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   BGH, 12.01.2005 - 5 StR 271/04   

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BGH, 12.01.2005 - 5 StR 271/04 (https://dejure.org/2005,4667)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2005 - 5 StR 271/04 (https://dejure.org/2005,4667)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2005 - 5 StR 271/04 (https://dejure.org/2005,4667)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 370 AO; § 370a AO; § 18 Abs. 1 UStG; § 46 StGB; § 53 StGB; § 393 AO
    (Gewerbsmäßige) Steuerhinterziehung (Verhältnis zwischen der Abgabe falscher Umsatzsteuerjahreserklärungen zu den vorangegangenen falschen monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen: Tatmehrheit, Steuerverkürzung auf Zeit bzw. auf Dauer im Einzelfall; Suspendierung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unrechtsgehalt der Abgabe einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung im Verhältnis zu vorangegangenen unzutreffenden monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen in demselben Kalenderjahr; Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen als Steuerverkürzung auf Zeit; Möglichkeit ...

  • Judicialis

    StPO § 154 Abs. 2; ; AO § ... 264; ; AO § 370; ; AO § 370 Abs. 1; ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; ; AO § 370 Abs. 4 Satz 1; ; AO § 370a; ; AO § 370a Satz 1 Nr. 1; ; AO § 393 Abs. 1; ; StGB § 53; ; UStG § 18 Abs. 4 Satz 1; ; UStG § 18 Abs. 4 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozessualer und materieller Tatbegriff bei der Umsatzsteuerhinterziehung durch Voranmeldungen und die Jahreserklärung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • dresden-klein.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Goldhändler, gewerbsmäßige Steuerhinterziehung

Papierfundstellen

  • wistra 2005, 145
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.11.2004 - 5 StR 206/04

    Einheitliche Tat bei der Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuervoranmeldungen

    Auszug aus BGH, 12.01.2005 - 5 StR 271/04
    Der Senat hat dementsprechend auch zwischen Voranmeldungen und Jahreserklärung des nämlichen Jahres prozessual eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO angenommen (BGH, Beschluß vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

    Es beschwert die Angeklagten in diesem Zusammenhang nicht, wenn auf das Unterlassungsdelikt nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO durch Nichtabgabe der Jahreserklärung 2001 abgestellt wird; denn insoweit liegt eine Tat im Sinne von § 264 StPO vor (BGH, Beschluß vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04).

  • BGH, 01.11.1995 - 5 StR 535/95

    Steuerhinterziehung, Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldung und

    Auszug aus BGH, 12.01.2005 - 5 StR 271/04
    Beiden Arten von Steuererklärungen kommt jedoch ein eigenständiger Erklärungswert zu, der auch durch die Zusammenfassung in der Jahreserklärung nicht deckungsgleich wird (BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 13).
  • BGH, 22.07.2004 - 5 StR 85/04

    Verfassungswidrigkeit der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung (Merkmal "in großem

    Auszug aus BGH, 12.01.2005 - 5 StR 271/04
    Bei dieser Sachlage kommt es mithin auf die fortbestehenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 370a AO (vgl. BGH NJW 2004, 2990; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 276/04; jeweils m.w.N.) nicht an.
  • BGH, 29.04.1997 - 5 StR 168/97

    Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung -

    Auszug aus BGH, 12.01.2005 - 5 StR 271/04
    In solchen Fällen geht die Hinterziehung auf Zeit in eine solche auf Dauer über, mit der Folge, daß der gesamte monatlich erlangte Vorteil als vom Vorsatz umfaßtes Handlungsziel bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (st. Rspr., BGHSt 43, 270, 276; BGH NStZ 2000, 38; BGH wistra 1997, 262 f.; vgl. auch Rolletschke wistra 2004, 246 f. m.w.N.).
  • BGH, 26.04.2001 - 5 StR 587/00

    Schadensgleiche Vermögensgefährdung bei der Untreue (mangelhafte Dokumentation

    Auszug aus BGH, 12.01.2005 - 5 StR 271/04
    Nur bei einer solchen rechtlichen Wertung können auch die Fallgestaltungen ihrem Unrechtsgehalt entsprechend erfaßt werden, in denen vor Ablauf der steuerrechtlichen Fristen für die Abgabe der Jahreserklärung ein Steuerstrafverfahren wegen der bereits durch die Voranmeldungen entstandenen Umsatzsteuerverkürzungen eingeleitet wird und die Pflicht zur Abgabe der Jahreserklärung damit nach § 393 Abs. 1 AO suspendiert ist (BGHSt 47, 8, 12 ff.).
  • BGH, 26.05.1993 - 5 StR 190/93

    Steuerhinterziehung (Verhältnis zwischen Unterlassen einer fristgerechten

    Auszug aus BGH, 12.01.2005 - 5 StR 271/04
    Ebenso wenig konnte dies die nachträglich eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung vom 17. Januar 2003 bewirken, die ohnehin als mitbestrafte Nachtat zum beendeten Unterlassungsdelikt anzusehen ist (vgl. BGHSt 39, 233, 235).
  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 178/99

    Kenntnis der Finanzbehörden; Tatbestandsmäßigkeit der Steuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 12.01.2005 - 5 StR 271/04
    In solchen Fällen geht die Hinterziehung auf Zeit in eine solche auf Dauer über, mit der Folge, daß der gesamte monatlich erlangte Vorteil als vom Vorsatz umfaßtes Handlungsziel bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (st. Rspr., BGHSt 43, 270, 276; BGH NStZ 2000, 38; BGH wistra 1997, 262 f.; vgl. auch Rolletschke wistra 2004, 246 f. m.w.N.).
  • BGH, 22.10.1997 - 5 StR 223/97

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (Besetzung der Schöffen bei der

    Auszug aus BGH, 12.01.2005 - 5 StR 271/04
    In solchen Fällen geht die Hinterziehung auf Zeit in eine solche auf Dauer über, mit der Folge, daß der gesamte monatlich erlangte Vorteil als vom Vorsatz umfaßtes Handlungsziel bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (st. Rspr., BGHSt 43, 270, 276; BGH NStZ 2000, 38; BGH wistra 1997, 262 f.; vgl. auch Rolletschke wistra 2004, 246 f. m.w.N.).
  • BGH, 28.10.2004 - 5 StR 276/04

    Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung; Bestimmtheitsgrundsatz; besonders schwerer

    Auszug aus BGH, 12.01.2005 - 5 StR 271/04
    Bei dieser Sachlage kommt es mithin auf die fortbestehenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 370a AO (vgl. BGH NJW 2004, 2990; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 276/04; jeweils m.w.N.) nicht an.
  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 627/08

    Hinterziehungsumfang bei der Umsatzsteuer (Steuerhinterziehung "auf Zeit";

    bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat festhält, stehen Steuerhinterziehungen wegen der Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe wahrheitsgemäßer Umsatzsteuervoranmeldungen und solche, bezogen auf die Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung einer zutreffenden Umsatzsteuerjahreserklärung, auch dann im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, wenn sie dasselbe Kalenderjahr betreffen (vgl. BGHSt 38, 165, 171; BGH wistra 2005, 66; 2005, 145, 146; 2005, 228, 229).

    Dem Umstand, dass die umsatzsteuerlichen Pflichten zur Abgabe für das jeweilige Kalenderjahr eng verzahnt sind und im Ergebnis der Durchsetzung desselben Steueranspruchs dienen, ist bei gleichzeitiger Aburteilung bei der Gesamtstrafbildung Rechnung zu tragen (BGH wistra 2005, 145, 147).

  • BGH, 13.07.2017 - 1 StR 536/16

    Umsatzsteuerhinterziehung (Konkurrenzverhältnis von Umsatzsteuervoranmeldungen

    Bei der Verkürzung von Umsatzsteuern durch Voranmeldungen einerseits und durch die entsprechende unrichtige Jahreserklärung desselben Kalenderjahres andererseits handele es sich deshalb um materiellrechtlich selbständige Taten im Sinne des § 53 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 362; Urteile vom 12. Januar 2005 - 5 StR 271/04, wistra 2005, 145, 146 und vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08 Rn. 28, BGHSt 53, 221, 226; jeweils mwN).

    So dient etwa dem Täter die Abgabe einer unrichtigen Jahreserklärung häufig nur noch der "Sicherung' des finanziellen Vorteils, den er bereits aufgrund unrichtiger Voranmeldungen für sich oder einen anderen erzielt hat, und nicht mehr der Vertiefung des bereits entstandenen Unrechts (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 StR 271/04, wistra 2005, 145).

