Rechtsprechung
   BFH, 15.06.2001 - VII B 11/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,387
BFH, 15.06.2001 - VII B 11/00 (https://dejure.org/2001,387)
BFH, Entscheidung vom 15.06.2001 - VII B 11/00 (https://dejure.org/2001,387)
BFH, Entscheidung vom 15. Juni 2001 - VII B 11/00 (https://dejure.org/2001,387)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,387) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AO 1977 § 30a Abs. 3, § ... 93 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 2, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Satz 2, § 386 Abs. 1; BGB § 903 Satz 1, § 1004; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 155; GVG § 17a Abs. 5

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 30a Abs. 3, § 93 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 2, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Satz 2, § 386 Abs. 1; BGB § 903 Satz 1, § 1004; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 114... Abs. 1, § 155; GVG § 17a Abs. 5

  • Wolters Kluwer

    Tafelgeschäft - Anfangsverdacht einer Steuerstraftat - Bargeschäfte - Bankkunde - Strafverfolgungshindernis - Besteuerungsgrundlagen - Bankengeheimnis - Beschlagnahmeanordnung

  • Judicialis

    AO 1977 § 30a Abs. 3; ; AO 1977 § ... 93 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 154 Abs. 2; ; AO 1977 § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 208 Abs. 1 Satz 2; ; AO 1977 § 386 Abs. 1; ; BGB § 903 Satz 1; ; BGB § 1004; ; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 33 Abs. 2; ; FGO § 114 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 155; ; GVG § 17a Abs. 5

  • RA Kotz

    Anfangsverdacht beseitigt Schutzwirkung des Bankgeheimnisses!

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerhinterziehung: Anfangsverdacht bei Tafelgeschäften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AO § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2, § 386 Abs. 1; BGB § 903 Satz 1, § 1004; GVG § 17a Abs. 5
    Steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht bei Tafelgeschäften durch Bareinzahlungen und -abhebungen trotz Kontenführung bei derselben Bank

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Steuerrechtlich vorwerfbarer Anfangsverdacht bei sog. Tafelgeschäften

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Bankenfälle - Anfangsverdacht wegen bankunüblicher Abwicklung

Papierfundstellen

  • BFHE 195, 40
  • NJW 2001, 2997
  • ZIP 2001, 1453
  • BB 2001, 2254
  • DB 2001, 2127
  • BStBl II 2001, 624
  • wistra 2002, 27
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 28.10.1997 - VII B 40/97

    Weitergabe von Zufallsfunden durch die Steuerfahndung

    Auszug aus BFH, 15.06.2001 - VII B 11/00
    Da diese auf der Rechtsprechung des Senats beruhen (vgl. insbesondere den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424) und die Beteiligten hiergegen keine Einwendungen erhoben haben, sieht der Senat von einer weitergehenden Begründung ab.

    a) Bei der Überprüfung einer konkreten Tätigkeit der Steufa auf ihre Rechtmäßigkeit hin ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wie das FG richtig erkannt hat, zwischen der Aufgabenzuweisung einerseits (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO 1977) und den zur Erfüllung dieser Aufgaben verliehenen Befugnissen andererseits (§ 208 Abs. 1 Satz 2 AO 1977) zu unterscheiden (BFH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1997 VII B 45/97, BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231, und in BFH/NV 1998, 424, 428, m.w.N.).

    Wie die Finanzämter kann daher auch die Steufa zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen die Beweiserhebungs- und Ermittlungsbefugnisse der §§ 93 ff. AO 1977 in Anspruch nehmen, wobei die Steufa bei ihrer Aufgabenerfüllung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO 1977 im Interesse einer ordnungsgemäßen Gewährleistung des Steueraufkommens sogar von bestimmten Beschränkungen, die für die Finanzämter gelten, befreit ist (§ 208 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz AO 1977), mithin also noch weitergehende Befugnisse als die Finanzämter ausüben darf (vgl. BFH in BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231, und in BFH/NV 1998, 424).

    Wie der Senat jedoch bereits mehrfach entschieden hat, gilt dieses in Form eines gebundenen Ermessens formulierte Verbot nicht, wenn wegen des Verdachts einer Steuerverkürzung ermittelt wird oder ermittelt worden ist (vgl. BFH in BFH/NV 1998, 424), mithin ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht besteht oder gegeben war (BFH in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643).

