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   OLG Karlsruhe, 19.03.2001 - 2 Ws 193/00   

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OLG Karlsruhe, 19.03.2001 - 2 Ws 193/00 (https://dejure.org/2001,5644)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.03.2001 - 2 Ws 193/00 (https://dejure.org/2001,5644)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. März 2001 - 2 Ws 193/00 (https://dejure.org/2001,5644)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestechlichkeit; Bestechung; Vorteilsbegriff; Unrechtsvereinbarung; Eigennützigkeit ; Drittbegünstigung ; Gesetzesänderung; Rückwirkungsverbot; Tatbestandsverwirklichung

  • Judicialis

    StGB § 331; ; StGB § 332

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 331 § 332

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 654
  • wistra 2001, 434
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 03.02.1960 - 4 StR 437/59
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.03.2001 - 2 Ws 193/00
    In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass auf den zur Anklage gebrachten Sachverhalt die §§ 332, 334 StGB in der Fassung des EGStGB vom 02.03.1974 (BGBl I 469 ff, 496) Anwendung zu finden haben, wonach der Vorteil für die pflichtwidrige Diensthandlung für den Amtsträger selbst eine Besserstellung zur Folge haben muss (BGHSt 14, 123, 127; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 5), während nach den nunmehr geltenden §§ 331 ff StGB i.d.F. des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2036) es auf die Eigennützigkeit des Amtsträgers nicht mehr ankommt, sondern Begünstigter auch ein "Dritter" sein kann.

    Es genügt jedoch, dass dem Amtsträger durch die Zuwendung an den Dritten ein mittelbarer immaterieller Vorteil zufließt (BGHSt 14, 123, 128; 33, 336, 339 ; Rudolphi a.a.O. § 331 Rdn. 22 m.w.N.).

    Die bloße Befriedigung des Ehrgeizes, der Eitelkeit und des Geltungsbedürfnisses des Amtsträgers reicht grundsätzlich aus (BGHSt 14, 123, 128; BGH NStZ 1985, 497, 499; BGHSt 35, 128, 136; ablehnend wegen fehlender Messbarkeit Rudolphi aaO § 331 Rdn. 21; Kaiser NJW 1981, 321 f; kritisch Jescheck in LK 11. Aufl. § 331 Rdn. 9; Cramer in Schönke/Schröder a.a.O. § 331 Rdn. 19; a.A. Scheu NJW 1981, 1195 f).

  • BGH, 03.12.1987 - 4 StR 554/87

    Annahme von Geldzuwendungen, welche zur Weiterleitung an politische Parteien

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.03.2001 - 2 Ws 193/00
    Hierbei ist unter Vorteil jede unentgeltliche Leistung materieller oder immaterieller Art zu verstehen, auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (BGHSt 31, 264, 279; BGHSt 35, 128 ff = NStZ 1988, 458 f. = BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 2).

    Deshalb werden Geldzahlungen, die ein Amtsträger zur Weiterleitung an einen Dritten erhält, auch wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Dienstgeschäft stehen, nicht in jedem Fall vom Vorteilsbegriff der §§ 331 ff StGB a.F. erfasst (vgl. BGHSt 35, 128 ff = NStZ 1988, 458 = BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 2).

    Die bloße Befriedigung des Ehrgeizes, der Eitelkeit und des Geltungsbedürfnisses des Amtsträgers reicht grundsätzlich aus (BGHSt 14, 123, 128; BGH NStZ 1985, 497, 499; BGHSt 35, 128, 136; ablehnend wegen fehlender Messbarkeit Rudolphi aaO § 331 Rdn. 21; Kaiser NJW 1981, 321 f; kritisch Jescheck in LK 11. Aufl. § 331 Rdn. 9; Cramer in Schönke/Schröder a.a.O. § 331 Rdn. 19; a.A. Scheu NJW 1981, 1195 f).

  • BGH, 13.11.1997 - 1 StR 323/97

    BGH bestätigt Verurteilung eines Verwaltungsdirektors wegen Bestechlichkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.03.2001 - 2 Ws 193/00
    In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass auf den zur Anklage gebrachten Sachverhalt die §§ 332, 334 StGB in der Fassung des EGStGB vom 02.03.1974 (BGBl I 469 ff, 496) Anwendung zu finden haben, wonach der Vorteil für die pflichtwidrige Diensthandlung für den Amtsträger selbst eine Besserstellung zur Folge haben muss (BGHSt 14, 123, 127; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 5), während nach den nunmehr geltenden §§ 331 ff StGB i.d.F. des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2036) es auf die Eigennützigkeit des Amtsträgers nicht mehr ankommt, sondern Begünstigter auch ein "Dritter" sein kann.

    Bei vorliegender Fallgestaltung, bei der die Annahme der (Bestechungs-)Leistung auf eine Unrechtsvereinbarung zurückgeht, die, wenn sie auch in bestimmten Teilleistungen erbracht wird, den zu leistenden Vorteil genau festlegt, ist eine tatbestandliche Handlungseinheit anzunehmen (BGH NStZ 1995, 92; BGH NStZ-RR 1998, 269 ff).

  • BGH, 03.12.1987 - 2 StR 554/87
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.03.2001 - 2 Ws 193/00
    Hierbei ist unter Vorteil jede unentgeltliche Leistung materieller oder immaterieller Art zu verstehen, auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (BGHSt 31, 264, 279; BGHSt 35, 128 ff = NStZ 1988, 458 f. = BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 2).

    Deshalb werden Geldzahlungen, die ein Amtsträger zur Weiterleitung an einen Dritten erhält, auch wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Dienstgeschäft stehen, nicht in jedem Fall vom Vorteilsbegriff der §§ 331 ff StGB a.F. erfasst (vgl. BGHSt 35, 128 ff = NStZ 1988, 458 = BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 2).

