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Rechtsprechung
   BGH, 15.01.2003 - 5 StR 362/02   

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BGH, 15.01.2003 - 5 StR 362/02 (https://dejure.org/2003,3299)
BGH, Entscheidung vom 15.01.2003 - 5 StR 362/02 (https://dejure.org/2003,3299)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 2003 - 5 StR 362/02 (https://dejure.org/2003,3299)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines Verfalls bei Steuerhinterziehung - Fehlender Anspruch auf die Herausgabe eines Bestechungslohnes - Fehlerhafte Anordnung eines Verfalls wegen entgegenstehendem Ausschlusstatbestand

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 473 Abs. 4; ; StGB § 73 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 687 Abs. 2; ; BGB § 681 Satz 2; ; BGB § 667

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 Abs. 1
    Verletzter bei Korruptionstatbeständen und Steuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 423
  • wistra 2003, 228
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.07.2000 - 2 StR 43/00

    Unmittelbares Ansetzen zum Versuch; Voraussetzungen für Anordnung des Verfalls

    Auszug aus BGH, 15.01.2003 - 5 StR 362/02
    Zwar gilt grundsätzlich, daß Schutzgut der Korruptionstatbestände das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes ist (BGH NStZ 1999, 560; 2000, 589).

    Gleichfalls scheidet grundsätzlich auch ein Anspruch auf die Herausgabe des Bestechungslohnes als des durch die Tat Erlangten nach § 687 Abs. 2, § 681 Satz 2, § 667 BGB aus, weil der bestochene Beamte kein solches Geschäft führt, welches als solches seines Dienstherrn auch nur vorstellbar wäre (BGH NStZ 2000, 589, 590; vgl. auch BGHSt 30, 46, 49).

  • BGH, 06.02.2001 - 5 StR 571/00

    Verfall (Ansprüche des Dienstherrn bei Bestechlichkeit und Betrug durch einen

    Auszug aus BGH, 15.01.2003 - 5 StR 362/02
    Eine Ausnahme hat der Bundesgerichtshof allerdings dann zugelassen, wenn dem Bestechungserlös ein entsprechender Schaden aus der Verletzung der Dienstpflicht gegenübersteht und dieser Schaden durch die Verletzung der Dienstpflicht erst - gleichsam spiegelbildlich - verursacht wurde (BGHR StGB § 73 Verletzter 4).

    Nur dadurch kann dem doppelten Zweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, nämlich dem Interesse des Geschädigten, die Erfüllung seiner Ersatzansprüche sicherzustellen, und dem Schutz des Täters vor mehrfacher Inanspruchnahme, Genüge getan werden (vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 4, 5).

  • BGH, 08.06.1999 - 1 StR 210/99

    Nur wegen Vorteilsannahme ergangene Verurteilung eines Beamten der LVA

    Auszug aus BGH, 15.01.2003 - 5 StR 362/02
    Zwar gilt grundsätzlich, daß Schutzgut der Korruptionstatbestände das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes ist (BGH NStZ 1999, 560; 2000, 589).
  • BGH, 28.11.2000 - 5 StR 371/00

    Verfall; Steuerhinterziehungen; Bestehende Steuerforderungen; Aus einer Tat

    Auszug aus BGH, 15.01.2003 - 5 StR 362/02
    Soweit der Angeklagte Vorteile aus der von ihm begangenen Steuerhinterziehung erlangt hat, ist auch insoweit der Verfall ausgeschlossen, weil der Steuerfiskus Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist (BGHR StGB § 73 Verletzter 3).
  • BGH, 20.02.1981 - 2 StR 644/80

    Unter Anwendung des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" sich ergebende

    Auszug aus BGH, 15.01.2003 - 5 StR 362/02
    Gleichfalls scheidet grundsätzlich auch ein Anspruch auf die Herausgabe des Bestechungslohnes als des durch die Tat Erlangten nach § 687 Abs. 2, § 681 Satz 2, § 667 BGB aus, weil der bestochene Beamte kein solches Geschäft führt, welches als solches seines Dienstherrn auch nur vorstellbar wäre (BGH NStZ 2000, 589, 590; vgl. auch BGHSt 30, 46, 49).
  • BGH, 15.03.2001 - 5 StR 454/00

    Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 15.01.2003 - 5 StR 362/02
    Nur dadurch kann dem doppelten Zweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, nämlich dem Interesse des Geschädigten, die Erfüllung seiner Ersatzansprüche sicherzustellen, und dem Schutz des Täters vor mehrfacher Inanspruchnahme, Genüge getan werden (vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 4, 5).
  • BGH, 14.02.2007 - 5 StR 323/06

    Vorteilsgewährung; Vorteilsannahme; Bestechlichkeit (Unrechtsvereinbarung;

    Soweit die Rechtsprechung in Bestechungsfällen teilweise eine Anordnung des Verfalls zugelassen hat, beruht dies darauf, dass entweder wegen der formellen Beamtenstellung des Täters ein Ersatzanspruch ausgeschlossen war (BGH NStZ 2000, 589, 590; vgl. auch BGH NStZ 2003, 423) oder ein entsprechender Ersatzanspruch nicht festgestellt wurde (BGHSt 47, 22, 31 f.; BGHR StGB § 73 Verletzter 7).
  • BGH, 05.05.2004 - 5 StR 139/03

    BGH bestätigt Verurteilung wegen Bestechlichkeit

    aa) Ansprüche der Stadt Halle/Saale als Arbeitgeber des Angeklagten und etwaigen Verletzten, die einer Verfallsanordnung entgegenstünden, liegen generell nicht vor (vgl. BGHSt 30, 46, 49; für Beamte im formellen Sinne ferner BGH NStZ 2000, 589, 590 und 2003, 423); der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlaß, die Grundsätze dieser Rechtsprechung in Frage zu stellen.

    bb) Allerdings gehen die Ansprüche des Steuerfiskus den Ansprüchen des Justizfiskus vor (BGHR StGB § 73 Verletzter 3; BGH NStZ 2003, 423).

  • BGH, 24.06.2010 - 3 StR 84/10

    Bestechlichkeit (Tateinheit; Tatmehrheit; Unrechtsvereinbarung); Regelbeispiel

    "Aus" der Tat zum Nachteil des Dienstherrn ist der Bestechungslohn allerdings dann erlangt, wenn er mit dem durch das pflichtwidrige Handeln entstandenen Schaden inhaltlich so verknüpft ist, dass der Vermögensnachteil des Dienstherrn und der Vermögenszuwachs beim Täter gleichsam spiegelbildlich miteinander korrespondieren, etwa wenn einem Dritten Vorteile aus dem Vermögen des Dienstherrn verschafft werden, die dessen Aufwendungen für den Bestechungslohn kompensieren oder die ganz oder teilweise dem Täter zufließen sollen (vgl. BGHSt 47, 22, 31; BGHR StGB § 73 Verletzter 4, 5; BGH, NStZ 2003, 423).
  • LG Hamburg, 23.11.2007 - 608 KLs 3/07

    Zur Amtsträgereigenschaft bei Verantwortlichen öffentlich-rechtlich organisierter

    Stellt der Bestechungslohn zugleich quasi spiegelbildlich den Nachteil im Rahmen einer Untreuehandlung des Bestochenen dar, so muss eine Verfallsanordnung unterbleiben, um eine doppelte Inanspruchnahme auszuschließen (BGH, Urt. v. 11. Mai 2001, 3 StR 549/00, BGHSt 47, 22, 31 f.; BGH, Urt. v. 6. Februar 2001, 5 StR 571/00, BGHR StGB § 73 Verletzter 4=wistra 2001, 295, 297; BGH, Beschl. v. 15. Januar 2003, 5 StR 362/02, NStZ 2003, 423).
  • KG, 15.04.2008 - 1 Ws 309/07

    Verteidigergebühren: Gebührenanspruch bei Tätigkeiten gegen vermögenssichernde

    Soweit ein Angeklagter Vorteile aus der von ihm begangenen Steuerhinterziehung erlangt hat, ist der Steuerfiskus Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB und der Verfall ausgeschlossen (vgl. BGH Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - 5 StR 87/97 -, vom 5. Mai 2004 - 5 StR 139/03 - und vom 15. Januar 2003 - 5 StR 362/02 - Fischer, StGB 55. Aufl., § 73 Rdn. 22).
  • OLG Köln, 08.08.2003 - 2 Ws 433/03

