Rechtsprechung
BGH, 24.01.2006 - 1 StR 561/05 (1) |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; § 265 Abs. 3, Abs. 4 StPO
Aussetzungsantrag (neue Umstände; Bestreitenserfordernis; veränderte Sachlage); Recht auf effektive Verteidigung - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Revision
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 265 Abs. 3, Abs. 4
Anwendungsbereich und Abgrenzung von § 265 Abs. 3 und Absatz 4 StPO - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2007, 291
- wistra 2006, 191
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 01.03.1993 - 5 StR 698/92
Aussetzung einer Verhandlung bei Veränderung der Sachlage - Verfahrensrüge …
Auszug aus BGH, 24.01.2006 - 1 StR 561/05
10 Erkenntnisse, die Anklage und Eröffnungsbeschluss zu Grunde lagen, sind keine neuen Umstände i. S. d. § 265 Abs. 3 StPO (vgl. nur BGH NStZ 1993, 400).
- BGH, 22.08.2017 - 1 StR 216/17
Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen …
Eine Aussetzung nach dieser Vorschrift verlangt das Hervortreten neuer tatsächlicher Umstände, deren Richtigkeit der Angeklagte bestreitet (BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - 1 StR 561/05, wistra 2006, 191 und vom 30. Juni 2015 - 3 StR 183/15, NStZ 2016, 61 f.;… LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 93;… Radtke in Radtke/ Hohmann, StPO, § 265 Rn. 97 mwN). - BGH, 18.06.2019 - 5 StR 20/19
Anfrageverfahren Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises auf mögliche …
Eine andere Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials durch das Tatgericht unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 265 Abs. 3 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2018 - 4 StR 27/18, NStZ 2018, 558 mwN; vom 24. Januar 2006 - 1 StR 561/05, wistra 2006, 191). - BGH, 13.03.2018 - 4 StR 27/18
Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage (Behandlung neu …
Werden aus dem unverändert gebliebenen Tatsachenmaterial vom Tatrichter lediglich andere Schlussfolgerungen gezogen, handelt es sich nicht um neue Umstände im Sinne von § 265 Abs. 3 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 1 StR 561/05, wistra 2006, 191). - BGH, 30.06.2015 - 3 StR 183/15
Voraussetzungen eines Aussetzungsanspruchs beim Bestreiten neuer Tatsachen
Dieser setzt vielmehr zusätzlich voraus, dass der Beschwerdeführer die neu hervorgetretenen Umstände bestreitet, also die Richtigkeit dieser Tatsachen in Abrede stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 1 StR 561/05, wistra 2006, 191;… LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 93;… SK-StPO/Velten, 4. Aufl., § 265 Rn. 66;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 265 Rn. 36, krit. hierzu Mitsch in NStZ 2004, 395 f.). - OLG Karlsruhe, 01.10.2014 - 2 (6) Ss 442/14
Berufungseinlegung im Strafverfahren: Wahrung der Schriftform bei Schriftsatz der …
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 3 StPO erweist sich jedenfalls deshalb als unbegründet, weil die Aussetzung nach dieser Vorschrift vom Angeklagten nur begehrt werden kann, wenn die Richtigkeit der neu hinzugetretenen Umstände von ihm bestritten wird (BGH wistra 2006, 191).