  • BGH, 08.05.1951 - 1 StR 91/51
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.03.2001 - 2 Ws 193/00
    Wer einem Amtsträger, um ihn zu einer pflichtwidrigen Handlung zu bestimmen, in Aussicht stellt, ihm den Gewinn zu überlassen, der durch das pflichtwidrige Handeln erzielt werden soll, "verspricht" nicht Vorteile im Sinne der §§ 332, 333 StGB (BGHSt 1, 182 f; Preisendanz, StGB 30. Aufl. § 331 S. 996).
  • BGH, 21.10.1985 - 1 StR 316/85

    Herstellen einer gefühlsmäßigen Verpflichtung des Wählers; Begriff des Vorteils

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.03.2001 - 2 Ws 193/00
    Es genügt jedoch, dass dem Amtsträger durch die Zuwendung an den Dritten ein mittelbarer immaterieller Vorteil zufließt (BGHSt 14, 123, 128; 33, 336, 339 ; Rudolphi a.a.O. § 331 Rdn. 22 m.w.N.).
  • BGH, 27.10.1960 - 2 StR 177/60

    Anforderungen an ein tatbestandliches Handeln im Sinne des § 332 Strafgesetzbuch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.03.2001 - 2 Ws 193/00
    Die Unrechtsvereinbarung ist Kern des Tatbestandes des § 332 StGB, auf sie muss sich die Tathandlung beziehen (BGHSt 15, 239 ff; Tröndle/Fischer a.a.O. § 332 Rdn. 2 i.V.m. § 331 Rdn. 21).
  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.03.2001 - 2 Ws 193/00
    Hierbei ist unter Vorteil jede unentgeltliche Leistung materieller oder immaterieller Art zu verstehen, auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (BGHSt 31, 264, 279; BGHSt 35, 128 ff = NStZ 1988, 458 f. = BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 2).
  • BGH, 13.10.1994 - 1 StR 614/93

    Untreue - Selbständige Taten - Vermögensbetreuungspflicht - Bestechungsdelikte -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.03.2001 - 2 Ws 193/00
    Bei vorliegender Fallgestaltung, bei der die Annahme der (Bestechungs-)Leistung auf eine Unrechtsvereinbarung zurückgeht, die, wenn sie auch in bestimmten Teilleistungen erbracht wird, den zu leistenden Vorteil genau festlegt, ist eine tatbestandliche Handlungseinheit anzunehmen (BGH NStZ 1995, 92; BGH NStZ-RR 1998, 269 ff).
  • RG, 06.05.1910 - V 220/10

    Welches Strafgesetz ist anwendbar, wenn eine im Fortsetzungszusammenhang

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.03.2001 - 2 Ws 193/00
    Bei unteilbarem Verhalten, wenn also nur eine partielle Tatbestandsverwirklichung in die Zeit der Strafbarkeit fällt, bleibt der Täter ganz straffrei (RGSt 35, 288; RGSt 43, 355 ff, 357; Jakobs a.a.O. 4. Abschn. Rdn. 59; ebenso für die fortgesetzte Handlung Gribbohm in LK 11. Aufl. Rdn. 12).
  • RG, 13.06.1902 - 1926/02

    Voraussetzungen der Bestrafung aus § 240 Nr. 3 u. 4 K.O., wenn die einzelnen

  • OLG Zweibrücken, 15.01.2010 - 1 Ss 10/09

    Nachstellung: Voraussetzungen für eine Beharrlichkeit

    Denn weder die nachträgliche Anwendung einer neuen Strafnorm auf bisher straffreies Verhalten noch dessen nachträgliche Einbeziehung in einen bereits bestehenden Straftatbestand ist rechtsstaatlich zulässig (vgl. OLG Stuttgart NJW 2003, 228; OLG Karlsruhe NStZ 2001, 654).
  • OLG Stuttgart, 28.10.2002 - 1 Ss 304/02

    Vorteilsannahme zu Gunsten eines Dritten

    Denn weder die nachträgliche Anwendung einer neuen Strafnorm auf bislang straffreies Verhalten noch dessen nachträgliche Einbeziehung in einen bereits bestehenden Straftatbestand ist rechtsstaatlich zulässig (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2001, 654 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 21.01.2009 - 3 Ss 476/08

    Rückwirkungsverbot bei vor Rechtsänderung begangener Verstöße gegen

    Denn weder die nachträgliche Anwendung einer neuen Strafnorm auf bisher straffreies Verhalten noch dessen nachträgliche Einbeziehung in einen bereits bestehenden Straftatbestand ist rechtsstaatlich zulässig (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2003, 228; OLG Karlsruhe, NStZ 2001, 654; Eser, a.a.O. § 2 Rdnr. 3).
  • OLG Köln, 22.08.2000 - 2 Ws 401/00

    Fehlende Fluchtgefahr bei einer Reststrafenerwartung von einem Jahr und einem

    In Ansehung des weiteren Zeitablaufs nicht nur seit Erlass dieses Urteils, sondern auch seit dem letzten Beschluss des Senats in dieser Sache vom 13. April 2000 (2 Ws 193/00) hat sich aber die Fluchtgefahr so sehr verringert, dass nicht mehr von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür ausgegangen werden kann, der Angeklagte werde sich dem (weiteren) Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Aburteilung entziehen (vgl. hierzu Senat StV 91, 472; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 112 Rdnr. 17 m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des Senats; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 112 Rdnr. 15).
  • OLG Stuttgart, 28.10.2002 - l Ss 304/02

    Vorteilsannahme für einen Dritten; Rechtsstaatliches Rückwirkungsverbot bei

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