Weitere Entscheidung unten: BGH, 20.07.2005

Rechtsprechung
   BGH, 21.09.2005 - 5 StR 263/05   

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BGH, 21.09.2005 - 5 StR 263/05 (https://dejure.org/2005,3983)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2005 - 5 StR 263/05 (https://dejure.org/2005,3983)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2005 - 5 StR 263/05 (https://dejure.org/2005,3983)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 370 AO; § 266a StGB; § 53 StGB; § 46 StGB; § 28i SGB IV
    Weiterhin bestehende Tatmehrheit zwischen Lohnsteuerhinterziehung und Vorenthalten von Arbeitsentgelt; Strafzumessung (Darstellung; gebotene Hervorhebung von Umständen, die für die Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts und damit der Schwere der Tat von besonderer ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    § 266a StGB
    LSt-Hinterziehung und § 266a Abs. 1 StGB

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 227
  • StV 2006, 14
  • wistra 2005, 458
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 05.11.1997 - 5 StR 504/97

    Maskierung als Strafzumessungsmerkmal bei einem Raub - Strafzumessung im

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - 5 StR 263/05
    Daraus, dass ein für die Strafzumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet (st. Rspr.; vgl. Senat in BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 17 und Urteil vom 12. Mai 2005 - 5 StR 86/05).
  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - 5 StR 263/05
    § 266a StGB schützt in erster Linie das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung (vgl. BT-Drs. 10/5058 S. 31; BVerfG, NJW 2003, 961; BGH, NJW 2000, 2993, 2994; Martens, wistra 1986, 154, 155).
  • BGH, 12.02.2003 - 5 StR 165/02

    Anforderungen an die Feststellung einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - 5 StR 263/05
    Soweit in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird (vgl. Rolletschke wistra 2005, 211; Vogelberg PStR 2004, 90, 95), der Senat hätte in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2003 - 5 StR 165/02 (wistra 2003, 262, 266) diese Rechtsprechung aufgeben wollen, beruht dies auf einem unzutreffenden Verständnis des Beschlusses.
  • BGH, 07.07.1983 - 4 StR 222/83

    Außerachtlassung besonderer Umständen bei der Strafzumessung - Verkennung des

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - 5 StR 263/05
    Es liegt jedoch ein sachlichrechtlicher Fehler vor, wenn in den Urteilsgründen Umstände außer Acht gelassen werden, die für die Beurteilung des Unrechtsund Schuldgehalts und damit der Schwere der Tat von besonderer Bedeutung sind, deren Einbeziehung in die Strafzumessungserwägungen deshalb nahe lag (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1982 - 4 StR 218/82 - und vom 7. Juli 1983 - 4 StR 222/83; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. § 46 Rdn. 106).
  • BGH, 24.07.1987 - 3 StR 36/87

    Tateinheit zwischen Lohnsteuerhinterziehung und Beitragsvorenthaltung gegenüber

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - 5 StR 263/05
    Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass innerhalb derselben Tatzeiträume zwischen der Lohnsteuerhinterziehung (§ 370 AO) einerseits und dem Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) andererseits Tatmehrheit gemäß § 53 StGB vorliegt (vgl. BGHSt 35, 14; BGH wistra 1990, 235).
  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - 5 StR 263/05
    Die Tatsache, dass der Arbeitgeber gemäß § 28e Abs. 1 SGB IV erst im Rückgriff seine Leistungen vom Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers abziehen darf (vgl. Senat, NJW 2002, 2480), ändert an diesem Ergebnis nichts.
  • BGH, 13.06.2001 - 3 StR 126/01

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt; Arbeitgeberstellung (Werkverträge mit

