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Rechtsprechung
   BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04   

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https://dejure.org/2005,4022
BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04 (https://dejure.org/2005,4022)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2005 - 2 StR 421/04 (https://dejure.org/2005,4022)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2005 - 2 StR 421/04 (https://dejure.org/2005,4022)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Rüge der Mitwirkung von zwei Hilfsschöffen anstelle der für den ordentlichen Sitzungstag vorgesehenen Hauptschöffen; Begriff der "außerordentlichen Sitzung" nach § 47 Gerichtsverfassungsgestz (GVG); Ausschluss von berufenen Schöffen von der Mitwirkung an einer ...

  • Judicialis

    StPO § 338 Nr. 1 lit. b; ; StPO § 349 Abs. 4; ; GVG § 45; ; GVG § 47; ; GVG § 77 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 47; StPO § 338 Nr. 1
    Schöffen für einen "außerordentlichen" Sitzungstag

  • rechtsportal.de

    GVG § 47 ; StPO § 338 Nr. 1
    Schöffen für einen "außerordentlichen" Sitzungstag

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 241 (Ls.)
  • NStZ-RR 2005, 348
  • StV 2005, 538
  • wistra 2005, 232
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.07.1995 - 5 StR 532/94

    Besetzung einer Strafkammer mit Richtern auf Probe; Grundsätze für die

    Auszug aus BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04
    "Außerordentlich" im Sinne von § 47 GVG sind Sitzungen nur dann, wenn sie wegen des zusätzlichen Bedarfs an Hauptverhandlungstagen anberaumt werden, weil eine sachgemäße Durchführung der zu terminierenden Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen nicht möglich ist; sie müssen also zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen, nicht an ihrer Stelle abgehalten werden (st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 11, 54 ff.; 16, 63; 37, 324; 41, 175 f.; 43, 270 f.; BGH GA 1980, 68; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1984, 231, mit Anm. Katholnigg).

    Das ist der Fall, wenn für den ordentlichen Sitzungstag keine andere Sitzung anberaumt ist, dieser Tag also ungenutzt bleibt (vgl. u.a. BGHSt 37, 324, 326; 41, 175 f.).

    Soweit an einem anderen als dem ordentlichen Sitzungstag mit einer Hauptverhandlung begonnen wird und der ordentliche Sitzungstag bei der Terminierung aus allgemeinen Gründen der Zweckmäßigkeit vom Vorsitzenden freigehalten wird, hat der Bundesgerichtshof stets eine Verlegung des ordentlichen Sitzungstags nach vorne oder hinten angenommen, so daß die für den ordentlichen Sitzungstag ausgelosten Schöffen und nicht etwa Hilfsschöffen nach § 47 GVG heranzuziehen wären (vgl. BGHSt 41, 175, 177).

    Da der nächste ordentliche Sitzungstag der 5. Januar 2004 war und der 29. Dezember 2003 genau zwischen den beiden freien ordentlichen Sitzungstagen lag, bestimmt hier der frühere ordentliche Sitzungstag die Schöffenbesetzung (vgl. BGHSt 41, 175, 180; 43, 270, 272).

  • BGH, 15.02.1991 - 3 StR 422/90

    Anberaumung außerordentlicher Sitzung

    Auszug aus BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04
    "Außerordentlich" im Sinne von § 47 GVG sind Sitzungen nur dann, wenn sie wegen des zusätzlichen Bedarfs an Hauptverhandlungstagen anberaumt werden, weil eine sachgemäße Durchführung der zu terminierenden Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen nicht möglich ist; sie müssen also zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen, nicht an ihrer Stelle abgehalten werden (st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 11, 54 ff.; 16, 63; 37, 324; 41, 175 f.; 43, 270 f.; BGH GA 1980, 68; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1984, 231, mit Anm. Katholnigg).

    Die Feststellung, ob ein Bedarf nach zusätzlicher Tagung besteht, obliegt zunächst dem Vorsitzenden der Strafkammer, er bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine außerordentliche Sitzung durchzuführen ist (vgl. u.a. BGHSt 12, 159 ff.; 37, 324, 325).

    Das ist der Fall, wenn für den ordentlichen Sitzungstag keine andere Sitzung anberaumt ist, dieser Tag also ungenutzt bleibt (vgl. u.a. BGHSt 37, 324, 326; 41, 175 f.).