  • BFH, 25.07.2000 - VII B 28/99

    Unzulässige Rasterfahndung der Steuerfahndung

    Auszug aus BFH, 15.06.2001 - VII B 11/00
    Diese geht davon aus, dass die bloße Inhaberschaft von Tafelpapieren, verbunden mit der Einlieferung derselben zur Verwahrung in das Depot oder die Sammeldepotverwahrung eines deutschen Kreditinstituts keinen strafrechtlichen Anfangsverdacht rechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2000 VII B 28/99 (BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643), denn es wäre widersinnig und mit einer rechtsstaatlichen Ordnung nicht zu vereinbaren, wenn an die bloße Existenz eines vom Gesetz für erlaubt erklärten Tatbestands automatisch die Rechtsfolge eines strafrechtlichen Anfangsverdachts zu knüpfen wäre.

    Sollten im Streitfall tatsächlich auch solche Fälle von Tafelgeschäften erfasst sein, in denen sich ein Anfangsverdacht nicht begründen lässt, so stände es den davon betroffenen Bankkunden im Übrigen frei, in Person gegen die von der Steufa beabsichtigten Maßnahmen nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643 vorzugehen.

    Wie der Senat jedoch bereits mehrfach entschieden hat, gilt dieses in Form eines gebundenen Ermessens formulierte Verbot nicht, wenn wegen des Verdachts einer Steuerverkürzung ermittelt wird oder ermittelt worden ist (vgl. BFH in BFH/NV 1998, 424), mithin ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht besteht oder gegeben war (BFH in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643).

  • BFH, 16.12.1997 - VII B 45/97

    Ermittlungsbefugnis der Steuerfahndung

    Auszug aus BFH, 15.06.2001 - VII B 11/00
    a) Bei der Überprüfung einer konkreten Tätigkeit der Steufa auf ihre Rechtmäßigkeit hin ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wie das FG richtig erkannt hat, zwischen der Aufgabenzuweisung einerseits (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO 1977) und den zur Erfüllung dieser Aufgaben verliehenen Befugnissen andererseits (§ 208 Abs. 1 Satz 2 AO 1977) zu unterscheiden (BFH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1997 VII B 45/97, BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231, und in BFH/NV 1998, 424, 428, m.w.N.).

    Wie der Senat bereits in seinem grundlegenden Beschluss in BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231 hierzu entschieden hat, gehört zu den Aufgaben der Steufa nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten auch dann, wenn hinsichtlich dieser Delikte bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

    Wie die Finanzämter kann daher auch die Steufa zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen die Beweiserhebungs- und Ermittlungsbefugnisse der §§ 93 ff. AO 1977 in Anspruch nehmen, wobei die Steufa bei ihrer Aufgabenerfüllung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO 1977 im Interesse einer ordnungsgemäßen Gewährleistung des Steueraufkommens sogar von bestimmten Beschränkungen, die für die Finanzämter gelten, befreit ist (§ 208 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz AO 1977), mithin also noch weitergehende Befugnisse als die Finanzämter ausüben darf (vgl. BFH in BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231, und in BFH/NV 1998, 424).

  • BFH, 06.02.2001 - VII B 277/00

    Weitergabe von Beweismaterial durch Steuerfahndung

    Auszug aus BFH, 15.06.2001 - VII B 11/00
    Entsprechend verhält es sich hinsichtlich von Geld- oder Kapitalanlagen im Ausland, die von den Anlegern über ein deutsches Kreditinstitut in banküblicher Weise abgewickelt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2001 VII B 277/00, BStBl II 2001, 306).
  • BFH, 04.09.2000 - I B 17/00

    Auskunftserteilung nach dem EG-Amtshilfe-Gesetz ( EGAHiG )

    Auszug aus BFH, 15.06.2001 - VII B 11/00
    Da § 30a Abs. 3 AO 1977 im Streitfall schon aus dieser prinzipiellen Erwägung nicht zugunsten der Antragstellerin und der von ihr zu schützenden Kunden zum Zuge kommen kann, kann der Senat die mit der Anwendung dieser Vorschrift verbundenen weiteren Fragen, ob auch bankinterne Zwischen- und Verrechnungskonten dem Schutz dieser Vorschrift unterliegen und ob sie, wie der I. Senat des BFH entgegen der Rechtsprechung des beschließenden Senats meint, nur bei einer echten Außenprüfung eingreift, nicht jedoch auch bei einer Steufa-Prüfung (vgl. BFH-Beschluss vom 4. September 2000 I B 17/00, BFHE 192, 260, BStBl II 2000, 648), auf sich beruhen lassen.
  • FG Niedersachsen, 05.12.2001 - 6 V 384/01

    Verwertung von Bankunterlagen (einstweilige Anordnung)

    Dabei müssen die zu überprüfenden Handlungen im gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich der Behörden liegen und diesen die in Anspruch genommene Befugnis nach dem Gesetz zustehen (BFH-Beschluss vom 15.06.2001 VII B 11/00, BStBl II 2001, 624 m.w.N.).

