Rechtsprechung
BVerfG, 15.01.2004 - 2 BvR 1895/03 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
Art. 103 Abs. 1 GG; § 147 Abs. 1 StPO; § 147 Abs. 2 StPO.
Rechtliches Gehör; Akteneinsicht des Verteidigers im Ermittlungsverfahren (Gefährdung des Untersuchungszweckes; Teilakteneinsicht; Steuerstrafverfahren; Parallelverfahren vor dem Finanzgericht); (nicht) offenes Ermittlungsverfahren - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Versagung von umfassender Akteneinsicht vor Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör
- IWW
- Wolters Kluwer
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung; Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör; Versagung umfassender Akteneinsicht im laufenden Ermittlungsverfahren; Gefährdung des Untersuchungszwecks
- Judicialis
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b; ; GG Art. 103 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 147
Umfang des Anspruchs auf Akteneinsicht - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Steuerstrafverfahren - Akteneinsicht in Steuerstrafverfahren
Papierfundstellen
- wistra 2004, 179
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 11.07.1994 - 2 BvR 777/94
Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung der Akteneinsicht im strafrechtlichen …
Auszug aus BVerfG, 15.01.2004 - 2 BvR 1895/03
Dies umfasst das Recht, die Ermittlungsakten, wie sie dem Gericht zur Entscheidung vorliegen, einzusehen (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 1994 - 2 BvR 777/94 -, StV 1994, S. 465 ).Mit Blick auf den rechtsstaatlichen Auftrag zur möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 80, 367 ) ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren einen Informationsvorsprung hat und das Informationsinteresse des Beschwerdeführers bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens zurücksteht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 1994, a.a.O.;… Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1983 - 2 BvR 1138/83 -, NStZ 1984, S. 228;… Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Dezember 1984 - 2 BvR 1541/84 -, NStZ 1985, S. 228 f.; EGMR…, Urteil vom 13. Februar 2001, StV 2001, S. 201 ).
- BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87
Tagebuch
Auszug aus BVerfG, 15.01.2004 - 2 BvR 1895/03
Mit Blick auf den rechtsstaatlichen Auftrag zur möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 80, 367 ) ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren einen Informationsvorsprung hat und das Informationsinteresse des Beschwerdeführers bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens zurücksteht (…vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 1994, a.a.O.;… Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1983 - 2 BvR 1138/83 -, NStZ 1984, S. 228;… Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Dezember 1984 - 2 BvR 1541/84 -, NStZ 1985, S. 228 f.; EGMR…, Urteil vom 13. Februar 2001, StV 2001, S. 201 ). - BVerfG, 08.11.1983 - 2 BvR 1138/83
Effektivität des Rechtsschutzes im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
Auszug aus BVerfG, 15.01.2004 - 2 BvR 1895/03
Mit Blick auf den rechtsstaatlichen Auftrag zur möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 80, 367 ) ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren einen Informationsvorsprung hat und das Informationsinteresse des Beschwerdeführers bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens zurücksteht (…vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 1994, a.a.O.; Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1983 - 2 BvR 1138/83 -, NStZ 1984, S. 228;… Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Dezember 1984 - 2 BvR 1541/84 -, NStZ 1985, S. 228 f.; EGMR…, Urteil vom 13. Februar 2001, StV 2001, S. 201 ).
- BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92
Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos
Auszug aus BVerfG, 15.01.2004 - 2 BvR 1895/03
Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ). - BVerfG, 09.03.1965 - 2 BvR 176/63
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren
- BVerfG, 28.12.1984 - 2 BvR 1541/84
Ablehnung der Akteneinsicht durch Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren
Auszug aus BVerfG, 15.01.2004 - 2 BvR 1895/03
Mit Blick auf den rechtsstaatlichen Auftrag zur möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 80, 367 ) ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren einen Informationsvorsprung hat und das Informationsinteresse des Beschwerdeführers bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens zurücksteht (…vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 1994, a.a.O.;… Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1983 - 2 BvR 1138/83 -, NStZ 1984, S. 228; Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Dezember 1984 - 2 BvR 1541/84 -, NStZ 1985, S. 228 f.; EGMR…, Urteil vom 13. Februar 2001, StV 2001, S. 201 ). - BVerfG, 07.12.1982 - 2 BvR 900/82
Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in den Strafregisterauszug
Auszug aus BVerfG, 15.01.2004 - 2 BvR 1895/03
Ein Akteneinsichtsrecht gemäß § 147 StPO als Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfGE 18, 399 ; 62, 338 ) steht dem Verteidiger des Beschuldigten allerdings erst nach Abschluss der Ermittlungen in vollem Umfang zu. - EGMR, 13.02.2001 - 25116/94
Recht auf Akteneinsicht bei der Haftprüfung (nicht nur auszugsweise Einsicht in …
Auszug aus BVerfG, 15.01.2004 - 2 BvR 1895/03
Mit Blick auf den rechtsstaatlichen Auftrag zur möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 80, 367 ) ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren einen Informationsvorsprung hat und das Informationsinteresse des Beschwerdeführers bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens zurücksteht (…vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 1994, a.a.O.;… Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1983 - 2 BvR 1138/83 -, NStZ 1984, S. 228;… Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Dezember 1984 - 2 BvR 1541/84 -, NStZ 1985, S. 228 f.; EGMR, Urteil vom 13. Februar 2001, StV 2001, S. 201 ).
- KG, 07.02.2008 - 2 BJs 58/06
Strafverfahren: Akteneinsichtsrecht des anwaltlichen Zeugenbeistands im …
Da das Ermittlungsverfahren der Klärung eines Verdachts dient und deshalb nicht von Anfang an "offen", das heißt unter Bekanntgabe aller ermittelten Tatsachen geführt werden kann, ist es mit Blick auf den rechtsstaatlichen Auftrag zur möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren gegenüber dem Beschuldigten (vgl. dazu BVerfG wistra 2004, 179) oder Zeugen einen Informationsvorsprung hat, der ihr unter anderem auch die Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ermöglicht. - KG, 06.07.2011 - 4 Ws 57/11
Ermittlungsverfahren: Akteneinsichtsrecht eines Beschuldigten bei nicht …
Mit Blick auf den rechtsstaatlichen Auftrag zur möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfG NJW 1990, 563-566) ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren einen Informationsvorsprung hat und das Informationsinteresse des Beschwerdeführers bis zu dessen Abschluss zurücksteht (vgl. BVerfG wistra 2004, 179). - LG Bonn, 30.03.2023 - 64 Qs 53/22 Es steht auch nicht in Frage, dass die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts in § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO mit Blick auf den rechtsstaatlichen Auftrag zur umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, BeckRS 2004, 20454).