    Denn der Fehler beruht auf einer angesichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr vertretbaren Auslegung des Verfahrensrechts (vgl. BGH GA 1980, 68, 69; BGHSt 37, 324, 329).

  • BGH, 22.10.1997 - 5 StR 223/97

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (Besetzung der Schöffen bei der

    Auszug aus BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04
    "Außerordentlich" im Sinne von § 47 GVG sind Sitzungen nur dann, wenn sie wegen des zusätzlichen Bedarfs an Hauptverhandlungstagen anberaumt werden, weil eine sachgemäße Durchführung der zu terminierenden Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen nicht möglich ist; sie müssen also zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen, nicht an ihrer Stelle abgehalten werden (st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 11, 54 ff.; 16, 63; 37, 324; 41, 175 f.; 43, 270 f.; BGH GA 1980, 68; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1984, 231, mit Anm. Katholnigg).

    Da der nächste ordentliche Sitzungstag der 5. Januar 2004 war und der 29. Dezember 2003 genau zwischen den beiden freien ordentlichen Sitzungstagen lag, bestimmt hier der frühere ordentliche Sitzungstag die Schöffenbesetzung (vgl. BGHSt 41, 175, 180; 43, 270, 272).

  • BGH, 05.11.1957 - 1 StR 254/57
    Auszug aus BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04
    "Außerordentlich" im Sinne von § 47 GVG sind Sitzungen nur dann, wenn sie wegen des zusätzlichen Bedarfs an Hauptverhandlungstagen anberaumt werden, weil eine sachgemäße Durchführung der zu terminierenden Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen nicht möglich ist; sie müssen also zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen, nicht an ihrer Stelle abgehalten werden (st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 11, 54 ff.; 16, 63; 37, 324; 41, 175 f.; 43, 270 f.; BGH GA 1980, 68; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1984, 231, mit Anm. Katholnigg).
  • BGH, 28.11.1958 - 1 StR 398/58

    Ludwig Zind

    Auszug aus BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04
    Die Feststellung, ob ein Bedarf nach zusätzlicher Tagung besteht, obliegt zunächst dem Vorsitzenden der Strafkammer, er bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine außerordentliche Sitzung durchzuführen ist (vgl. u.a. BGHSt 12, 159 ff.; 37, 324, 325).
  • BGH, 25.04.1961 - 1 StR 618/60

    Ordnungsgemäß abgefasster Eröffnungsbeschluss - Rüge der vorschriftswidrigen

    Auszug aus BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04
    "Außerordentlich" im Sinne von § 47 GVG sind Sitzungen nur dann, wenn sie wegen des zusätzlichen Bedarfs an Hauptverhandlungstagen anberaumt werden, weil eine sachgemäße Durchführung der zu terminierenden Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen nicht möglich ist; sie müssen also zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen, nicht an ihrer Stelle abgehalten werden (st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 11, 54 ff.; 16, 63; 37, 324; 41, 175 f.; 43, 270 f.; BGH GA 1980, 68; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1984, 231, mit Anm. Katholnigg).
  • BGH, 06.02.2004 - 2 ARs 276/03

    Vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Anfragebeschluss des dritten

    Auszug aus BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04
    Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe, in denen die Kammer ein "verbales" (UA S. 36, 38, 43) - vollendetes - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen hat, bereits nach bisheriger Rechtsprechung hierfür nicht nur ernsthafte und verbindliche Gespräche (vgl. auch Senatsbeschlüsse NStZ-RR 2004, 183 und StraFo 2005, 42) Voraussetzung waren, sondern diese sich auch auf einen konkret beabsichtigten Rauschgifttransport bezogen haben müssen (vgl. OLG Karlsruhe StV 1998, 602 ff.).
  • OLG Stuttgart, 19.04.1983 - 1 Ss 193/83

