatrichterlicher Beweiserwägungen - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 10.11.1999 - 5 StR 221/99
    Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; BGH StV 1994, 580).
  • BGH, 03.06.1954 - 3 StR 302/53

    Strafrecht; Steuerstrafrecht; Abgabenordnung ( AO ); Steuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 10.11.1999 - 5 StR 221/99
    Dies entbindet ihn jedoch nicht von der Pflicht, sich innerhalb des ihm Möglichen und Zumutbaren zu vergewissern, ob die mit dieser Aufgabe betraute Person - auch wenn es sich um den Mitgeschäftsführer handelt - die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß ausführt und ob sie genügend zuverlässig und sachkundig ist (vgl. BGHSt 7, 336, 349, 351).
  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BGH, 10.11.1999 - 5 StR 221/99
    Ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit einer Aufgabenteilung im normalen Geschäftsbetrieb (vgl. auch BFH BStBl. II 1984, 776, 778; BayObLG wistra 1993, 237, 238), treffen auch bei Berufung mehrerer Geschäftsführer einen jeden im Rahmen einer Gesamtverantwortung (§ 114 HGB) gemäß § 34 AO die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft in eigener Person.
  • BGH, 07.11.1996 - 5 StR 294/96

    Revision gegen die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und wegen versuchter

    Auszug aus BGH, 10.11.1999 - 5 StR 221/99
    Abgesehen davon, daß das Umsatzsteuergesetz ohnehin maßgeblich an die tatsächlichen Leistungsbewegungen unbeschadet der Wirksamkeit von Verträgen anknüpft (vgl. BFH/NV 1987, 756), ist gemäß § 41 Abs. 1 AO der Steuertatbestand jedenfalls dann erfüllt, wenn die Beteiligten ein zivilrechtlich unwirksames Rechtsgeschäft als wirksam behandeln (BGHR AO § 41 Abs. 1 Durchführung, tatsächliche 1; vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 41 AO Rdn. 1, 1a).
  • BFH, 28.11.1967 - II 110/62

    Rechtsfähige Stiftung - Personenvereinigung - Auslegung der Steuergesetze -

    Auszug aus BGH, 10.11.1999 - 5 StR 221/99
    Soweit es sich um die Begründung einer Steuerpflicht handelt, findet diese Berücksichtigung aber ihre Grenze am möglichen Wortsinn der anzuwendenen Vorschrift (vgl. BFHE 91, 511, 514; Kühn/Hofmann, Abgabenordnung, 17. Aufl., Anhang zu § 4, Abschnitt la, a.E.), da die Bestimmung bzw. Ausdehnung der Steuertatbestände dem Gesetzgeber vorbehalten ist (vgl. BFH BStBl II 1968, 216, 217; Tipke/Kruse, aaO, § 4 AO Rdn. 109 m.w.N.).
  • BGH, 29.04.1997 - 5 StR 168/97

    Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung -

    Auszug aus BGH, 10.11.1999 - 5 StR 221/99
    Danach führt die Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich zu einer Steuerverkürzung auf Zeit; erst die Abgabe einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung bewirkt die endgültige Steuerverkürzung auf Dauer (st. Rspr.; vgl. dazu BGHSt 38, 165, 171; 43, 270, 276; BGH wistra 1996, 105, 106; 1997, 262, 263).
  • BFH, 12.06.1986 - VII R 199/83

    Steuerhinterziehung durch nicht Durchführung einer Voranmeldung zur Umsatzsteuer

  • BGH, 15.11.1994 - 5 StR 237/94

    Fortgesetzte Handlung - Beschwer des Angeklagten

  • BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91

    Fortsetzungszusammenhang bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung;

  • BFH, 18.01.1973 - V B 47/72

    Vorübergehende Beherbergung

  • BFH, 30.01.1968 - II 33/63
  • BGH, 08.08.1985 - 2 ARs 223/85

    Verteidigerausschluß wegen Beteiligung an der Tat; Erforderlicher Grad des

  • BGH, 17.02.1998 - 5 StR 624/97

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen der Ausweisung der Umsatzsteuer nach

  • BFH, 27.11.1985 - I R 42/85

    Verlust - Übernahme von Verlusten - Feststellung des Verlustes -

  • BGH, 01.11.1995 - 5 StR 535/95

    Steuerhinterziehung, Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldung und

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Diesen verkürzten Angaben geht eine rechtliche Subsumtion des Erklärenden unter den zugrunde gelegten Sachverhalt voraus; entsprechend wird neben der angewandten Rechtsansicht auch ein bestimmter Sachverhalt miterklärt (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99, juris Rn. 25).

