Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.03.2004

Rechtsprechung
   BGH, 04.02.2004 - 5 StR 511/03   

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BGH, 04.02.2004 - 5 StR 511/03 (https://dejure.org/2004,5293)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2004 - 5 StR 511/03 (https://dejure.org/2004,5293)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2004 - 5 StR 511/03 (https://dejure.org/2004,5293)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 3, Abs. 5 StGB
    Bandenmäßig und gewerbsmäßig begangener Betrug (Bande); besonders schwerer Fall des Betruges (Verwirklichung eines weiteren Regelbeispiels; Gesamtwürdigung)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges; Qualifikationstatbestand des bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Betruges; Der Begriff der Bande; Erörterungsmangel des Tatgerichts; Strafrahmenverschiebung auf Grund der Annahme eines zweiten Regelbeispiels des schweren ...

Papierfundstellen

  • wistra 2004, 262
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.10.2003 - 1 StR 274/03

    Vermögensverlust (Regelbeispiel; besonders schwerer Fall des Betruges; großes

    Auszug aus BGH, 04.02.2004 - 5 StR 511/03
    Freilich erfüllten die von den Angeklagten bei den Anlegern jeweils verursachten Schadenssummen, die in der überwiegenden Anzahl der Fälle 50.000 EUR, teils aber auch 100.000 EUR oder mehr betragen, auch die Voraussetzungen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB (vgl. BGH NJW 2004, 169, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 13.01.1987 - 1 StR 654/86

    Annahme eines besonders schweren Falls bei Verwirklichung eines Regelbeispiels

    Auszug aus BGH, 04.02.2004 - 5 StR 511/03
    Sie belegt allenfalls verstärkt, daß die Strafkammer zu Recht von besonders schweren Fällen des Betruges ausgegangen ist, was sich nicht zwingend aus der Verwirklichung eines Regelbeispiels ergibt, sondern vielmehr eine Gesamtabwägung erfordert (vgl. BGHR StGB vor § 1/besonders schwerer Fall - Verneinung 2; Franke in Münch-Komm. StGB § 46 Rdn. 78).
  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 04.02.2004 - 5 StR 511/03
    Ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" ist nicht erforderlich (BGHSt 46, 321).
  • BGH, 22.03.1995 - 3 StR 625/94

    Strafmaß - Serientäter

    Auszug aus BGH, 04.02.2004 - 5 StR 511/03
    Im Hinblick auf diesen Spielraum ist eine exakte Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen; in Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1; jew. m.w.N.).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 04.02.2004 - 5 StR 511/03
    Im Hinblick auf diesen Spielraum ist eine exakte Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen; in Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1; jew. m.w.N.).
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 48, 360; BGH wistra 2004, 262, 263; StV 2007, 132) erfüllt ein Vermögensverlust von mehr als 50.000 EUR beim Regelbeispiel des besonders schweren Falles des Betrugs (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) das Merkmal "in großem Ausmaß".
  • BGH, 15.06.2016 - 1 StR 72/16

    Strafzumessung (Berücksichtigung der Art des Rauschgifts und seiner

    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319 mwN; vom 4. Februar 2004 - 5 StR 511/03, wistra 2004, 262 (263); vom 29. Juni 2005 - 1 StR 149/05, NStZ 2006, 568; vom 7. Juni 2006 - 2 StR 42/06, wistra 2006, 343 (344); vom 7. November 2007 - 1 StR 164/07, wistra 2008, 58 f. und vom 19. Januar 2012 - 3 StR 413/11, NStZ-RR 2012, 168; Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 349).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2015 - 3d A 1161/11

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis wegen eines schwerwiegenden

