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   LG Waldshut-Tiengen, 08.03.2000 - 2 Qs 18/00   

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https://dejure.org/2000,18163
LG Waldshut-Tiengen, 08.03.2000 - 2 Qs 18/00 (https://dejure.org/2000,18163)
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 08.03.2000 - 2 Qs 18/00 (https://dejure.org/2000,18163)
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 08. März 2000 - 2 Qs 18/00 (https://dejure.org/2000,18163)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Bankenfälle - Anfangsverdacht bei Tafelgeschäften

Papierfundstellen

  • wistra 2000, 354
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.04.1998 - StB 5/98
    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 08.03.2000 - 2 Qs 18/00
    § 102 StPO gestattet die Durchsuchung von Geschäftsräumen, die einem Verdächtigen vom Arbeitgeber zur Arbeitsausübung überlassen worden sind (BGH, Beschl. v. 08.04.1998 - StB 5/98 - = BGHR StPO § 102, Geschäftsräume 1).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 08.03.2000 - 2 Qs 18/00
    Mit der gesetzlichen Ausgestaltung des Steuergeheimnisses hat der Gesetzgeber hinreichende Sicherheitsvorkehrungen gegen eine mißbräuchliche Verwendung dieser Daten geschaffen (BVerfG, Urteil v. 27.6.91, 2 BvR 1493/89).
  • BVerfG, 23.03.1994 - 2 BvR 396/94

    Durchsuchung von Banken wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 08.03.2000 - 2 Qs 18/00
    Dabei ist unschädlich, daß sowohl die Kunden als auch die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin sowie konkrete Einzeltaten im derzeitigen Verfahrensstadium nicht näher bezeichnet werden können (BVerfG, Beschluß vom 23.03.1994 - 2 BvR 396194 - = NJW 1994, 2079 = NStZ 1994, 349 = wistra 1994, 221).
  • BVerfG, 20.04.2004 - 2 BvR 2043/03

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchung; Beschlagnahme; Richtervorbehalt

    Insbesondere die Einlösung von Zinscoupons bei ausländischen Banken erschien verdachtsbegründend, weil nach Inkrafttreten des Zinsabschlaggesetzes im Jahr 1993 bei Couponeinlösungen bei inländischen Banken eine Zinsabschlagsteuer von 35 % einzubehalten gewesen wäre, die bei Einlösung bei ausländischen Banken entfiel (vgl. LG Detmold, wistra 1999, S. 435 ; LG Waldshut-Tiengen, wistra 2000, S. 354 ; LG Freiburg, wistra 2000, S. 356).
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