    Im Bezug auf Tafelgeschäfte hat der BFH seine Auffassung weiter konkretisiert und das Bestehen eines so genannten Anfangsverdachts einer Steuerstraftat bejaht, wenn der Bankkunde Tafelgeschäfte bei dem Kreditinstitut, bei dem er seine Konten und/oder Depots führt, außerhalb dieser Konten und Depots durch Bareinzahlungen und -abhebungen abwickelt (BFH-Beschluss vom 15.06.2001 VII B 11/00, BStBl II 2001, 624).

    Auch macht es keinen Unterschied, ob die Steuerfahndung F die bei den Fahndungsmaßnahmen erlangten Erkenntnisse selbst auswertet oder ob sie die weitere Auswertung dem Antragsgegner mittels Erstellung von Kontrollmitteilungen überläßt (vgl. BFH-Beschluss vom 15.06.2001 VII B 11/00, a.a.O.).

    Zwar soll nach § 30a Abs. 3 AO die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen hinsichtlich legitimationsgeprüfte Guthabenkonten oder Depots unterbleiben; dieses in der Form eines gebundenen Ermessens formulierte Verbot gilt jedoch nicht, wenn ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht gegeben war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15.06.2001 VII B 11/00, a.a.O., und vom 02.08.2001 VII B 290/99, BFH/NV 2001, 1474, m.w.N.).

    Da § 30a Abs. 3 AO vorliegend schon aus dieser prinzipiellen Erwägung nicht zugunsten des Antragstellers eingreift, kann dahinstehen, ob Fahndungsprüfungen den Beschränkungen des § 30a Abs. 3 AO überhaupt unterliegen (bejahend der 7. Senat des BFH, z.B. Beschluss vom 15.06.2001 VII B 11/00, a.a.O.; verneinend der 1. Senat des BFH, Beschluss vom 04.09.2000 I B 17/00, BStBl II 2000, 648).

    In derartigen Fällen sprechen gute Gründe dafür, die Frage des Bestehens eines Anfangsverdachtes nicht einer erneuten Prüfung durch das Finanzgericht zu unterziehen, es sei denn, die vom ordentlichen Gericht bestätigte Entscheidung der Finanzbehörde erweist sich als offensichtlich grob fehlerhaft und damit greifbar gesetzwidrig (BFH- Beschluss vom 15.06.2001 VII B 11/00, a.a.O.).

    Nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO durfte der Antragsgegner im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch Maßnahmen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ergreifen, ohne dass es hierfür auf die Frage nach der Möglichkeit einer Strafverfolgung ankommt (BFH-Beschluss vom 15.06.2001 VII B 11/00, a.a.O.).

    Wie bereits oben ausgeführt macht es keinen Unterschied, ob der Antragsgegner die bei den Fahndungsmaßnahmen erlangten Erkenntnisse selbst auswertet oder ob sie die weitere Auswertung dem Wohnsitz-Finanzamt in Form eines Berichtes überläßt (vgl. BFH-Beschluss vom 15.06.2001 VII B 11/00, a.a.O.).

    Ebenso steht das so genannte Bankgeheimnis des § 30a Abs. 3 AO der Weiterleitung der Unterlagen und Erkenntnisse an das Wohnsitz-Finanzamt im Streitfall nicht entgegen, da gegenüber dem Antragsteller ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht gegeben war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15.06.2001 VII B 11/00, a.a.O., und vom 02.08.2001 VII B 290/99, BFH/NV 2001, 1474, m.w.N.).