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - 5 StR 263/05
    Da dieses Aufkommen nicht gefährdet ist, soweit Dritte - z. B. Subunternehmer - aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung die betroffenen Arbeitnehmer bei den zuständigen Kassen angemeldet und fristgerecht Beiträge an die zuständige Einzugsstelle abgeführt haben, können diese Zahlungen dem Arbeitgeber zugute kommen, obwohl er selbst keine Beiträge abgeführt hat (vgl. BGH, wistra 2001, 464, 465; insoweit nicht abgedruckt in BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 2 und Sozialabgaben 5).
  • BGH, 12.05.2005 - 5 StR 86/05

    Revisibilität der Strafzumessung (minder schwerer Fall; unmögliche Erwähnung

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - 5 StR 263/05
    Daraus, dass ein für die Strafzumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet (st. Rspr.; vgl. Senat in BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 17 und Urteil vom 12. Mai 2005 - 5 StR 86/05).
  • BGH, 24.06.1982 - 4 StR 218/82

    Sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen -

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - 5 StR 263/05
    Es liegt jedoch ein sachlichrechtlicher Fehler vor, wenn in den Urteilsgründen Umstände außer Acht gelassen werden, die für die Beurteilung des Unrechtsund Schuldgehalts und damit der Schwere der Tat von besonderer Bedeutung sind, deren Einbeziehung in die Strafzumessungserwägungen deshalb nahe lag (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1982 - 4 StR 218/82 - und vom 7. Juli 1983 - 4 StR 222/83; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. § 46 Rdn. 106).
  • BGH, 18.04.1990 - 3 StR 252/88

    Nichteinhaltung einer Zusage durch die Staatsanwaltschaft; Strafzumessung bei

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - 5 StR 263/05
    Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass innerhalb derselben Tatzeiträume zwischen der Lohnsteuerhinterziehung (§ 370 AO) einerseits und dem Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) andererseits Tatmehrheit gemäß § 53 StGB vorliegt (vgl. BGHSt 35, 14; BGH wistra 1990, 235).
  • BVerfG, 30.09.2002 - 2 BvR 562/02

    Begriff des Arbeitgebers

  • BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06

    Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht: Geschäftsführer-/Vorstandshaftung für

    b) Hieran hält der Senat nach erneuter Überprüfung im Hinblick auf die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 21. September 2005 - 5 StR 263/05, ZIP 2005, 1678 ff.), nach der der vom Senat erwogene Vorrang der im Interesse aller Gläubiger angeordneten Massesicherungspflicht angesichts der Strafandrohung einer Nichtabführung von Sozialabgaben nicht anerkannt werden kann, nicht fest.
  • BGH, 08.03.2023 - 1 StR 188/22

    Scheinselbständige Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter, Schwarzarbeiter

    Zwar können Beitragszahlungen, die ein Dritter aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung leistet, den Tatbestand entfallen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - 3 StR 126/01 Rn. 9; Beschluss vom 21. September 2005 - 5 StR 263/05 Rn. 9; vgl. auch MüKo-StGB/Radtke, 4. Aufl., § 266a Rn. 49 mwN; a.A. Lackner/Kühl/Heger, 30. Aufl., § 266a Rn. 7).
  • LG Duisburg, 16.11.2018 - 34 KLs 7/17

    Steuerhinterziehung und Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen in der

    Die 24 Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und die 18 Beihilfetaten zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gegenüber Sozialversicherungsträgern stehen jeweils untereinander und zu der für die gleichen Monat jeweils begangene Tat der Lohnsteuerhinterziehung bzw. der Beihilfe zur Lohnsteuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB (vgl. BGH NStZ 2006, 227).

    Die 24 Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gegenüber Sozialversicherungsträgern stehen jeweils untereinander und zu den für die gleichen Monate jeweils begangene Tat der Lohnsteuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB (vgl. BGH NStZ 2006, 227).

    Die 18 Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gegenüber den Sozialversicherungsträgern stehen zu den für die gleichen Monate jeweils begangenen Lohnsteuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB (vgl. BGH NStZ 2006, 227).

  • KG, 03.11.2015 - 161 Ss 233/15

    Berechnung des Ablaufs der Bewährungszeit

    Ein auf die Sachrüge hin zu korrigierender Fehler liegt z.B. vor, wenn in den Urteilsgründen Umstände außer Acht gelassen werden, die für die Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts und damit der Schwere der Tat von besonderer Bedeutung sind, deren Einbeziehung in die Strafzumessungserwägungen deshalb nahe lag (vgl. z.B. BGH NStZ 2006, 227, 228 mit weit. Nachweisen).
  • OLG Hamm, 14.07.2009 - 3 Ss OWi 355/09

    Verstoß gegen das Verbot der unerlaubten Beschäftigung ausländischer

    Während der Straftatbestand des § 266 a StGB das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung schützt (vgl. beispielhaft BGH in NStZ 2006, 227 f.), dient § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III dem Schutz des Arbeitsmarktes und des ausländischen Arbeitnehmers.
  • BGH, 29.10.2009 - 1 StR 501/09

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Lohnsteuerhinterziehung durch Beschäftigung

    Geschütztes Rechtsgut der Absätze 1 und 2 des § 266a StGB ist in erster Linie das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherungen (vgl. BGH, Beschl. vom 21. September 2005 - 5 StR 263/05; Saliger in Satzger/Schmitt/Widmaier StGB § 266a Rdn. 2 m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 18.01.2019 - 1 Ss 217/18

    Schuhe als gefährliches Werkzeug bei Körperverletzung

    Eine erschöpfende Darstellung ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21.9.2005, 5 StR 263/05, juris).
  • LG München I, 14.09.2007 - 14 HKO 1877/07

    Leo Kirch

    Es entspricht jedoch bereits gefestigter Rechtsprechung des 5. Strafsenats des BGH (vgl. auch 5 StR 263/05 v. 21.9.2005), dass am Vorrang der (im Interesse aller Gläubiger angeordneten) Massesicherungspflicht, die früher die Zivilrechtsprechung als notwendig angesehen hat, angesichts der Strafandrohung einer Nichtabführung beispielsweise von Sozialabgaben nicht festgehalten werden kann.
  • KG, 16.05.2013 - 161 Ss 52/13

    Zur Aufklärungspflicht bezüglich der Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit eines

    Ein sachlichrechtlicher Fehler liegt mithin z.B. vor, wenn in den Urteilsgründen Umstände außer Acht gelassen werden, die für die Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts und damit der Schwere der Tat von besonderer Bedeutung sind, deren Einbeziehung in die Strafzumessungserwägungen deshalb nahe lag (vgl. z.B. BGH NStZ 2006, 227, 228 m. w. Nachw.).
  • KG, 27.08.2013 - 161 Ss 101/13

    StPO § 318 Satz 1 - Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung (Spielsucht des

    Ein sachlichrechtlicher Fehler liegt mithin vor, wenn in den Urteilsgründen Umstände außer Acht gelassen werden, die für die Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts und damit der Schwere der Tat von besonderer Bedeutung sind, deren Einbeziehung in die Strafzumessungserwägungen deshalb nahe lag (vgl. z.B. BGH NStZ 2006, 227, 228 m. w. Nachw.).
  • KG, 08.03.2013 - 161 Ss 21/13

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei wirksamer Berufungsbeschränkung;

  • OLG Hamm, 13.02.2006 - 4 Ws 51/06

    Haftbeschwerde; Fluchtgefahr; Urteil; Beschleunigungsgrundsatz;

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Rechtsprechung
   BGH, 20.07.2005 - 2 StR 168/05   

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https://dejure.org/2005,5240
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Grundlagen der Bewertung einer Untreuetat als schwere Untreue; Berücksichtung der "Angst vor Entdeckung" bei der Strafzumessung; Wirksamkeit der Beschränkung einer Revision

  • Judicialis

    StGB § 266 Abs. 1; ; StGB § 266 Abs. 2; ; StGB § 263 Abs. 3 Ziffer 1; ; StGB § 263 Abs. 3 Ziffer 2; ; StPO § 354 Abs. 1 a

  • rechtsportal.de

    StGB § 46 Abs. 2 § 263 Abs. 3
    Tatfolgen für den Täter als Strafzumessungskriterium

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • JR 2006, 256
  • wistra 2005, 458
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.03.2005 - 3 StR 39/05

    Teilrechtskraft; Beschleunigungsgrundsatz; Recht auf Verfahrensbeschleunigung

    Auszug aus BGH, 20.07.2005 - 2 StR 168/05
    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Strafe kommt es hier in besonderem Maße auf den persönlichen Eindruck von der Angeklagten an (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 13. Mai 2005 - 2 StR 160/05; BGH NJW 2005, 1813 ff.).
  • BGH, 13.05.2005 - 2 StR 160/05

    Steuerungsfähigkeit bei Alkoholkonsum (verminderte; völlig aufgehobene; BAK;

    Auszug aus BGH, 20.07.2005 - 2 StR 168/05
    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Strafe kommt es hier in besonderem Maße auf den persönlichen Eindruck von der Angeklagten an (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 13. Mai 2005 - 2 StR 160/05; BGH NJW 2005, 1813 ff.).
  • BGH, 04.11.2021 - 6 StR 12/20

    Urteile in der Regensburger Korruptions-Affäre teilweise aufgehoben

    Abgesehen davon, dass die Urteilsgründe einseitig auf dem Angeklagten günstige Umstände abstellen, die gebotene Gesamtwürdigung mithin vermissen lassen, stellen die dienstrechtlichen Konsequenzen, die das nur durch Amtsträger begehbare Sonderdelikt nach sich zieht, typische Tatfolgen dar, die in der Regel keine strafmildernde Berücksichtigung verdienen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - 2 StR 168/05, JR 2006, 256).
  • BGH, 14.12.2016 - 2 StR 177/16

    Mittäterschaft (Exzess eines Mittäters: Voraussetzungen)

    Wer bei seiner Tat bestimmte Nachteile für sich selbst (zwar nicht gewollt, aber) bewusst auf sich genommen hat, verdient in der Regel keine strafmildernde Berücksichtigung (Senat, Urteil vom 20. Juli 2005 - 2 StR 168/05, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 40).
  • OLG Hamm, 27.04.2023 - 3 RVs 16/23

    Erfolgreiche Revision nach Verurteilung wegen Gebrauchs unrichtiger

    Allerdings wird die für die erneute Entscheidung zuständige Strafkammer in den Blick zu nehmen haben, dass Nachteile, die der Täter bewusst riskiert hat oder die sich ihm aufdrägen mussten, in der Regel keine Milderung veranlassen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15 - Urteil vom 20. Juli 2005 - 2 StR 168/05 - beide juris).
  • BGH, 10.05.2016 - 1 ARs 5/16

    Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und

    Es wird auch argumentiert, dass die durch Zeitablauf eingetretene Entdramatisierung des deliktischen Geschehens und eine zwischenzeitliche soziale Bewährung des Täters als Strafmilderungsgründe in Betracht kommen (Streng, JR 2006, 256), der Zeitablauf den Normgeltungsschaden verringere (NK/Streng, StGB, 4. Aufl., § 46 Rn. 88), bzw. der Notwendigkeit der Wiederherstellung des Rechts eine gewisse zeitliche Dimension innewohne (Frisch aaO, S. 269, 299 f.; vgl. auch Stahl aaO, S. 159: Reaktionsbedürfnis) oder dass der Ablauf der Zeit Tat und Täter unter den Aspekten von Schuld und Spezialprävention in einem günstigeren Licht erscheinen lasse, als es bei schneller Ahndung der Fall gewesen wäre, so etwa bei jahrelanger einwandfreier Führung und völliger Überwindung der Folgen der Tat durch den Verletzten (LK/Theune, StGB, 12. Aufl., § 46 Rn. 240).
  • BGH, 07.11.2007 - 1 StR 164/07

    BGH bestätigt Urteil im Lebensmittel-Fall von Passau

    Wer bei seiner Tat bestimmte Nachteile für sich selbst (zwar nicht gewollt, aber) bewusst auf sich genommen hat, verdient in der Regel keine strafmildernde Berücksichtigung solcher Folgen (BGH wistra 2005, 458; Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 46 Rdn. 55).
  • BGH, 15.07.2020 - 2 StR 288/19

    Revisionsbegründung (Revisionsbeschränkung: Wirksamkeitsvoraussetzungen,

    Wer bei seiner Tat bestimmte Nachteile für sich selbst zwar nicht gewollt, aber bewusst auf sich genommen hat, verdient in der Regel keine strafmildernde Berücksichtigung (Senat, Urteil vom 20. Juli 2005 - 2 StR 168/05, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 40; Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 177/16, juris Rn. 26).
  • BGH, 21.09.2011 - 1 StR 95/11

    Besonders schwere Brandstiftung (Wohnung: Entwidmung, Beweiswürdigung;

    Der Senat weist vorsorglich daraufhin, dass der vom Landgericht bei der Strafzumessung als Strafmilderungsgrund berücksichtigte Umstand, dass der Angeklagte "infolge der Tat einen hohen Eigenschaden erlitten" hat, "den er nicht durch eine Versicherungsleistung wird kompensieren können", keine geringere Strafe rechtfertigt, da der Angeklagte diese typischen und für ihn vorhersehbaren Auswirkungen der Tat in vorwerfbarer Weise selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - 2 StR 168/05, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 40).
  • BGH, 17.02.2021 - 2 StR 294/20

    Urteilsgründe (Darstellung der Strafzumessungserwägungen: Beschränkung auf

    Wer bei einer Tat bestimmte Nachteile für sich selbst (zwar nicht gewollt, aber) bewusst auf sich genommen hat, verdient in der Regel keine - schon gar nicht mit besonderem Gewicht eingestellte - strafmildernde Berücksichtigung solcher Folgen (vgl. auch Senat, Urteile vom 15. Juli 2020 - 2 StR 288/19, juris Rn. 21, und vom 20. Juli 2005 - 2 StR 168/05, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 40, jew. mwN).
  • BGH, 12.01.2016 - 1 StR 414/15

    Strafzumessung (Berücksichtigung des Verlusts der Arbeitsstelle; Bemessung einer

    Zwar trifft es zu, dass nachteilige Folgen für den Täter in der Regel nicht strafmildernd berücksichtigt werden dürfen, wenn er bei seiner Tat bestimmte Nachteile für sich selbst - zwar nicht gewollt, aber bewusst - auf sich genommen hat (BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - 2 StR 168/05, wistra 2005, 458).
  • BGH, 22.03.2006 - 5 StR 475/05

    Untreue (Tatbegehung durch Alleingesellschafter einer GmbH zu deren Lasten;

    Zwar dürfen Ersatzansprüche von Geschädigten aus der Straftat nicht mildernd berücksichtigt werden, weil sie eine typische und vorhersehbare Folge der Tat sind (BGH wistra 2005, 458).
  • LG Hildesheim, 23.05.2007 - 25 KLs 5413 Js 18030/06

    Pflicht eines Geschäftsführers bzw. eines Niederlassungsleiters eines

  • BGH, 07.06.2006 - 2 StR 42/06

    Strafzumessung (Umfang der revisionsgerichtlichen Kontrolle; Berücksichtigung

  • LG Aurich, 25.10.2018 - 11 KLs 18/18
  • OLG Düsseldorf, 07.12.2021 - 7 StS 2/21

    Beteiligung eines deutschen Staatsbürgers an der terroristischen Vereinigung

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