    Absolute Revisionsrüge in Bezug auf Verhandlung einer Strafkammer mit

    Auszug aus BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04
    "Außerordentlich" im Sinne von § 47 GVG sind Sitzungen nur dann, wenn sie wegen des zusätzlichen Bedarfs an Hauptverhandlungstagen anberaumt werden, weil eine sachgemäße Durchführung der zu terminierenden Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen nicht möglich ist; sie müssen also zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen, nicht an ihrer Stelle abgehalten werden (st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 11, 54 ff.; 16, 63; 37, 324; 41, 175 f.; 43, 270 f.; BGH GA 1980, 68; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1984, 231, mit Anm. Katholnigg).
  • OLG Karlsruhe, 26.02.1998 - 1 Ws 51/98
    Auszug aus BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04
    Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe, in denen die Kammer ein "verbales" (UA S. 36, 38, 43) - vollendetes - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen hat, bereits nach bisheriger Rechtsprechung hierfür nicht nur ernsthafte und verbindliche Gespräche (vgl. auch Senatsbeschlüsse NStZ-RR 2004, 183 und StraFo 2005, 42) Voraussetzung waren, sondern diese sich auch auf einen konkret beabsichtigten Rauschgifttransport bezogen haben müssen (vgl. OLG Karlsruhe StV 1998, 602 ff.).
  • BGH, 15.09.2004 - 2 StR 232/04

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Versuch; Vollendung;

    Auszug aus BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04
    Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe, in denen die Kammer ein "verbales" (UA S. 36, 38, 43) - vollendetes - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen hat, bereits nach bisheriger Rechtsprechung hierfür nicht nur ernsthafte und verbindliche Gespräche (vgl. auch Senatsbeschlüsse NStZ-RR 2004, 183 und StraFo 2005, 42) Voraussetzung waren, sondern diese sich auch auf einen konkret beabsichtigten Rauschgifttransport bezogen haben müssen (vgl. OLG Karlsruhe StV 1998, 602 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 14.05.2009 - 12 OA 354/08

    Geltung des Vertretungszwangs nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 bis § 67 Abs. 7

    Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes am 1. Juli 2008 entsprach es der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, dass für die Streitwertbeschwerde die Regelungen des GKG als speziellere Normen der Regelung des § 67 VwGO vorgehen und deshalb insoweit eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten nicht erforderlich war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.09.2005 - 1 S 1635/05 -, NJW 2006, S. 241; Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.11.2002 - 1 C 02.2136-, NVwZ-RR 2003, 604; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 26.07.2006 - 2 OA 1043/06 -, juris; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 26.02.2003 - 8 OA 39/03 -, juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.12.2004 - 1 StR 483/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1445
BGH, 08.12.2004 - 1 StR 483/04 (https://dejure.org/2004,1445)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2004 - 1 StR 483/04 (https://dejure.org/2004,1445)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2004 - 1 StR 483/04 (https://dejure.org/2004,1445)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 354 Abs. 1a und 1b StPO; § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
    Gesetzlicher Richter: eigene Sachentscheidung bei nicht rechtsfehlerfreiem Strafausspruch (JuMoG; entsprechende Anwendung bei rechtsfehlerhaftem Schuldspruch; Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe bei Wegfall eines kleinen Teils von verhängten Einzelstrafen; Befugnis zur ...

  • lexetius.com

    StPO § 354 Abs. 1a, Abs. 1b

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts bei nicht rechtsfehlerfreiem Strafausspruch; Strafverfolgungsverjährung des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen; Abänderung eines Schuldspruchs; Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren ...

  • Judicialis

    StPO § 354 Abs. 1a; ; StPO § 354 Abs. 1b

  • rechtsportal.de

    StPO § 354 Abs. 1 lit. a, b
    Sachentscheidung des Revisionsgerichts bei nicht rechtsfehlerfreiem Strafausspruch

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 912
  • NStZ 2005, 285
  • NStZ 2005, 461 (Ls.)
  • StV 2005, 118
  • wistra 2005, 232
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.07.1998 - 1 StR 202/98

    Strafzumessung bei der Beihilfe zur Untreue

    Auszug aus BGH, 08.12.2004 - 1 StR 483/04
    a) Nach Wegfall eines kleinen Teils von verhängten Einzelstrafen konnte schon vor der Neufassung von § 354 StPO die Gesamtstrafe bestehen bleiben, wenn sie sich aufgrund der Sachlage, insbesondere auch aus der Zahl und der Höhe der übrigen Einzelstrafen ohne weiteres gerechtfertigt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 1999, 28, 29 m. w. N.).
  • BGH, 09.11.2004 - 3 StR 382/04

    Wegfall einer Einzelstrafe (vorläufige Einstellung des Verfahrens); angemessene

    Auszug aus BGH, 08.12.2004 - 1 StR 483/04
    Angesichts von Zahl und Gewicht der verbleibenden Taten, den für sie ausgeworfenen Einzelstrafen und den Folgen der Taten für das Tatopfer und aller sonstiger im angefochtenen Urteil getroffener für die Strafzumessung bedeutsamer Feststellungen hält der Senat trotz der im dargelegten Umfang eingetretenen Verjährung eines Teils der Taten die Gesamtstrafe von vier Jahren für angemessen (vgl. auch BGH, Beschluß vom 9. November 2004 - 3 StR 382/04).
  • BGH, 23.07.2004 - 2 StR 158/04