  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Steuerhinterziehung - Keine Strafbarkeit bei Nichtangabe von

    Im Streitfall kommt es nicht darauf an, wie weit der durch § 30a AO 1977 geschützte Kernbestand des Bankgeheimnisses reicht (zur weiteren Entwicklung der Rechtsprechung in dieser Frage s. auch BFH-Urteil vom 15. Dezember 1998 VIII R 6/98, BFHE 187, 302, BStBl II 1999, 138; BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 2000 VII B 28/99, BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643; vom 15. Juni 2001 VII B 11/00, BFHE 195, 40, BStBl II 2001, 624; vom 2. August 2001 VII B 290/99, BFHE 196, 4, BStBl II 2001, 665; vom 4. September 2000 I B 17/00, BFHE 192, 260, BStBl II 2000, 648; vom 21. März 2002 VII B 152/01, BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495; Entscheidungen des FG Köln vom 8. Dezember 1999 2 V 7278/99, EFG 2000, 598; des FG Hamburg vom 19. Oktober 2000 VI 169/98, EFG 2001, 246; des Schleswig-Holsteinischen FG vom 28. November 2001 V 288/00, EFG 2001, 182, und des Niedersächsischen FG vom 22. Juni 2001 6 V 672/00, EFG 2001, 1100).
  • BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01

    Steuerfahndung - Durchsuchung von Banken; Grundsatz "in dubio pro reo"

    Nach der Rechtsprechung des VII. Senats des BFH (Beschluss vom 15. Juni 2001 VII B 11/00, BFHE 195, 40, BStBl II 2001, 624) --der der beschließende Senat im Aussetzungsverfahren folgt-- ist zum einen die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. § 391 AO 1977) --vorbehaltlich eines groben und greifbaren Gesetzesverstoßes-- nicht mehr der finanzgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen und damit davon auszugehen, dass die Steufa aufgrund eines hinreichenden strafrechtlichen Anfangsverdachts tätig geworden ist (vgl. § 386 Abs. 1 AO 1977, § 152 StPO i.V.m. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977).

    Zum anderen ist die Durchsuchungsanordnung nach der genannten Entscheidung in BFHE 195, 40, BStBl II 2001, 624 --auch zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit nach Art. 56 EGVtr n.F. = Art. 73b EGVtr a.F. (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss in BFHE 194, 26, BStBl II 2001, 306)-- dahin auszulegen, dass sie sich lediglich gegen diejenigen Kunden richtete, gegen die ein strafrechtlicher Anfangsverdacht bestand (sog. Verfahrensbeteiligte), weil sie ihre Geldgeschäfte in unüblicher oder zumindest ungewöhnlicher und damit nicht banktypischer Weise, z.B. durch Verschleierung von Geldüberweisungen aufgrund der Buchung auf bankinternen Konten (BVerfG-Entscheidung in NJW 1994, 2079) oder durch Anonymisierung aufgrund Abkoppelung der (Bar-)Zahlungen für ein Tafelgeschäft von bestehenden Konten, betrieben hatten.

    Das Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachts hat zudem zur Folge, dass die "Einschränkungen" ( vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499) des § 30a Abs. 3 AO 1977 zum Ausschreiben von Kontrollmitteilungen über legitimationsgeprüfte Guthabenkonten (§ 154 Abs. 2 AO 1977) nicht greifen und das beklagte FA somit befugt war, die Belege im Rahmen der Veranlagung der Streitjahre zu verwerten (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 195, 40, BStBl II 2001, 624; vom 4. September 2000 I B 17/00, BFHE 192, 260, BStBl II 2000, 648).

    Unerheblich ist hierbei auch, ob die von den ordentlichen Gerichten angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme (Ermittlungen) auch Zeiträume betrifft, für die bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist (BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 1997 VII B 45/97, BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231; in BFHE 195, 40, BStBl II 2001, 624).

  • BFH, 21.03.2002 - VII B 152/01

    Auskunftsersuchen - Sammelauskunftsersuchen der Steufa zur Ermittlung von

    § 208 AO 1977 ist ein Gesetz i.S. des § 903 Satz 1 BGB, das der Steufa bestimmte Aufgaben und Befugnisse zuweist und daher geeignet ist, den geltend gemachten Abwehranspruch zu entkräften (vgl. Senatsbeschlüsse in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643, und vom 15. Juni 2001 VII B 11/00, BFHE 195, 40, BStBl II 2001, 624).

    Wie die FÄ kann daher auch die Steufa zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen die Beweiserhebungs- und Ermittlungsbefugnisse der §§ 93 ff. AO 1977 in Anspruch nehmen, wobei die Steufa bei ihrer Aufgabenerfüllung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO 1977 im Interesse einer ordnungsgemäßen Gewährleistung des Steueraufkommens sogar von bestimmten Beschränkungen, die für die FÄ gelten, befreit ist (§ 208 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz AO 1977), mithin also noch weiter gehende Befugnisse als die FÄ hat (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 195, 40, BStBl II 2001, 624, m.w.N.).