    Die Schadenssumme beläuft sich ferner auf das 12-fache des Betrags von 50.000,- EUR, bei dem nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung - vgl. BGH, Urteile vom 4. Februar 2004 - 5 StR 511/03 -, wistra 2004, 262 = juris Rdn. 13 und vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03 -, BGHSt 48, 361 = juris Rdn. 13, 21; siehe hierzu Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 263 Rdn. 188c - das Regelbeispiel eines besonders schweren Falls eines Betruges nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB wegen Herbeiführung eines Vermögensverlusts "großen Ausmaßes" verwirklicht ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2018 - 3d A 1161/11
    Die Schadenssumme beläuft sich ferner auf das 12-fache des Betrags von 50.000,- Euro, bei dem nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung - vgl. BGH, Urteile vom 4. Februar 2004 - 5 StR 511/03 -, wistra 2004, 262 = juris Rdn. 13 und vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03 -, BGHSt 48, 361 = juris Rdn. 13, 21; siehe hierzu Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 263 Rdn. 188c - das Regelbeispiel eines besonders schweren Falls eines Betruges nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB wegen Herbeiführung eines Vermögensverlusts "großen Ausmaßes" verwirklicht ist.
  • LG Braunschweig, 25.01.2007 - 6 KLs 48/06

    Zwei Jahre Haft auf Bewährung für Peter Hartz

    Der Vermögensverlust ist dabei nicht aus Opfersicht, sondern objektiv zu bestimmen (Tröndle/Fischer, aaO, § 263 Rn 122), wobei die Grenze bei 50 000, 00 EUR anzusetzen ist ( BGH wistra 2004, 262 , Cramer in: Schönke/Schröder, aaO, § 263 Rn 188c).
  • LG Hildesheim, 01.09.2022 - 22 KLs 5433 Js 56202/20
    Irgendein Mindestmaß konkreter Organisation oder festgelegter Strukturen ist ebenso wenig erforderlich wie ein "gefestigter Bandenwille" ( vgl. BGH 11.9.2003, NStZ 2004, 398, 399 ) oder ein Tätigwerden in einem "übergeordneten Bandeninteresse" ( vgl. BGH 4.2.2004, wistra 2004, 262 ; BGH 27.5.2004, NStZ 2005, 230, 231 ).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.03.2004 - 1 StR 567/03   

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BGH, 26.03.2004 - 1 StR 567/03 (https://dejure.org/2004,5785)
BGH, Entscheidung vom 26.03.2004 - 1 StR 567/03 (https://dejure.org/2004,5785)
BGH, Entscheidung vom 26. März 2004 - 1 StR 567/03 (https://dejure.org/2004,5785)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 146 StGB; § 27 StGB; § 29 BtMG; § 46 StGB
    Beihilfe zur Geldfälschung (Beihilfevorsatz hinsichtlich der Anzahl und der Qualität der gefälschten Scheine: strafschärfende Berücksichtigung bei der Strafzumessung); Betäubungsmittelhandel (Beihilfevorsatz hinsichtlich des Wirkstoffgehaltes)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstreckung der Beweiswürdigung auf das billigende Einverständnis einer Einflussnahme auf die Zuverlässigkeit des Zahlungsverkehrs als Revisionszulassungsgrund

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 494
  • wistra 2004, 262
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.09.1996 - 2 StR 299/96

    Feststellungen zur gesamten Menge Kokain bei gemeinschaftlichem Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 26.03.2004 - 1 StR 567/03
    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist derjenige, der sich am Umsatz von Rauschgift beteiligt, hinsichtlich der Menge und des Wirkstoffgehalts des Rauschgifts regelmäßig mit jeder nach den Umständen des Falles in Betracht kommenden Möglichkeit einverstanden (NStZ-RR 1997, 121; vgl. auch Weber BtMG 2. Aufl. vor §§ 29 ff. Rdn. 740 m.w.N.).
  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 407/12

    Umsatzsteuerhinterziehung (unberechtigter Vorsteuerabzug nach abgegebenen

    Die Möglichkeit, dass sein Vorsatz eine Steuerhinterziehung in dem jeweilig gegebenen Umfang nicht umfasst hätte, liegt daher fern (in vergleichbarem Sinne BGH, Beschluss vom 26. März 2004 - 1 StR 567/03; Urteil vom 4. September 1996 - 2 StR 299/96), auch wenn er an der Erstellung der unrichtigen Steuererklärungen nicht unmittelbar beteiligt war.
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