Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 31.10.2000

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 16.10.2000 - 1 Ws 534/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,8175
OLG Düsseldorf, 16.10.2000 - 1 Ws 534/00 (https://dejure.org/2000,8175)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.10.2000 - 1 Ws 534/00 (https://dejure.org/2000,8175)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Oktober 2000 - 1 Ws 534/00 (https://dejure.org/2000,8175)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Träger eines kirchlichen Amtes; Amtsträger im strafrechtlichen Sinne; Disziplinarverfahren gegen einen Pfarrer; Rechtsbeugung; Verfolgung Unschuldiger; Evangelische Kirche ; Kirchenbeamte

  • Judicialis

    StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 339; ; StGB § 344

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 339, § 344
    Träger eines kirchlichen Amtes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 85
  • wistra 2001, 111
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89

    Keine Amtsträgereigenschaft des landeskirchlichen Vermögensverwalters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.10.2000 - 1 Ws 534/00
    Demgemäß sind kirchliche Ämter keine öffentlichen Ämter im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (Höfling, in: Bonner Kommentar, Art. 33 GG [Stand 1998] Rdnr. 88; Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl. [2000], Art. 33 Rdnr. 8; Ridder, in: AK-GG, 2. Aufl. [1989], Art. 33 Rdnr. 51; Preuß, a. a. O., Art. 140 Rdnr. 53) und Kirchenbeamte keine Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB (BGHSt 37, 191 = NJW 1991, 367; Gribbohm, in: LK, 11. Aufl. [1997], Rdnr. 29, 40; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl. [1997], Rdnr. 26; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. [1999], Rdnr. 23; alle zu § 11 StGB).
  • BGH, 11.02.2000 - V ZR 271/99

    Auseinandersetzung um die Vertretung einer jüdischen Gemeinde

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.10.2000 - 1 Ws 534/00
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2000 (NJW 2000, 1555 = LM Art. 2 GG Nr. 73 mit Anm. Rüfner [a. a. O.], Nolte, NJW 2000, 1844 und Kästner, NVwZ 2000, 889), auf die der Antragsteller sich beruft, betrifft den zivilrechtlichen Rechtsschutz in "Kirchensachen" durch staatliche Gerichte und ist für die hier entscheidende Frage, ob ein Kirchenbeamte im strafrechtlichen Sinne Amtsträger ist, ohne Belang.
  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.10.2000 - 1 Ws 534/00
    Die Kirchen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung und - ungeachtet ihrer Anerkennung als Körperschaften des öffentlichen Rechts - auch nicht im weitesten Sinn "staatsmittelbare" Organisationen oder Verwaltungseinrichtungen (BVerfGE 55, 207, 230 = NJW 1981, 971, 973).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 31.10.2000 - 2 Ws 286/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,7494
OLG Hamm, 31.10.2000 - 2 Ws 286/00 (https://dejure.org/2000,7494)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.10.2000 - 2 Ws 286/00 (https://dejure.org/2000,7494)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. Oktober 2000 - 2 Ws 286/00 (https://dejure.org/2000,7494)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung, Anrechnung von erbrachten Leistungen, Anrechnungsmaßstab, Änderung der persönlichen Verhältnisse

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Anrechnung von erbrachten Leistungen; Anrechnungsmaßstab; Änderung der persönlichen Verhältnisse; Menschenhandel

  • Judicialis

    StGB § 56 f

  • rechtsportal.de

    StGB § 56f
    Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung; Anrechnung von erbrachten Leistungen; Anrechnungsmaßstab; Änderung der persönlichen Verhältnisse

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 165
  • StV 2001, 413
  • wistra 2001, 111
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung

    Auszug aus OLG Hamm, 31.10.2000 - 2 Ws 286/00
    Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung ein angemessener Ausgleich unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Genugtuung und Sühne für begangenes Unrecht dafür zu gewähren, dass Leistungen nicht erstattet werden (vgl. BGHSt 36, 378, 383).

    Einen Anhaltspunkt kann zwar dabei grundsätzlich das Tagessatzsystem bieten (vgl. BGH NJW 1990, 1674, 1675).

  • OLG Celle, 18.02.1992 - 2 Ws 299/91
    Auszug aus OLG Hamm, 31.10.2000 - 2 Ws 286/00
    Diese sollen den Verurteilten an die drohende Vollstreckung der Freiheitsstrafe erinnern und treten neben die sich allein aus der Strafaussetzung ergebende Drohung (vgl. OLG Celle NStZ 1992, 336, 337).
  • OLG Dresden, 30.11.2022 - 2 Ws 310/22

    Zum Anrechnungsmaßstab für erfüllte Geldauflagen auf eine zu widerrufende

    Das gefundene Umrechnungsergebnis ist schließlich einer wertenden Betrachtung im Einzelfall zu unterziehen, inwieweit mit der Anrechnung der erfüllten Auflage unter Berücksichtigung ihrer Genugtuungsfunktion für das begangene Unrecht (vgl. § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB) ein angemessener Ausgleich dafür gewährt wird, dass die Leistungen nicht erstattet werden (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 31. Oktober 2000 - 2 Ws 286/00 -, juris).

    Das so gefundene Umrechnungsergebnis ist schließlich einer wertenden Betrachtung im Einzelfall zu unterziehen, inwieweit mit der Anrechnung einer erfüllten Auflage unter Berücksichtigung ihrer Genugtuungsfunktion für das begangene Unrecht (vgl. § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB) ein angemessener Ausgleich dafür gewährt wird, dass die Leistungen nicht erstattet werden (OLG Hamm, Beschluss vom 31. Oktober 2000 - 2 Ws 286/00 -, juris).

  • OLG Nürnberg, 05.04.2002 - Ws 307/02

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung bei Verurteilung zur Unterbringung

    Einschlägige Rückfallstraftaten Drogen- oder Alkoholabhängiger müssen einer günstigen Prognose nur dann nicht zwingend entgegenstehen, wenn neue tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Einzelfall günstig zu beeinflussen (OLG Hamm, StV 2001, 413, 414; OLG Düsseldorf, StV 1998, 215).
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