  • BVerfG, 01.03.2002 - 2 BvR 972/00

    Verfassungsbeschwerden gegen Beschlagnahme im Steuerstrafverfahren -

    Wer aber bei einem Kreditinstitut Konten und Depots führt, gleichwohl aber seine Wertpapiergeschäfte als Bargeschäfte tätigt, so dass sie anhand der über diese Konten und Depots geführten Unterlagen nicht als Wertpapiergeschäfte ersichtlich sind, setzt sich dem Verdacht aus, er habe mit dieser Art der Geschäftsabwicklung die Weiche für eine nachfolgende Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung gestellt (vgl. BFH, wistra 2002, S. 27 ; BFH, DB 2001, S. 2125 ; LG Itzehoe, wistra 1999, S. 432 ).

    Es gilt nicht, wenn ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht besteht (vgl. BFH, wistra 2002, S. 27 ; BFH, DB 2001, S. 2125 ; Tipke, in: Tipke/Kruse, AO, § 30a Rn. 18).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 2 BvR 2043/03

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchung; Beschlagnahme; Richtervorbehalt

    Bei dieser Sachlage ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht der Auffassung der Steuerfahndung folgte, die Beschwerdeführerin habe sich durch ihr Verhalten dem Verdacht einer Steuerhinterziehung ausgesetzt (vgl. BFH, wistra 2002, S. 27 ; LG Itzehoe, wistra 1999, S. 432 ).
  • BFH, 02.08.2001 - VII B 290/99

    Bankenfälle - Zulässigkeit von Kontrollmitteilungen bei anonym abgewickelten

    Der Senat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 15. Juni 2001 VII B 11/00 (zur Veröffentlichung in BFHE vorgesehen; seit 2. August 2001 auch auf der Internetseite des BFH --www.bundesfinanzhof.de-- einseh- und abrufbar), in dem er ausführlich begründet hat, dass der so genannte Anfangsverdacht einer Steuerstraftat bei der Durchführung von Tafelgeschäften dann gerechtfertigt ist, wenn der Bankkunde solche Geschäfte bei seinem Kreditinstitut, bei dem er seine Konten und/oder Depots führt, außerhalb dieser legitimationsgeprüften Konten durch --buchmäßig betrachtet-- Bareinzahlungen und Barabhebungen abwickelt.

    Dieser Anfangsverdacht rechtfertigt ohne weiteres die Ausschreibung und Versendung von Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der betreffenden Bankkunden (vgl. ebenfalls den Senatsbeschluss vom 15. Juni 2001 VII B 11/00), ohne dass es darauf ankäme, ob die geprüften und ermittelten Konten zu den zum Schutzbereich des § 30a Abs. 3 AO 1977 gehörenden Konten zählen.

  • FG Nürnberg, 12.10.2004 - VI 345/03

    Befugnisse der Steuerfahndung im Bankenbereich

    14 Abs. 1 Satz 2 GG , das der Steuerfahndung bestimmte Aufgaben und Befugnisse zuweist und das daher geeignet ist, den geltend gemachten Abwehranspruch zu entkräften (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 2000 VII B 28/99 ,BStBl II 2000, 643, vom 15. Juni 2001 VII B 11/00 ,BStBl II 2001, 624, vom 21. März 2002 VII B 152/01,BStBl II 2002, 495 [BFH 21.03.2002 - VII B 152/01] ).

    Neben den diese Aussage bestätigenden Bankenverfahren, die in der Rechtsprechung ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97 ,BFH/NV 1998, 424, vom 6. Februar 2001 VII B 277/00,BStBl II 2001, 306und vom 15. Juni 2001 VII B 11/00 ,BStBl II 2001, 624) ist gerichtsbekannt, dass sich in den 90er Jahren eine Vielzahl von örtlichen und überörtlichen (Raiffeisen-, Volks-)Banken und (Kreis-)Sparkassen wegen Geldtransfers nach Luxemburg mit Steuerfahndungsmaßnahmen konfrontiert sahen.

    ImBFH-Beschluss vom 15. Juni 2001( VII B 11/00 .BStBl II 2001, 624 ) findet sich der Hinweis auf die allgemein bekannte Tatsache, "dass gerade in der Zeit vor Einführung der 35%igen Quellensteuer auf Kapitaleinkünfte im Jahr 1993 viele Anleger nach Wegen gesucht und Wege eingeschlagen haben, um Vermögenswerte ... dem Steuerfiskus zu verbergen".