  • BGH, 08.03.2022 - 1 StR 360/21

    Steuerhinterziehung (Höhe der Steuerverkürzung: Zulässigkeit einer Schätzung,

    Umsatzsteuerjahreserklärung und Umsatzsteuervoranmeldungen eines Jahres bilden zwar eine prozessuale Tat (§ 264 StPO; BGH, Beschlüsse vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 361 ff.; vom 25. Oktober 2018 - 1 StR 7/18 Rn. 10; vom 12. Juni 2013 - 1 StR 6/13 Rn. 22 f. und vom 17. März 2005 - 5 StR 328/04 Rn. 19; Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 StR 271/04 Rn. 13; ungenau Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221 Rn. 31); dies gilt aber nicht ohne Weiteres für die Umsatzsteuervoranmeldungen untereinander, jedenfalls solange, wie der Täter keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben hat, wie hier die Strafbewehrung der Pflicht zur Abgabe der Jahreserklärung infolge der Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens vor Tatvollendung bekanntgegeben worden ist, oder wenn nur die Voranmeldungen angeklagt sind.
  • BGH, 12.06.2013 - 1 StR 6/13

    Versuchte Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen (unmittelbares Ansetzen:

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in Fällen der Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 StR 271/04, wistra 2005, 145, 147).
  • BGH, 27.05.2009 - 1 StR 665/08

    Verfahrensvoraussetzung der wirksamen Anklageschrift und des wirksamen

    Im Steuerstrafrecht wird der Umfang und die Reichweite der prozessualen Tat neben der einschlägigen Blankettvorschrift maßgeblich durch die sie ausfüllenden Normen des Steuerrechts bestimmt (BGHSt 49, 359; BGH wistra 2005, 145; 2008, 22; insoweit zutreffend Volk wistra 1998, 281) ... Bei der Hinterziehung von Einkommensteuer liegt hinsichtlich eines Veranlagungszeitraums materiellrechtlich und somit auch prozessual eine einheitliche Tat vor.
  • BGH, 04.03.2008 - 5 StR 594/07

    Konkurrenzen bei der Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Umsatzsteuer; Lohnsteuer);

    Allerdings wird das neue Tatgericht bei der Strafzumessung im Hinblick auf die Hinterziehung der Umsatzsteuer für das Jahr 2002 zu beachten haben, dass sich die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juli bis Dezember 2002 und die Umsatzsteuerjahreserklärung 2002 auf dieselbe Steuerart und dasselbe Steueraufkommen eines Besteuerungszeitraumes beziehen und sich der Unrechtsgehalt teilweise überschneidet, wenn auch nicht vollständig deckungsgleich ist (vgl. BGHSt 49, 359, 362 ff.; BGH wistra 2005, 145, 146 f.).
  • BGH, 17.03.2005 - 5 StR 328/04

    Steuerhinterziehung bei der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärungen

    Bei der Abgabe falscher Umsatzsatzsteuervoranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG) und der Abgabe einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung für dasselbe Kalenderjahr (§ 18 Abs. 3 UStG) handelt es sich materiellrechtlich um jeweils selbständige Taten im Sinne von § 53 StGB (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 13; BGH NJW 2005, 836; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 StR 271/04).
  • FG München, 01.07.2020 - 3 K 3072/18

    Hilfeleistung des Gehilfen - haftungsauslösende Gehilfentätigkeit

    Auf die Abgabe von etwaigen unrichtigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen durch A.A kommt es insofern nicht an, da einer unrichtigen oder fehlenden Jahreserklärung - unabhängig von der Abgabe oder Nichtabgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - ein selbständiger Unrechtsgehalt zukommt und es sich materiell-rechtlich um jeweils selbstständige Taten i.S.v. § 53 StGB handelt (Bundesgerichtshof-BGH-Urteil vom 12. Januar 2005 5 StR 271/04, wistra 2005, 145).
  • BGH, 02.04.2008 - 5 StR 62/08

    Konkurrenzen bei der Steuerhinterziehung (Abgabe mehrerer Steuerhinterziehungen);

    a) Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 90) dem Umstand hinreichend Rechnung getragen, dass sich die Abgabe unrichtiger - zu nicht gerechtfertigten Steuererstattungen führender - Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum April bis Dezember 2001 und die Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2001 dieselbe Steuerart und dasselbe Steueraufkommen betreffen und sich der Unrechtsgehalt damit im Hinblick auf die jeweils verschwiegene Umsatzsteuer überschneidet, wenn auch nicht vollständig deckungsgleich ist (vgl. dazu BGHSt 49, 359, 362 ff.; BGH wistra 2005, 145, 146 f.).
  • FG Hamburg, 23.11.2006 - 2 K 298/04

    Verlängerung der Festsetzungsfrist infolge Steuerhinterziehung

    Wird hierdurch die verspätete Festsetzung bewirkt, so führt dies zu dem Verkürzungserfolg einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen in der Form der Steuerhinterziehung auf Zeit, deren Schaden sich aus den Hinterziehungszinsen errechnet (vgl. zur Steuerhinterziehung auf Zeit durch unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung BGH, Beschluss vom 29.04.1997, 5 StR 168/97, wistra 1997, 262; BGH, Urteil vom 12.01.2005, 5 StR 271/04, wistra 2005, 145 ).
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