    Der Erklärungswert einer konkludenten Aussage bezüglich der miterklärten Tatsache bemisst sich hierbei nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, den Richtlinien der Finanzverwaltung und der regelmäßigen Veranlagungspraxis (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99, juris Rn. 25 f.).

    Er macht jedenfalls dann keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben, wenn er offen oder verdeckt eine ihm günstige unzutreffende Rechtsansicht vertritt, aber die steuerlich erheblichen Tatsachen richtig und vollständig vorträgt und es dem Finanzamt dadurch ermöglicht, die Steuer unter abweichender rechtlicher Beurteilung zutreffend festzusetzen (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99, juris Rn. 23).

  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20

    Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank

    Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn der Erklärende alle steuerlich erheblichen Tatsachen richtig und vollständig vorträgt und es dem Finanzamt dadurch ermöglicht, die Steuer unter abweichender rechtlicher Beurteilung zutreffend festzusetzen (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99, juris Rn. 23).

    Eine Offenbarungspflicht besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "insbesondere", nicht aber ausschließlich in Fällen, in denen der Erklärungspflichtige eine Rechtsauffassung vertritt, die von der Rechtsprechung, von Richtlinien der Finanzverwaltung oder der regelmäßigen Verwaltungspraxis abweicht (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99, juris Rn. 26).

    Vielmehr erstreckt sich die Erklärungspflicht auf sämtliche Sachverhalte deren steuerliche Relevanz objektiv zweifelhaft ist (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99, juris Rn. 26).

  • BFH, 22.11.2018 - V R 65/17

    Geänderte Rechtsprechung zur Bruchteilsgemeinschaft im Umsatzsteuerrecht

    Nach der zu § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ergangenen Rechtsprechung des BGH (BGH-Urteil vom 10. November 1999 5 StR 221/99, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht --wistra-- 2000, 137) besteht eine Offenbarungspflicht für Sachverhaltselemente, deren rechtliche Relevanz objektiv zweifelhaft ist.
  • LG Bonn, 13.12.2022 - 62 KLs 2/20

    Cum-Ex-Prozess: Hanno Berger muss 8 Jahre ins Gefängnis

    Diesen verkürzten Angaben geht eine rechtliche Subsumtion des Erklärenden unter den zugrunde gelegten Sachverhalt voraus; weswegen neben der angewandten Rechtsansicht auch ein bestimmter Sachverhalt miterklärt wird (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99, juris Rn. 25).

    Der Erklärungswert einer konkludenten Aussage bezüglich der miterklärten Tatsache bemisst sich hierbei nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, den Richtlinien der Finanzverwaltung und der regelmäßigen Veranlagungspraxis (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99, juris Rn. 25 f.).

    Zwar steht es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei, jeweils die ihm günstige steuerrechtliche Gestaltung zu wählen, und er macht dann keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben, wenn er offen oder verdeckt eine ihm günstige unzutreffende Rechtsansicht vertritt, die steuerlich erheblichen Tatsachen aber richtig und vollständig vorträgt und es dem Finanzamt dadurch ermöglicht, die Steuer unter abweichender rechtlicher Beurteilung zutreffend festzusetzen (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99, juris Rn. 23).

    Deswegen besteht jedenfalls eine Offenbarungspflicht für diejenigen Sachverhalte, deren rechtliche Relevanz objektiv zweifelhaft ist (vgl. BGH Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99).

  • LG Wiesbaden, 01.11.2022 - 6 KLs 1111 Js 27125/12

    Cum-Ex: Bewährungsstrafen wegen Steuerhinterziehung

    Der Erklärungswert einer konkludenten Aussage bezüglich der miterklärten Tatsache bemisst sich hierbei nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, den Richtlinien der Finanzverwaltung und der regelmäßigen Veranlagungspraxis (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99, juris Rn. 25 f.).

    Dem Steuerpflichtigen steht es dabei frei, offen oder verdeckt eine ihm günstige steuerrechtliche Gestaltung zu wählen, solange und soweit er die steuerlich erheblichen Tatsachen richtig und vollständig vorträgt und es dem Finanzamt dadurch ermöglicht, die Steuer unter abweichender rechtlicher Beurteilung zutreffend festzusetzen (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99, juris Rn. 23).

  • BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18

    Steuerhinterziehung (Umfang der Steuerverkürzung: zulässige Schätzung auf

    In Zweifelsfällen hat er von sachkundiger Seite Rat einzuholen und einen als zuverlässig und erfahren bekannten Angehörigen der steuerberatenden Berufe hinzuzuziehen (BGH, Urteil vom 10. November 1999 - 5 StR 221/99 Rn. 38, BGHR AO § 378 Leichtfertigkeit 4).
  • LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20

    Drittes Strafurteil zu Cum-Ex: Angeklagter muss wegen Steuerhinterziehung in Haft

    Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn der Erklärende alle steuerlich erheblichen Tatsachen richtig und vollständig vorträgt und es dem Finanzamt dadurch ermöglicht, die Steuer unter abweichender rechtlicher Beurteilung zutreffend festzusetzen (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99, juris Rn. 23).

    Eine Offenbarungspflicht besteht in diesem Zusammenhang für sämtliche Sachverhalte, deren steuerliche Relevanz objektiv zweifelhaft ist, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Erklärungspflichtige eine Rechtsauffassung vertritt, die von der Rechtsprechung, von Richtlinien der Finanzverwaltung oder der regelmäßigen Verwaltungspraxis abweicht (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99, juris Rn. 26).

  • LG Wiesbaden, 10.12.2020 - 6 KLs 1111 Js 27125/12

    Besonders schwere Steuerhinterziehung im Rahmen der sog. Cum Ex Geschäfte

    Der Erklärungswert einer konkludenten Aussage bezüglich der miterklärten Tatsachen bemisst sich hierbei nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, den Richtlinien der Finanzverwaltung und der regelmäßigen Veranlagungspraxis (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99, juris Rn. 25 f.).

    Er macht dann keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben, wenn er offen oder verdeckt eine ihm günstige unzutreffende Rechtsansicht vertritt, aber die steuerlich erheblichen Tatsachen richtig und vollständig vorträgt und es dem Finanzamt dadurch ermöglicht, die Steuer unter abweichender rechtlicher Beurteilung zutreffend festzusetzen (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99, juris Rn. 23).

  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 213 Js 32/20

    AO, StGB

    Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn der Erklärende alle steuerlich erheblichen Tatsachen richtig und vollständig vorträgt und es dem Finanzamt dadurch ermöglicht, die Steuer unter abweichender rechtlicher Beurteilung zutreffend festzusetzen (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99, juris Rn. 23).

    Eine Offenbarungspflicht besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "insbesondere", nicht aber ausschließlich in Fällen, in denen der Erklärungspflichtige eine Rechtsauffassung vertritt, die von der Rechtsprechung, von Richtlinien der Finanzverwaltung oder der regelmäßigen Verwaltungspraxis abweicht (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99, juris Rn. 26).

    Vielmehr erstreckt sich die Erklärungspflicht auf sämtliche Sachverhalte deren steuerliche Relevanz objektiv zweifelhaft ist (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99, juris Rn. 26).

  • FG München, 10.10.2017 - 14 K 1548/17

    Bruchteilsgemeinschaft oder Gemeinschafter als Steuerpflichtige

    Er hätte den gesamten Sachverhalt offenlegen müssen (vgl. BGH-Urteil vom 10. November 1999 5 StR 221/99, Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ - 2000, 203, unter II.3. der Gründe).
  • OLG Köln, 30.09.2014 - 1 RVs 91/14

    Anforderungen an die Urteilsdarstellungen im Falle eines Freispruchs aus

  • BFH, 29.01.2008 - VIII B 37/07

    Vorliegen und Darlegung einer Divergenz bei unterschiedlicher Beantwortung der

  • BGH, 23.02.2000 - 5 StR 570/99

    Tatbestandsirrtum und Vorsatz bei Steuerhinterziehung (Einkommensteuer);

  • BVerfG, 26.10.2005 - 2 BvR 720/04

    Grenzen der Auslegung von Straftatbeständen durch die Gerichte

  • LG Wiesbaden, 10.12.2020 - 6 KLs

    Besonders schwere Steuerhinterziehung im Rahmen der sog. Cum Ex Geschäfte

  • BFH, 28.02.2002 - V B 56/01

    Klagebefugnis

  • FG Köln, 22.06.2011 - 4 K 950/08

    Nacherklärung von Rentenbezügen

  • FG München, 16.08.2007 - 13 V 1918/07

    Festsetzungsverjährungsfrist bei leichtfertiger Steuerverkürzung; Verletzung der

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2016 - 1 K 1003/14

    GemO RP, BesG RP, Verf RP, VwGO

  • FG Hamburg, 06.12.2001 - VI 103/99

    Hinterziehungsabsicht eines steuerlichen Laien

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