  • BFH, 27.06.2008 - II B 19/07

    Tatbestandswirkung von Durchsuchungsbeschlüssen und Beschlagnahmebeschlüssen -

    Dies gilt jedenfalls, soweit es sich bei den Beschlüssen des AG und des LG nicht um sog. Nichtentscheidungen oder nichtige Entscheidungen handelt (BFH-Beschlüsse vom 10. März 1992 X B 18/91, BFH/NV 1992, 367, und in BFH/NV 2002, 749) bzw. soweit sich die Beschlüsse nicht als offensichtlich grob fehlerhaft und damit als greifbar gesetzwidrig erweisen (BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 VII B 11/00, BFHE 195, 40, BStBl II 2001, 624).

    Diese Auseinandersetzung ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger frühere Entscheidungen des BFH zu der Problematik (Beschlüsse vom 6. Februar 2001 VII B 277/00, BFHE 194, 26, BStBl II 2001, 306; in BFHE 195, 40, BStBl II 2001, 624, und in BFH/NV 2002, 749) angeführt hat.

  • BFH, 19.01.2006 - VIII B 114/05

    Divergenz; strafrechtlicher Anfangsverdacht bei Tafelgeschäften

    Genau auf diese vom FG im Rahmen seiner Gesamtwürdigung hervorgehobenen zusätzlichen Umstände stellt auch der BFH in der weiteren vermeintlichen Divergenzentscheidung ab (BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 VII B 11/00, BFHE 195, 40, BStBl II 2001, 624).
  • FG Hessen, 13.06.2005 - 11 K 3858/01

    Verwertungsverbot; rechtswidrige Durchsuchung; Unterlagen; Besteuerungsverfahrens

  • BFH, 29.06.2005 - II R 3/04

    Steuerfahndung - Kontrollmaterial über Anlagen in der Schweiz

  • FG Hessen, 24.09.2009 - 6 K 1727/08

    Verwertungsverbot für im Rahmen einer Durchsuchung aufgefundene Beweismittel;

  • FG Köln, 22.09.2016 - 13 K 66/13

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Herausgabeverlangens im Hinblick auf

  • FG Niedersachsen, 27.08.2013 - 8 K 78/12

    (Sammel-)Auskunftsersuchen gegen einen Verlag i.R.e. Verstoßes gegen das

  • OLG Karlsruhe, 30.03.2011 - 17 U 186/10

    Bankenhaftung wegen Veruntreuung von zur Anlage überlassener Gelder durch einen

  • FG Niedersachsen, 11.11.2005 - 6 K 21/05

    Überprüfung einer konkreten Tätigkeit des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen

  • BFH, 28.10.2008 - VIII B 62/07

    Geltendmachung von Verfahrensverstößen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren -

  • FG Köln, 10.09.2008 - 13 K 1915/08

    Erweiterung einer Prüfungsanordnung auf die Prüfungszeiträume 1995 bis 1999 durch

  • FG Schleswig-Holstein, 26.11.2003 - 2 K 242/03

    Verwertungsverbot hinsichtlich von Steuerfahndung bei einer Bank beschlagnahmter

  • FG Baden-Württemberg, 14.07.2005 - 4 V 24/04

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung gegen eine Bank zur Ermittlung der

  • BFH, 05.05.2004 - XI B 107/03

    Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer

  • FG Baden-Württemberg, 05.02.2007 - 6 K 408/02

    Tatbestandswirkung von Durchsuchungsbeschlüssen und Beschlagnahmebeschlüssen -

  • BFH, 14.03.2005 - II B 11/04

    Auseinanderfallen von Tenor und Entscheidungsgründen

  • FG Baden-Württemberg, 08.05.2007 - 4 K 209/04

    Sammelauskünfte von Banken über Erhalt von Bonusaktien ihrer Kunden

  • BFH, 24.07.2002 - XI B 51/02

    AdV; Zufluss von Zinseinkünften

  • FG Köln, 29.03.2006 - 2 V 876/06

    Spontanauskunft an niederländische Finanzbehörden

  • LAG Baden-Württemberg, 15.11.2002 - 13 Sa 15/01

    Erfindervergütung - Gesamtzusage - Verwirkung

  • FG Niedersachsen, 27.08.2013 - 8 K 55/12

    Möglichkeit des Erlasses eines Auskunftsersuchens gegenüber Zeitungen

  • FG Saarland, 17.06.2002 - 1 V 175/02

    10-jährige Festsetzungsfrist bei Tafelgeschäften

  • FG Sachsen, 27.05.2010 - 2 K 2181/09

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an einen Dritten zur Ermittlung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht