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   BGH, 13.12.2001 - 4 StR 363/01   

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https://dejure.org/2001,2744
BGH, 13.12.2001 - 4 StR 363/01 (https://dejure.org/2001,2744)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2001 - 4 StR 363/01 (https://dejure.org/2001,2744)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 363/01 (https://dejure.org/2001,2744)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • wistra 2002, 137
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 154/92

    Mindeststrafe trotz Vorliegens mehrerer Strafschärfungsgründe - Gerichtliche

    Auszug aus BGH, 13.12.2001 - 4 StR 363/01
    Rechtsfehlerhaft wäre es allerdings, wenn der Tatrichter die erkannten Strafen nur deshalb ausgesprochen hat, damit deren Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden konnte (BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29).
  • BGH, 15.05.1997 - 1 StR 233/96

    BGH beanstandet Verurteilung wegen Bestechung eines im Auftrag der

    Auszug aus BGH, 13.12.2001 - 4 StR 363/01
    Daran ändert nichts, daß beide Sachverhalte ursächlich miteinander verknüpft waren (vgl. BGHSt 43, 96, 98).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 13.12.2001 - 4 StR 363/01
    Entgegen ihrer Auffassung liegen aber auch die gegen diesen Angeklagten erkannte Gesamtfreiheitsstrafe ebenso wie die gegen den Angeklagten S. verhängte Freiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren noch innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmens (vgl. BGHSt 34, 345, 349).
  • BGH, 01.03.1990 - 4 StR 61/90

    Begründung einer Aufklärungsrüge hinsichtlich einer unterlassenen Aufklärung des

    Auszug aus BGH, 13.12.2001 - 4 StR 363/01
    Wenn es dabei jeweils zu nach § 56 Abs. 2 StGB noch aussetzungsfähigen Strafen gelangt ist, so sprengt dies noch nicht den Rahmen dessen, was im Hinblick auf die Gesamtumstände bei den nicht vorbestraften Angeklagten als gerechter Schuldausgleich anzusehen ist (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 13.12.2001 - 4 StR 363/01
    Rechtsfehlerhaft wäre es allerdings, wenn der Tatrichter die erkannten Strafen nur deshalb ausgesprochen hat, damit deren Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden konnte (BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29).
  • BGH, 19.07.1995 - 2 StR 758/94

    Verkehrsunfähige Weine - § 263 StGB, Irrtum; § 136a StPO, Aussage in der

    Auszug aus BGH, 13.12.2001 - 4 StR 363/01
    Wenn dem Landgericht aber eine weitergehende Klärung, aufgrund derer es - und sei es im Wege zulässiger Schätzung (vgl. BGHSt 36, 320, 328; BGH NJW 1995, 2933 f.) - die sichere Überzeugung vom Vorliegen mehrerer selbständiger Beihilfehandlungen hätte gewinnen können, nicht möglich war und es deshalb in Ansehung des Zweifelsgrundsatzes zu Gunsten des Angeklagten S. nur von einer Handlung ausgegangen ist (vgl. BGH NStZ 1997, 121), so ist dies vom Revisionsgericht auf die allein erhobene Sachrüge hinzunehmen.
  • BGH, 14.12.1989 - 4 StR 419/89

    Schadensermittlung beim Abrechnungsbetrug

    Auszug aus BGH, 13.12.2001 - 4 StR 363/01
    Wenn dem Landgericht aber eine weitergehende Klärung, aufgrund derer es - und sei es im Wege zulässiger Schätzung (vgl. BGHSt 36, 320, 328; BGH NJW 1995, 2933 f.) - die sichere Überzeugung vom Vorliegen mehrerer selbständiger Beihilfehandlungen hätte gewinnen können, nicht möglich war und es deshalb in Ansehung des Zweifelsgrundsatzes zu Gunsten des Angeklagten S. nur von einer Handlung ausgegangen ist (vgl. BGH NStZ 1997, 121), so ist dies vom Revisionsgericht auf die allein erhobene Sachrüge hinzunehmen.
  • BGH, 16.02.2000 - 2 StR 532/99

    Anwendung des Strafmilderungsgrundes in § 31 Nr. 1 BtMG

    Auszug aus BGH, 13.12.2001 - 4 StR 363/01
    Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dem Revisionsgericht verwehrt (BGHR aaO Bemessung 11); dies gilt auch, wenn eine andere tatrichterliche Entscheidung möglicherweise näher gelegen hätte (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 37, milde Strafe).
  • BGH, 19.11.1996 - 1 StR 572/96

