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   BGH, 24.01.2006 - 1 StR 561/05 (1)   

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https://dejure.org/2006,6976
BGH, 24.01.2006 - 1 StR 561/05 (1) (https://dejure.org/2006,6976)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2006 - 1 StR 561/05 (1) (https://dejure.org/2006,6976)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2006 - 1 StR 561/05 (1) (https://dejure.org/2006,6976)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; § 265 Abs. 3, Abs. 4 StPO
    Aussetzungsantrag (neue Umstände; Bestreitenserfordernis; veränderte Sachlage); Recht auf effektive Verteidigung

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 291
  • wistra 2006, 191
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.03.1993 - 5 StR 698/92

    Aussetzung einer Verhandlung bei Veränderung der Sachlage - Verfahrensrüge

    Auszug aus BGH, 24.01.2006 - 1 StR 561/05
    10 Erkenntnisse, die Anklage und Eröffnungsbeschluss zu Grunde lagen, sind keine neuen Umstände i. S. d. § 265 Abs. 3 StPO (vgl. nur BGH NStZ 1993, 400).
  • BGH, 22.08.2017 - 1 StR 216/17

    Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

    Eine Aussetzung nach dieser Vorschrift verlangt das Hervortreten neuer tatsächlicher Umstände, deren Richtigkeit der Angeklagte bestreitet (BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - 1 StR 561/05, wistra 2006, 191 und vom 30. Juni 2015 - 3 StR 183/15, NStZ 2016, 61 f.; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 93; Radtke in Radtke/ Hohmann, StPO, § 265 Rn. 97 mwN).
  • BGH, 18.06.2019 - 5 StR 20/19

    Anfrageverfahren Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises auf mögliche

    Eine andere Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials durch das Tatgericht unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 265 Abs. 3 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2018 - 4 StR 27/18, NStZ 2018, 558 mwN; vom 24. Januar 2006 - 1 StR 561/05, wistra 2006, 191).
  • BGH, 13.03.2018 - 4 StR 27/18

    Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage (Behandlung neu

    Werden aus dem unverändert gebliebenen Tatsachenmaterial vom Tatrichter lediglich andere Schlussfolgerungen gezogen, handelt es sich nicht um neue Umstände im Sinne von § 265 Abs. 3 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 1 StR 561/05, wistra 2006, 191).
  • BGH, 30.06.2015 - 3 StR 183/15

    Voraussetzungen eines Aussetzungsanspruchs beim Bestreiten neuer Tatsachen

    Dieser setzt vielmehr zusätzlich voraus, dass der Beschwerdeführer die neu hervorgetretenen Umstände bestreitet, also die Richtigkeit dieser Tatsachen in Abrede stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 1 StR 561/05, wistra 2006, 191; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 93; SK-StPO/Velten, 4. Aufl., § 265 Rn. 66; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 265 Rn. 36, krit. hierzu Mitsch in NStZ 2004, 395 f.).
  • OLG Karlsruhe, 01.10.2014 - 2 (6) Ss 442/14

    Berufungseinlegung im Strafverfahren: Wahrung der Schriftform bei Schriftsatz der

    Die Rüge eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 3 StPO erweist sich jedenfalls deshalb als unbegründet, weil die Aussetzung nach dieser Vorschrift vom Angeklagten nur begehrt werden kann, wenn die Richtigkeit der neu hinzugetretenen Umstände von ihm bestritten wird (BGH wistra 2006, 191).
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