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   BGH, 10.01.2006 - 4 StR 561/05   

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https://dejure.org/2006,5268
BGH, 10.01.2006 - 4 StR 561/05 (https://dejure.org/2006,5268)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2006 - 4 StR 561/05 (https://dejure.org/2006,5268)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2006 - 4 StR 561/05 (https://dejure.org/2006,5268)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 77 StGB; § 266 StGB; § 247 StGB
    Nicht auszuschließendes Strafverfolgungshindernis des fehlenden Strafantrages bei der Untreue zulasten einer GmbH (konkrete Existenzgefährdung für die Gesellschaft; ausreichende Darlegung einer Beeinträchtigung des Stammkapitels: Bilanzierung und Ausnahme)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Untreue in 77 Fällen; Strafaufhebung bezüglich einer Verletzung der Buchführungspflicht durch unterlassene Bilanzerstellung; Strafverfolgungshindernis wegen fehlendem Strafantrag seitens der Mitgesellschafter; Verletzender Angriff auf das nach dem ...

  • Judicialis

    StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 247; ; StGB § 266; ; StGB § 266 Abs. 2; ; GmbHG § 30 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266 Abs. 2 § 247
    Erforderlichkeit eines Strafantrags bei einer Familien-GmbH

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 79
  • wistra 2006, 229
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 213/77

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - 4 StR 561/05
    Diese Berechnung des am 31. Oktober 2001 noch vorhandenen Eigenkapitals genügt den Anforderungen, die an die Darstellung eines die Grundsätze des § 30 Abs. 1 GmbHG verletzenden Angriffs auf das nach dem Gesellschaftsvertrag ausgewiesene Stammkapital, also das rechnerisch nach Bilanzierung die Verbindlichkeiten übersteigende Reinvermögen in Höhe der Stammkapitalziffer (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 6; BGHZ 76, 326, 335), zu stellen sind (vgl. dazu BGHSt 35, 333, 338), schon deshalb nicht, weil das bei der Bilanzierung auf der Aktivseite zu berücksichtigende Anlagevermögen (vgl. § 266 Abs. 2 HGB) nicht berücksichtigt worden ist.

    Vielmehr hätte es zur Feststellung einer konkreten Existenzgefährdung der Gesellschaft einer Prüfung des Sachverhalts auf der Grundlage einer nach Zerschlagungswerten aufgestellten, die Abwicklungskosten und etwaige Sozialansprüche mit berücksichtigenden Bilanz bedurft (vgl. BGHZ 76, 326, 335).

  • BGH, 24.08.1988 - 3 StR 232/88

    Entnahme durch Falschbuchungen verschleierter Gewinne einer GmbH

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - 4 StR 561/05
    Diese Berechnung des am 31. Oktober 2001 noch vorhandenen Eigenkapitals genügt den Anforderungen, die an die Darstellung eines die Grundsätze des § 30 Abs. 1 GmbHG verletzenden Angriffs auf das nach dem Gesellschaftsvertrag ausgewiesene Stammkapital, also das rechnerisch nach Bilanzierung die Verbindlichkeiten übersteigende Reinvermögen in Höhe der Stammkapitalziffer (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 6; BGHZ 76, 326, 335), zu stellen sind (vgl. dazu BGHSt 35, 333, 338), schon deshalb nicht, weil das bei der Bilanzierung auf der Aktivseite zu berücksichtigende Anlagevermögen (vgl. § 266 Abs. 2 HGB) nicht berücksichtigt worden ist.
  • BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86

    Verschiebung von Vermögen der Gesellschaft; Zuweisung allgemeiner Strafsachen an

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - 4 StR 561/05
    Diese Berechnung des am 31. Oktober 2001 noch vorhandenen Eigenkapitals genügt den Anforderungen, die an die Darstellung eines die Grundsätze des § 30 Abs. 1 GmbHG verletzenden Angriffs auf das nach dem Gesellschaftsvertrag ausgewiesene Stammkapital, also das rechnerisch nach Bilanzierung die Verbindlichkeiten übersteigende Reinvermögen in Höhe der Stammkapitalziffer (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 6; BGHZ 76, 326, 335), zu stellen sind (vgl. dazu BGHSt 35, 333, 338), schon deshalb nicht, weil das bei der Bilanzierung auf der Aktivseite zu berücksichtigende Anlagevermögen (vgl. § 266 Abs. 2 HGB) nicht berücksichtigt worden ist.
  • BGH, 30.09.2004 - 4 StR 381/04

    Strafantragserfordernis bei der Untreue durch Gewinnentnahmen zuungunsten einer

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - 4 StR 561/05
    Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten wurde durch Beschluss des Senats vom 30. September 2004 - 4 StR 381/04 (NStZ-RR 2005, 86) verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht durch unterlassene Bilanzerstellung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten richtete.
  • BGH, 04.02.2010 - 1 StR 95/09

    Bundesgerichthof bestätigt Verurteilung wegen Geldwäsche in der Variante des

    Derartiges ist durch die bisherigen Feststellungen, die keinerlei Auskunft zum Stammkapital oder zur Vermögenssituation der A. GmbH geben, nicht belegt (zu den Anforderungen der Feststellung einer konkreten Existenzgefährdung vgl. BGH NStZ-RR 2007, 79, 80).

    Dass durch die Vereinbarung die Existenz der A. GmbH konkret gefährdet oder ihr Stammkapital angegriffen wurde, versteht sich vorliegend auch nicht von selbst (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2007, 79, 80; 2005, 86).

  • BGH, 30.04.2009 - 1 StR 342/08

    Steuerhinterziehung durch fingierte Ketten- und Karussellgeschäfte

    Auch für eine Ausnahme von dem Strafantragserfordernis, die dann in Betracht kommt, wenn durch die Untreuehandlung eine konkrete Existenzgefährdung der Gesellschaft verursacht worden ist (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 79, 80), ergeben sich keine Anhaltspunkte.
  • BGH, 19.02.2013 - 5 StR 427/12

    Untreue zum Nachteil einer GmbH (Vermögensschaden bei einverständlichen

    bb) Zwar kann sich die Gefährdung der Existenz oder der Liquidität einer GmbH auch ohne Aufstellung einer Vermögensbilanz allein auf Grund eines tatsächlichen Geschehenslaufs feststellen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 1988 - 3 StR 232/88, BGHSt 35, 333, 338; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 4 StR 561/05, wistra 2006, 229, 230).

    Dass im Oktober 2003 das Insolvenzverfahren wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit eröffnet wurde, genügt für die Annahme einer Liquiditätsgefährdung bereits zu Beginn des Tatzeitraums nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 4 StR 561/05 aaO).

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