    Betrug in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften -

    Auszug aus BGH, 13.12.2001 - 4 StR 363/01
    Wenn dem Landgericht aber eine weitergehende Klärung, aufgrund derer es - und sei es im Wege zulässiger Schätzung (vgl. BGHSt 36, 320, 328; BGH NJW 1995, 2933 f.) - die sichere Überzeugung vom Vorliegen mehrerer selbständiger Beihilfehandlungen hätte gewinnen können, nicht möglich war und es deshalb in Ansehung des Zweifelsgrundsatzes zu Gunsten des Angeklagten S. nur von einer Handlung ausgegangen ist (vgl. BGH NStZ 1997, 121), so ist dies vom Revisionsgericht auf die allein erhobene Sachrüge hinzunehmen.
  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 525/11

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    Zwar begründet der Umstand, dass die Frage der Aussetzbarkeit der Strafvollstreckung bei der Findung schuldangemessener Sanktionen mitberücksichtigt worden ist, für sich allein noch keinen durchgreifenden Rechtsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 363/01, wistra 2002, 137).
  • BGH, 07.11.2007 - 1 StR 164/07

    BGH bestätigt Urteil im Lebensmittel-Fall von Passau

    b) Rechtsfehlerhaft wäre es allerdings, wenn der Tatrichter die erkannten Strafen nur deshalb in der Höhe ausgesprochen hätte, damit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden konnte - wie die Staatsanwaltschaft vorträgt - (vgl. BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29; BGH, Urt. vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 363/01).

    Dass das Landgericht - wie nahe liegend anzunehmen ist - die Frage der Aussetzbarkeit der Strafvollstreckung bei der Findung schuldangemessener Sanktionen mitberücksichtigt hat, begründet für sich noch keinen durchgreifenden Rechtsfehler (BGH, Urt. vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 363/01).

  • BGH, 04.12.2018 - 1 StR 255/18

    Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge (Zurechnung der schweren Folge

    Der Umstand, dass die Frage der Aussetzbarkeit der Strafvollstreckung bei der Findung schuldangemessener Sanktionen mitberücksichtigt worden ist, begründet für sich allein allerdings noch keinen durchgreifenden Rechtsfehler (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 133 und vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 363/01, wistra 2002, 137).

    Rechtsfehlerhaft sind solche Erwägungen bei der Strafzumessung aber dann, wenn das Gericht die erkannte Gesamtstrafe nur deshalb ausgesprochen hat, damit deren Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden konnte (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 133 f.; vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 363/01, wistra 2002, 137 und vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 321 f.).

  • OLG Celle, 13.04.2010 - 32 Ss 7/10

    Begriff der Tat im prozessualen Sinne

    Das Revisionsgericht hat die Wertungen des Tatrichters, der ausschließlich einen eigenen Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung hat gewinnen können, bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGH NStZ 1998, 408, 410; BGH NStZ 2001, 366; BGH wistra 2002, 137; OLG Celle Blutalkohol 36 [1999], 188; OLG Düsseldorf JR 2001, 202 f.; siehe auch Wohlers JR 2002, 204; Groß, in: Münchener Kommentar zum StGB, Band 2, 2005, § 56 Rn. 63; Mosbacher, in: Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, 2009, § 56 Rn. 50).
  • BGH, 05.02.2004 - 5 StR 580/03

    Vollendete Steuerhinterziehung (Ausschluss durch Einleitung des

    Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängten Strafen nach oben oder unten von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 34, 345, 349; BGH wistra 2002, 137).
  • BGH, 15.02.2005 - 5 StR 536/04

    Verfahrensabsprache und Erklärung über Vorgespräche mit den Verfahrensbeteiligten

    Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängten Strafen nach oben oder unten von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 34, 345, 349; BGH wistra 2002, 137).
  • BGH, 17.01.2002 - 4 StR 509/01

    Strafzumessung bei fahrlässiger Tötung; Aussetzung zur Bewährung (besondere

    Rechtsfehlerhaft wäre dies lediglich, wenn der Tatrichter die erkannte Strafe nur deshalb ausgesprochen hätte, damit deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte (BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29; Senatsurteil vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 363/01).
  • BGH, 02.03.2005 - 5 StR 371/04

    Beweiswürdigung (Anforderungen an den Freispruch); besonders schwerer Fall des

    Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängten Strafen nach oben oder unten von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 34, 345, 349; BGH wistra 2002, 137).
  • BGH, 11.06.2002 - 5 StR 130/02

    Strafzumessung; Aussetzung der Vollstreckung

    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 34, 345, 349; BGH wistra 2002, 137).
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