    Absoluter Revisionsgrund (Entfernung des Angeklagten; Urkundsbeweis; Verlesung)

    Auszug aus BGH, 08.12.2004 - 1 StR 483/04
    Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. u. a. BGH, Beschluß vom 23. Juli 2004 - 2 StR 158/04).
  • BGH, 30.07.1999 - 1 StR 618/98

    Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten

    Auszug aus BGH, 08.12.2004 - 1 StR 483/04
    Wenn die Revision in ihrem Beweisantrag somit nur einzelne Aspekte als nicht detailliert genug oder gar als unzureichend erörtert und die Strafkammer die meisten Zweifel an dem Gutachten für ausgeräumt ansieht, ist die Revisionsbehauptung nicht bewiesen, das erstattete Gutachten genüge nicht den Anforderungen der Entscheidung BGHSt 45, 164 ff.
  • BGH, 30.05.2000 - 1 StR 582/99

    Beweisantrag; Aufklärungspflicht; Glaubwürdigkeit (Vergewaltigung);

    Auszug aus BGH, 08.12.2004 - 1 StR 483/04
    Eine solche Überprüfung der eingeführten Methodenkritik durch den Tatrichter ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH NStZ 2001, 45).
  • BGH, 20.09.2005 - 1 StR 86/05

    Geiselnahme (funktionaler und zeitlicher Zusammenhang); Nötigungserfolg

    Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht, weil die verhängte Rechtsfolge - auch nach Änderung des Schuldspruchs - im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO angemessen ist (vgl. hierzu BGH, Urt. vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 273/04; Beschl. vom 8. Dezember 2004 - 1 StR 483/04).
  • BGH, 30.06.2005 - 1 StR 227/05

    Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorwurfs des Auftragsmordes

    Aus demselben Grund bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob die verhängte Strafe i. S. d. § 354 Abs. 1a StPO (zu dessen Anwendbarkeit bei Mängeln auch im Schuldspruch vgl. BGH wistra 2005, 232) angemessen wäre.
  • BGH, 16.11.2006 - 3 StR 204/06

    Teilweise Einstellung des Verfahrens; Angemessenheit des Rechtsfolge

    Die Einzelstrafen (Einsatzstrafe von zehn Monaten sowie Freiheitsstrafen von einmal neun Monaten, zehnmal acht Monaten, sechzehnmal sieben Monaten und achtmal sechs Monaten) sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten können bestehen bleiben, weil die verhängten Rechtsfolgen - trotz der Schuldspruchänderung (vgl. BGH NStZ 2005, 285) und dem dadurch geänderten Strafrahmen - auf Grundlage der Urteilsfeststellungen nach Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Gesichtspunkte angemessen sind (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).
  • BGH, 07.03.2007 - 1 StR 301/06

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt bei einem durch türkische Scheinfirmen

    Auch angesichts von Zahl und Gewicht der verbleibenden 129 Taten, der Höhe der für sie verhängten Einzelstrafen und aller sonstiger im angefochtenen Urteil getroffener für die Strafzumessung bedeutsamer Feststellungen hält der Senat die verhängte Gesamtstrafe jedenfalls für angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO; vgl. BGH StV 2005, 118; NStZ-RR 2006, 44; Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 StR 445/05).
  • BGH, 25.01.2006 - 1 StR 438/05

    Kein Strafklageverbrauch bei vorläufiger staatsanwaltlicher Verfahrenseinstellung

    Angesichts der Einsatzstrafe von drei Jahren zehn Monaten wegen Betruges kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, wenn es von dem nunmehr gegebenen Schuldumfang ausgegangen wäre (vgl. § 354 Abs. 1, 1a, 1b Satz 3 StPO; BGH NJW 2005, 912).
  • BGH, 07.03.2007 - 1 StR 646/06