    Auswirkungen der Insolvenz einer --nicht unmittelbar am Strafverfahren

    Auch die von dem Verfallsbeteiligten erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.1.2003 - NStZ 03, 423 - führt zu keinem anderen Ergebnis.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2008 - 1 A 136/07

    Pflicht eines Beamten zur Herausgabe der in Bezug auf sein Amt angenommenen

    vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00 -, BGHSt 47, 22, 31 f., und Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 362/02 -, NStZ 2003, 423.
  • OVG Niedersachsen, 01.07.2014 - 5 ME 52/14

    Vorteilsannahme nach der Beendigung eines Beamtenverhältnisses

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen steht die letztgenannte Vorschrift der im Strafverfahren auszusprechenden Verfallsanordnung in Bezug auf die einem Amtsträger gezahlten Bestechungsgelder in aller Regel nicht entgegen, da Schutzgut der Amtsdelikte nicht das Vermögensinteresse der Anstellungskörperschaft ist, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes, so dass der Dienstherr bei den Bestechungsdelikten nicht Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.5.2001 - 3 StR 549/00 -, juris und Beschluss vom 15.1.2003 - 5 StR 362/02 -, juris).
  • LG Berlin, 09.09.2004 - 2 Wi Js 147/03 KLs 6/04

    Steuerhinterziehung - Bestechlichkeit und Strafvereitelung im Amt durch

    Jedoch gehen hier jedenfalls die gegen den Angeklagten P m Blick auf die von ihm begangene Steuerhinterziehung erwachsenen Ansprüche des Steuerfiskus den Ansprüchen des Justizfiskus gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB vor (vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 3; BGH 23 NStZ 2003, 423).
  • LG Köln, 02.11.2018 - 323 KLs 1/18
    Zwar kann auch ein Steuervorteil ein erlangtes Etwas darstellen (BGH, Beschluss vom 28.11.2000, 5 StR 371/00 und BGH, Beschluss vom 15.01.2003, 5 StR 362/02; Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, 151. Lieferung 02.2018, § 375 AO Rn 24 - juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 28.01.2003 - 5 StR 438/02   

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https://dejure.org/2003,8933
BGH, 28.01.2003 - 5 StR 438/02 (https://dejure.org/2003,8933)
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BGH, Entscheidung vom 28. Januar 2003 - 5 StR 438/02 (https://dejure.org/2003,8933)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Anordnung des erweiterten Verfalls von Geldbeträgen bei einer Verurteilung wegen Betruges - Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot bei Straftatbegehung vor Inkrafttreten der Verweisungsvorschrift des § 263 Abs. 7 Satz 2 Strafgesetzbuch (StGB)

Papierfundstellen

  • wistra 2003, 228
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.04.2001 - 3 StR 132/01

    Erweiterter Verfall; Vermögensgegenstände; 6. Strafrechtsreformgesetz;

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 5 StR 438/02
    Dies verstößt gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. BGHR StGB § 73d Gegenstände 3 m. w. N.).
  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der erweiterte Verfall von Gegenständen, die der Betroffene vor Inkrafttreten der auf § 73d StGB verweisenden Vorschrift erworben hat, gemäß § 2 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 StGB ausgeschlossen (vgl. BGHSt 41, 278; BGH, NStZ 2001, S. 419 und wistra 2003, S. 228 f.).
  • BGH, 01.06.2021 - 1 StR 675/18

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Anforderungen an den Nachweis der Herkunft

    Im Gegensatz zur Einführung der Vorgängerregelung des erweiterten Verfalls (§ 73d StGB aF; vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1995 - 3 StR 267/95 Rn. 14, BGHSt 41, 278, 283 f.; Beschlüsse vom 27. April 2001 - 3 StR 132/01 Rn. 5 und vom 28. Januar 2003 - 5 StR 438/02 Rn. 2) entfaltet die erweiterte Einziehung in § 73a StGB nunmehr eine echte Rückwirkung.
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