    Recht auf ein faires Verfahren und Konfrontationsrecht (audiovisuelle Vernehmung

    Angesichts von Zahl und Gewicht der verbleibenden Taten, den für sie ausgeworfenen Einzelstrafen und aller sonstiger im angefochtenen Urteil getroffener für die Strafzumessung bedeutsamer Feststellungen hält der Senat trotz des eingestellten Falles die zweite Gesamtstrafe für angemessen (vgl. auch BGH NStZ-RR 2006, 44; BGH NJW 2005, 912 = StV 2005, 118 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 30.03.2005 - 4 StR 16/05

    Gesetzeskonkurrenz zwischen schwerem Raubes und versuchtem Einbruchsdiebstahl;

    Jedenfalls erachtet der Senat entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe für angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 273/04 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), vom 8. Dezember 2004 - 1 StR 483/04 und vom 23. Februar 2005 - 1 StR 554/04).
  • BGH, 27.02.2007 - 5 StR 459/06

    Rechtliches Gehör bei eigener Sachentscheidung des Revisionsgerichts auf

    b) Die vom Senat in Anspruch genommene analoge Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO begegnet auch nach Einfügung der Vorschriften des § 354 Abs. 1a und 1b StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz keinen aus systematischen Erwägungen herrührenden Bedenken (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1a Anwendungsbereich 2; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 354 Rdn. 27).
  • OLG München, 12.07.2006 - 4St RR 113/06

    Versuchte Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft bei Einschaltung eines

    § 354 Abs. 1a StPO ist auch anwendbar bei Änderung des Schuldspruchs im Allgemeinen und einer Änderung des Schuldspruchs infolge einer teilweisen Verfahrensbeschränkung (Anschluss an BGH NJW 2005, 912 und 913).

    Diese Vorschrift ist auch anwendbar bei Änderung des Schuldspruchs im Allgemeinen und der Änderung des Schuldspruchs in Folge einer teilweisen Verfahrensbeschränkung nach den §§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2 StPO (BGH NJW 2005, 913; BGH NJW 2005, 912).

  • BGH, 24.02.2005 - 1 StR 33/05

    Tateinheit zwischen Nötigung und schwerer räuberischer Erpressung (Abgrenzung von

    Trotz des Wegfalls von zwei Einzelstrafen in Höhe von jeweils zehn Monaten Freiheitsstrafe kann die aus den verbleibenden Einzelstrafen von drei Jahren und sechs Monaten (Fall II. 1.) und von vier Jahren Freiheitsstrafe (Fall II. 2.) sowie der einbezogenen Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben, weil hier die Änderung der Konkurrenzverhältnisse von Tatmehrheit in Tateinheit den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht berührt (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.N.; zu § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO nF vgl. Senat, Beschluß vom 8. Dezember 2004 - 1 StR 483/04 -).
  • BGH, 25.07.2006 - 1 StR 311/06

    Unerhebliche Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit

  • BGH, 25.10.2005 - 1 StR 320/05

    Recht auf ein faires Verfahren (Recht auf effektive Verteidigung; rechtliches

  • OLG Oldenburg, 23.03.2006 - Ss 36/06

    Berücksichtigung der vollständigen Tilgung einer erstinstanzlich einbezogenen

  • BGH, 23.02.2005 - 1 StR 554/04

    Aufrechterhaltung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe gemäß § 354 Abs. 1a Satz

  • OLG Hamm, 22.10.2007 - 3 Ss 437/07

    Verschlechterungsverbot, Geldstrafe statt Freiheitsstrafe

  • BGH, 16.02.2005 - 2 StR 492/04

    Milderes Recht (StGB; StGB-DDR; Vergewaltigung); Verjährung; Unterbrechung

  • BGH, 06.12.2005 - 1 StR 445/05

    Aufrechterhaltung des Strafausspruchs (angemessene Rechtsfolge; gesetzlicher

  • BGH, 07.11.2012 - 2 StR 331/12

    Sexueller Missbrauch von Kindern; Strafzumessung durch das Revisionsgericht

  • BGH, 08.01.2014 - 2 StR 518/13

    Festsetzung der Strafe durch das Revisionsgericht (Analogie)

  • OLG Saarbrücken, 13.12.2007 - Ss 67/07
  • KG, 29.09.2006 - 1 Ss 349/05

    Statthaftigkeit der Revision eines Heranwachsenden: Verurteilung auf die Berufung

  • BGH, 25.07.2006 - 1 StR 311/06
  • OLG Hamm, 22.10.2007 - 3 Ss 473/07

    Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot bei Änderung einer Freiheitsstrafe in

  • OLG Jena, 14.09.2005 - 1 Ss 6/05
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